Formfehler im Gebührenbescheid

16. April 2010 Thema abonnieren
 Von 
Merker01
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 6x hilfreich)
Formfehler im Gebührenbescheid

Sehr geehrtes Forum,

nehmen wir mal an, dass ein Gebührenbescheid über Abwasserleitungsherstellungskosten ergeht. Der Empfänger geht in Widerspruch. Der Widerspruch wird gemäß der eigentlichen Widerspruchsbegründung abgelehnt. Jedoch wird im Zuge der Widerspruchsbearbgeitung festgestellt, dass es im ersten Bescheid zwei gravierende Formfehler gibt. Diese Formfehler sind einmal der Zeitpunkt des Bescheides, da der Bescheid zum ergangenen Termin noch hätte gar nicht ergehen dürfen und auch die damit verbundende Zahlungsfist ist nicht rechtens.
Eigentlich wäre somit der ergangene Bescheid nichts rechtens.
Meine Frage: Muss nun eigentlich ein neuer Bescheid ergehen? Oder sind die Formfehler geheilt worden, in dem man sie einfach im Widerspruch benannt hat? Hier wird jetzt einfach nur zwischendurch erwähnt, dass erst zum Termin xxxxx mit Wirksamkeit zum xxxxxx die Gebühren hätten erhoben werden dürfen.
Ist somit mal einfach nur alles zu Gunsten des Bescheid erhebenden Amtes geregelt oder hätte der Bescheidempfänger zunächst Anrecht auf einen erneuten richtigen Bescheid?

Ich würde mich über Antworten sehr freuen.

Gruß Merker

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mathiasla
Status:
Lehrling
(1125 Beiträge, 638x hilfreich)

§ 45 VwVfG i.V.m. § 44 VwVfG

Wenn der Bescheid im Tatbestand richtig ist, würde es reichen eine neue Frist anzusetzen. Unter dem Widerspruchsbescheid sollte eine neue Rechtsmittelbelehrung stehen.

Sinnvoller wäre es natürlich gewesen, den Widerspruch getrennt zum Formfehler zu behandeln an der Tatsache selber ändert sich allerdings nichts.

Nur um dir ein paar graue Haare mehr zu ersparen, würde ich die Sache auf sich beruhen lassen, die Gebühren bekommt die Gemeinde so wie so irgendwann.

Das deinem eigentlichen Widerspruch nicht stattgegeben wurde ist natürlich ärgerlich.

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#2
 Von 
Merker01
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo, eine Rechtsbehelfsbelehrung wurde zwar auch in der Ablehnung formuliert, aber bezog sich nur auf den weiteren Werdegang, sprich dass man nun Klage einzureichen hätte und wohin.
Allerdings wurde der ursprüngliche Bescheid im Grunde nicht geändert, der ja eigentlich rechtswidrig war. Man hat einfach die neuen Fakten in die Ablehnung "hineingewuselt".
Wie wäre denn jetzt ein möglicher Verlauf? Könnte man jetzt zumindest der Form halber einen richtigen Bescheid verlangen und geht dies nun nur über den Klageweg, wie im Rechtsbehelf formuliert? Sollte ich dies schriftlich noch einfordern?

Danke und Gruß Merker

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
TimeTrial
Status:
Praktikant
(900 Beiträge, 298x hilfreich)

quote:
geht dies nun nur über den Klageweg


Warum willst du denn auf einen formrichtigen Bescheid klagen, wenn dir sowieso schon klar ist, daß der Bescheid prinzipiell sachlich korrekt ist? Das wäre ungefähr so als würde ein Schuldner einen Gläubiger darauf verklagen, daß er die bereits titulierte Schuldsumme am richtigen Tag einfordern soll. Völlig sinnfrei und unnötiger Aufwand für gar nichts.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Merker01
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo,
der Sinn ergibt sich aus anderen Gründen. Wir sind fünf Anwohner, die gegen diesen Bescheid gemeinsam in Widerspruch gegangen sind. Alle Zwischenbescheide sind immer zeitgleich an uns ergangen, alle Gespräche liefen mit uns gemeinsam. Nun haben aber nur zwei davon die Ablehnung erhalten und drei warten immer noch. Wir denken, dass spätestens mit der Verstreichung unserer Frist die anderen Ablehnungen eingehen . Somit ist das Fünfergespann auseinandergerissen und können nicht mehr gemeinsam die durchaus berechtigten Argumentationen führen. Wir vermuten dahinter eine gewisse Taktik. Wenn wir jetzt noch ein wenig Zeit rausholen könnten, wäre es für uns von großem Vorteil.
Trotzdem Danke und Gruß

Merker

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#5
 Von 
Mathiasla
Status:
Lehrling
(1125 Beiträge, 638x hilfreich)

wenn alle gegen den gleichen Tatbestand unter den gleichen Voraussetzungen Widerspruch eingelegt haben, dann müssen alle Beteiligten logischer Weise auch die gleiche Reaktion auf den Widerspruch bekommen.

Dann wäre die zeitliche Abfolge egal, da ihr alle die gleichen Entscheidung treffen würdet, d.h. ihr klagt wieder alle oder ihr lasst es auf sich beruhen.

Bekommen alle Beteiligte unterschiedliche Antworten zum gleichen Sachverhalt wäre das ein Verstoß gegen das Grundgesetz Artikel 3 Absatz 1.

Du kannst also deinen Bescheid nehmen, zu den Nachbarn gehen und ihr sprecht schon die Strategie durch, je nachdem wie ihr euch entscheidet warst du schon die Rechtsmittelfrist, die Klage zurücknehmen geht immer.

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Merker01
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 6x hilfreich)

Danke für die Antwort. Genauso hatte ich jetzt auch gedacht und zunächst fristgerecht Klage eingereicht. Schauen wir mal, ob die anderen drei jetzt ihre Ablehung bekommen. Normalerweise müsste sie bis auf die persönlichen Daten ja gleich lauten.
Ich bin jetzt auch erst mal gegen die Verfahrenskosten des Widerspruches vorgegagnen, denn ich bin der Meinung, dass sie nicht innerhalb des Widerspruches ihre Fehler beräumen können und dies dann mir in Rechnung stellen.
Ist das ok so? Habe ich `ne Chance?
Danke und Gruß Merker

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Mathiasla
Status:
Lehrling
(1125 Beiträge, 638x hilfreich)

Dazu kann man ganz klar sagen:

Kommt drauf an :D

Wofür wurden den Kosten berechnet?

Ist der Widerspruch berechtig, entstehen keine Kosten. Wird dem Widerspruch nicht entsprochen können Kosten für die Bearbeitung erhoben werden.
siehe hier auch § 72 und § 73 VwGO ff

Die Berichtigung des Formfehlers kann in keinem Fall mit Kosten verbunden sein.

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