Forderungseintreibung der Debcon GmbH nach Abmahnung von U C
Von Rechtsanwalt Björn Wrase 1.2.2012 | Ratgeber - Urheberrecht - Abmahnung | 725 Aufrufe Mehr zum Thema:Inkasso, Debcon, Forderung
Die Inkasso-Firma Debcon GmbH versendet zur Zeit erhebliche Zahlungsaufforderungen, die aufgrund einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung entstanden sein sollen.
Sofern Sie eine Abmahnung der Kanzlei Urmann und Collegen aus Regensburg erhalten haben und daraufhin keine, wie in der Abmahnung gefordert, Zahlung vorgenommen haben, haben Sie in diesen Tagen vermutlich ein Zahlungsaufforderungsschreiben der Debcon GmbH aus Witten in Ihrem Briefkasten. Die im Namen der DigiProtect GmbH, von den Rechtsanwälten Urmann und Collegen ursprünglich angemeldete Forderung, bestehend aus Schadensersatz- und Rechtsverfolgungskosten, wird nunmehr in erhöhtem Maße von der Debcon GmbH geltend gemacht. Der genannte Forderungsbetrag übersteigt den Betrag, der in der Abmahnung von den Rechtsanwälten Urmann und Collegen gennant wurde, erheblich. In keinem Fall sollten Sie die Zahlung ungeprüft anweisen. Sie sollten auch unter keinen Umständen die dem Schreiben der Debcon GmbH beigefügte Zahlungsvereinbarung unterzeichnen und zurücksenden. Sie würden sich damit verbindlich verpflichten, die mit dem Schriftsatz geltend gemachte Forderung auch zu erstatten. SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwalt
Björn Wrase Hamburg Internet und Computerrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Mietrecht, Straßenverkehrsrecht Pers. Direktanfrage Sofern der abgemahnte Urheberrrechtsverstoß nicht begangen wurde, besteht auch keine Verpflichtung zur Tragung der nunmehr geltend gemachten Kosten. Sollten Sie auch Post von Debcon GmbH erhalten haben, sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten und vertreten unsere Mandanten im gesamten Bundesgebiet. |



