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Form eines Widerspruchs gemäß § 70 VwGO

Von Rechtsanwalt Erik Hauk
10.5.2011 | Ratgeber - Verwaltungsrecht | 1709 Aufrufe
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Verwaltungsakt

Gemäß § 68 Abs.1 S. 1 VwGO sind vor Erhebung einer Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs, § 69 VwGO. Gemäß § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO ist der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, zu erheben. Im Folgenden soll auf das Erfordernis der Schriftform eingegangen werden.

Die schriftliche Fixierung dient der Rechtssicherheit. Prinzipiell gelten die gleichen Anforderungen wie für die Klageerhebung, die in § 81 Abs. 1 S. 1 VwGO geregelt sind. § 81 Abs. 1 S. 1 VwGO verlangt, dass eine Klageschrift (also auch der Widerspruch) die eigenhändige Namensunterschrift des Absenders oder seines Prozessbevollmächtigten enthält. Die Unterschrift muss einen Bezug zum Namen erkennen lassen und individuelle, charakteristische Merkmale aufweisen. Leserlichkeit darf nicht verlangt werden. Sinn der Schriftform ist es, die Identität des Absenders festzustellen. Es werden Ausnahmen vom Unterschriftserfordernis anerkannt, wenn sich Identität und Wille des Absenders auf andere Weise zuverlässig klären lassen. Es reicht aus, wenn der Widerspruch handschriftlich vom Widerspruchsführer stammt, die Absenderangabe eigenhändig auf dem Briefumschlag vermerkt ist oder dass Fotokopien des vom Widerspruchsführer persönlich unterzeichneten Widerspruchsschreibens beigefügt sind. Eine maschinenschriftliche Unterzeichnung reicht nicht, weil jeglicher individualisierende und persönliche Hinweis auf die Person des Erklärenden fehlt. Auch die Einreichung des Widerspruchs per Telefon genügt nicht.

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Widerspruch per Telekopie, Telefax und E-Mail:

a)      Widerspruch per Telekopie: Eine Telekopie ist ausreichend, wenn in der Kopie die eigenhändige Unterschrift eines Originals wiedergegeben ist.

b)      Widerspruch per Telefax: hier gilt das zu a) Gesagte.

c)       Widerspruch per E-Mail: gemäß § 55 a Abs. 1 S. 1 VwGO ist die Einlegung einer Klage/eines Widerspruchs per E-Mail möglich. Voraussetzung ist, dass dies durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen zugelassen worden ist. Dieser Weg ist mangels Durchführungsvorschriften im Moment noch weitgehend verschlossen. Auch erfordert die Einlegung eines Widerspruchs per E-Mail eine qualifizierte elektronische Signatur, § 55 a Abs. 1 S. 3 VwGO.

d)      Computerfax (die elektronische Übermittlung einer Datei von einem PC in das Faxgerät der Behörde): dieses ist mit einer E-Mail gleich zu behandeln, da ihm das eigenhändig unterzeichnete Original fehlt. Eine per Scanner eingefügte Unterschriftsgrafik ersetzt sie nicht. Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt ein Computerfax dann dem Erfordernis der Rechtsform, wenn sich aus dem Dokument oder beigefügten Unterlagen Urheberschaft und Rechtsbindungswille ergeben.

Bei einer Widerspruchseinlegung per E-Mail bzw. Computerfax geht es um die Zurechenbarkeit des Widerspruchs zu einer bestimmten Person und dem Ausschluss von Missbrauch.

Zugang elektronischer Erklärungen (Fax und Computerfax): grundsätzlich genügt angesichts der technischen Gegebenheiten die vollständige elektronische Übermittlung des Dokuments innerhalb der Frist, d.h. dessen Speicherung im Empfangsgerät. Auf den Zeitpunkt des Ausdrucks kommt es nicht an. Fehler im Faxgerät bei der Behörde, die den Empfang trotz mehrfacher Sendeversuche verhindern, lassen die dadurch bewirkte Fristversäumnis als unverschuldet erscheinen und geben Anlass zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Quelle: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Kommentar zur VwGO, §§ 70 und 81

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