Guten Tag,
derzeit bereite ich mich auf den Termin zur Güteverhandlung vor. Ich werde mich voraussichtlich selbst vertreten.
Grundsätzlich geht es um einen Fortbildungsvertrag mit Rückzahlungsklausel, wodurch ich nun zur Rückzahlung der verauslagten Kosten aufgefordert wurde.
Ich wurde durch den Fortbildungsvertrag(Fortbildung und Zertifizierung zum MCSA) für 2 Jahre an das Unternehmen gebunden.
Ich sehe die verlängerte Bindungsdauer von 2 Jahren als zu lang an, da die Dauer der Fortbildung nur 3 Wochen betrug und die aufgewendeten Mittel in höhe von 5750 € nicht für eine verlängerte Bindungsdauer ausreichen. Ob meine beruflichen Chancen sich im erheblichen Umfang verbessert haben, wage ich zu bezweifeln, da die erlernten Fähigkeiten nur meine schon vorher erlerntes Wissen unterstreichen.
Der §4 Rückerstattungsklausel besagt: "Für den Fall, dass der MA auf eigenen Wunsch das Arbeitsverhätnis beendet oder durch verhaltensbedingte Gründe Anlass zur Beendigung durch den AG gibt, hat er die verauslagten Kosten der Fortbildung zzgl. etwaiger Freistellungskosten zu tragen. Berechnungsgrundlage für die fortgezahlten Freistellungskosten ist der auf Tagebasis berechnete Vergütungsanspruch zzgl. einer 20%igen Pauschale für gezahlte Sozialversicherungsaufwendungen"
Hier würde ich mit dem verstoß gegen das Transparenzgebot(§ 307 Abs. 1 BGB
) argumentieren, da die Berechnungsmethode(Brutto oder Netto) fehlt und mir zusätzlich nicht klar ist, warum ich eine 20%ige Pauschale für gezahlte Sozialversicherungsaufwendungen zahlen soll. Die Freistellungskosten werden ja schon Brutto zurückgefordert und beinhalten somit schon den AN-Anteil Sozialversicherungsaufwendungen. Ich würde also argumentieren, dass diese 20%ige Pauschale dem AG-Anteil entspricht und dieser lt. BAG (vergl. BAG, 17.11.2005 - 6 AZR 160/05
) nicht erstattungsfähig sind. Zusätzlich habe ich gelesen, dass die höhe der geforderten Kosten, die tatsächlich angefallenen Kosten nicht überschreiten dürfen. Dies wäre hier nach meiner Ansicht durch die 20%ige Pauschale zutreffend. Allerdings konnte ich hierfür noch keinen Gesetzestext finden.
Des Weiteren würde ich argumentieren, dass § 4 des Fortbildungsvertrags nicht explizit danach unterscheidet, ob der Grund für das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus der Spähre des Arbeitnehmers entstammt. Die Kläger weisen aber daraufhin, dass "auf eigenen Wunsch" genau dies impliziert. Ich würde also sagen, dass auch der eigene Wunsch durch den AG provoziert werden könne und somit der explizite Hinweis fehlt (vergl. BAG vom 18.3.14, 9 AZR 545/12
)
Ich bin mir derzeit auch unsicher, ob dies vor dem Arbeitsgericht ausreicht, oder ich mir nicht doch einen Anwalt für das Gericht hole. Wie seht ihr meine Argumente? Kann ich so bei dem Gütegespräch argumentieren? Ich habe den Fortbildungsvertrag auch schon von zwei Anwälten durchsehen lassen und beide haben sich mehr auf die Bindungsdauer berufen. Ich sehe allerdings die 20%ige Pauschale als sehr kritisch an.
Ich danke jedem für seine Hilfe!
Mit freundlichen Grüßen!
-- Editier von Rayv1 am 09.04.2017 12:32
Fortbildungsvertrag, vor Gericht selbst vertreten
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Du erwartest Rechtsberatung - im Laien-Forum. Nicht statthaft.
Du erwähnst nicht, ob die Rückzahlung gestaffelt ist mit Abstand zur Schulung.
Mag sein, dass 2 Jahre Bindung zu viel sind bei dem Betrag.
du kennst sicher
https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Rueckzahlungsklausel.html#tocitem8
Vorweg: Die Güteverhandlung ist üblicherweise auf 15 MInuten angesetzt. Richtig Zeit zum selber vertreten haben Sie da nicht. Das macht in dieser Verhandlung auch kaum Sinn, da der Richter hier nur versucht in Kürze eine Einigung zu erzielen. Klappt das nicht kommt das Hauptverfahren. Auf die von Ihnen genannten Details wird kaum eingegangen.
Mir erscheint es hier am sinnvollsten, dass Sie einfach nur kurz auf die Rechtswidrigkeit der Forderung aufgrund der viel zu langen Bindungsfrist hinweisen, auf die merkwürdige unfundierte Forderung von 20% und auf die fehlende Staffelung bei der Rückzahlung. Sinnvollerweise steht das am besten schon in der Klage.
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Mir erscheint es hier am sinnvollsten, dass Sie einfach nur kurz auf die Rechtswidrigkeit der Forderung aufgrund der viel zu langen Bindungsfrist hinweisen, auf die merkwürdige unfundierte Forderung von 20% und auf die fehlende Staffelung bei der Rückzahlung. Sinnvollerweise steht das am besten schon in der Klage. Na, einen Vergleichsvorschlag will der Richter auch noch hören, sofern man einen Vergleich nicht grundsätzlich ablehnt. In dem Fall muß man sich aber darüber im Klaren sein, daß die Güteverhandlung zwar flott angesetzt wird, es aber bis zu einer Entscheidung des Gerichtes ("Kammertermin") ziemlich lange dauern kann. In der Güteverhandlung wird nämlich nichts Inhaltliches entschieden, sondern versucht, eine gütliche Einigung zu erzielen (daher auch der Name).
Einen Vergleichsvorschlag muss ja keiner machen und hier fehlt mir auch ein Anlass dafür. Ich hab den bewußt nicht erwähnt, weil es ja nun überhaupt keinen Grund gibt, weshalb Rayv1 hier Kosten übernimmt, die er nicht zu tragen hat.
Eine gütliche Einigung lässt sich hier ja leicht erzielen wenn die Unrechtmäßigkeit der Forderung zur Sprache kommt und der Arbeitgeber seinen Fehler einsieht.
-- Editiert von altona01 am 10.04.2017 13:17
Eine gütliche Einigung lässt sich hier ja leicht erzielen wenn die Unrechtmäßigkeit der Forderung zur Sprache kommt und der Arbeitgeber seinen Fehler einsieht. Das kann er natürlich auch vorschlagen, wenn er will...
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