Fortlaufender Prämienlohn muss ins Urlaubsgeld einfließen
AFP VOM 15.12.2009 | Nachrichten - Vor Gericht | 2194 Aufrufe Mehr zum Thema:Urlaubsgeld, Prämienlohn
BAG: Urlaubsgeld soll tatsächlichen Verdienst ersetzen
Bei der Berechnung der Höhe des Urlaubsgelds müssen auch fortlaufend gezahlte Prämien mit berücksichtigt werden. Das gilt zumindest für den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Abgesehen von Überstunden müsse das Urlaubsgeld den tatsächlichen Verdienst ersetzen.
Der klagende Arbeitnehmer aus Bremen bekam neben seinem Stunden- auch einen Prämienlohn. Gestützt auf den Haus-Tarifvertrag ließ der Arbeitgeber den Prämienlohn bei der Berechnung des Urlaubsgeldes aber außen vor. Doch das sei unzulässig, urteilte das BAG. Lediglich Überstunden müssten nicht in die Urlaubsvergütung eingehen, alle anderen "wesentlichen Vergütungsbestandteile" seien aber zu berücksichtigen.
Nach dem Bundesurlaubsgesetz müsse ein Arbeitnehmer während des gesetzlichen Mindesturlaubs von vier Wochen zumindest so viel Geld bekommen, wie er ohne den Urlaub verdient hätte. Davon dürften auch die Tarifparteien nur zu Gunsten der Arbeitnehmer abweichen.
Im Streitfall ist nach dem Erfurter Urteil die tarifliche Regelung daher unwirksam. Wie viel Urlaubsgeld dem in Bremen klagenden Arbeitnehmer nun zusteht, muss das dortige Landesarbeitsgericht berechnen.
15. Dezember 2009 - 16.13 Uhr
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