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Der private Bauvertrag - Abnahme und Bezahlung
11.1.2002 | Ratgeber - Baurecht | 37604 Aufrufe Mehr zum Thema:Werkvertrag, Bauwerk, VOB, Bauvertrag
Die Abnahme ist ein zentraler Begriff im Bereich des Werk- und damit auch im Bereich des Bauvertrages. Dennoch gibt der Begriff noch keine Auskunft darüber, wie eine Abnahme tatsächlich auszusehen hat.
Die Rechtsprechung definiert die Abnahme beim Bauvertrag als Erklärung des Bestellers (Bauherrn) gegenüber dem (Bau-) Unternehmer, dass er das Werk billige und als Erfüllung annehme.
In welchen Formen kann der Bauherr dem Bauunternehmer aber erklären, dass er mit dem Werk zufrieden ist?
Zum einen kann diese Erklärung natürlich ausdrücklich erfolgen: Der Bauunternehmer lässt den Bauherrn ein Schriftstück unterschreiben, auf dem der Bauherr bestätigt, dass die Arbeiten zu seiner Zufriedenheit ausgeführt wurden.
Diese Variante ist jedoch nicht zwingend. Der Bauherr kann die Abnahme ebenfalls durch schlüssiges Verhalten erklären. Und genau hier besteht die "Gefahr", dass der Bauherr die Abnahme erklärt, obwohl er dies nicht wollte. Man spricht hierbei von konkludenter Abnahme.
So erklärt der Bauherr zum Beispiel durch die unkommentierte Ingebrauchnahme oder Nutzung des Werkes nach seiner Fertigstellung die Abnahme. Der Bauherr muss also darauf achten, dass er nicht "versehentlich" durch sein Verhalten die Abnahme erklärt.
Ebenso begründet die vorbehaltlose Zahlung der Rechnung des Bauunternehmers die Abnahme.Ist VOB vereinbart, so gelten nochmals Besonderheiten. Besonders hervorzuheben ist, dass die Leistung mit Ablauf von zwölf Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung als abgenommen gilt, soweit vom Bauunternehmer keine Abnahme verlangt wird.
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Phase III: Die AbnahmeSeite 2: Form der AbnahmeSeite 3: Phase IV: Die BezahlungSeite 4: Die prüffähige SchlussrechnungSeite 5: Zahlung bei Vorliegen einer prüffähigen Schlussrechnung
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