Hallo,
ich habe vor kurzem eine Aufforderung von meinem Vermieter erhalten, mehr Miete zu bezahlen.
In seinem Schreiben hat er allerdings nur die neue Bruttomiete angegeben, die er gerne haben. Des Weiteren hat er zwar einen qualifizierten Mietspiegel der Stadt München angehängt. Diese enthält aber auch nur die durchschnittliche Bruttomiete, und keine Angabe zur Nettomiete.
Eine Angabe der neuen Nettokaltmiete, sowie eine Berechnung der Erhöhung bzw. Angabe der alten Nettokaltmiete fehlt komplett.
Liegt hier somit überhaupt ein Mieterhöhungsverlangen gemäß §558 vor, oder kann ich das Schreiben aufgrund von Formfehlern komplett ignorieren?
Formfehler Mieterhöhung
4. Juni 2017
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Frage vom 4. Juni 2017 | 13:26
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Formfehler Mieterhöhung
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#1
Antwort vom 4. Juni 2017 | 16:35
Von
Status: Student (2979 Beiträge, 1379x hilfreich)
ZitatDiese enthält aber auch nur die durchschnittliche Bruttomiete, und keine Angabe zur Nettomiete. :
Das will und kann ich nicht glauben, denn Mietspiegel. die das Attribut "qualifiziert" tragen, enthalten nur Nettomieten.
#2
Antwort vom 4. Juni 2017 | 18:50
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vielleicht habe ich mich nicht ganz klar ausgedrückt: Zu dem Müncher Mietspiegel gibt es ein Online-Tool (https://www.mietspiegel-muenchen.de/2017/). Dort kann man die Angaben zur Art der Wohnung, Lage etc. machen. Des Weiteren kann dort auch noch optinal die durchschnittlichen Betriebskosten ausrechnen lassen. Am Ende gibt dann Tool dann eine Seite aus, auf der durchschnittliche Miete berechnet wurde. Hat kann in der Konfiguration Brutto-Miete ausgewählt, so wird das auch nur die Bruttomiete angezeigt. Dies hat mein Vermieter gemacht und eine Kopie davon im Schreiben angehängt.
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#3
Antwort vom 5. Juni 2017 | 09:39
Von
Status: Master (4953 Beiträge, 2378x hilfreich)
ZitatLiegt hier somit überhaupt ein Mieterhöhungsverlangen gemäß §558 vor, :
Das ist an zu nehmen, denn der Wille ist erkennbar.
Ignorieren wäre nicht gut, besser man weist es als nicht ausreichend begründet ab.
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