Forderungen werden durch Anwalt nicht hereingeholt

3. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
Marcoh
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 22x hilfreich)
Forderungen werden durch Anwalt nicht hereingeholt

Hallo,
ich bin mir nicht sicher hier oder im Anwaltsrecht richtig zu sein. Könntet Ihr mich ggfls verschieben?

Im Rahmen des 'Zumachens' seiner Firma übergibt eine Person zwei Forderungen höher als 5000 € einem Rechtsanwalt zur Beitreibung via LG. Auftrag: direkte Einreichung der Klage, da Verhandlungen sich bereits im Vorfeld als fruchtlos erwiesen. Entgegen dem Auftrag mahnt der RA dennoch zunächst an, reicht dann beim LG Klage gegen einen der Schuldner an. Es ergeht ein Versäumnisurteil, nachdem sich der Schuldner bereits vor Einreichung der Klage ins Ausland verzog, entsprechende Hinweise seitens des Gläubigers von Gericht und RA nicht berücksichtigt wurden.

Der Gläubiger sucht und findet den Schuldner auf eigene Kosten, gibt dem RA den Auftrag umgehend die Beitreibung einzuleiten. Statt dessen mahnt der Anwalt wieder. Als der Gläubiger Druck macht, heißt es, Weiterungen in CH kosten Geld, er müsse erst prüfen ob die Gerichtskasse schon abgerechnet habe. Diese Äußerung wiederholt sich mehrfach, bis sich die Gerichtskasse bemüht fühlt, die Berechtigung der Prozesskostenhilfe zu überprüfen (nach 1 Jahr lt Rechtspflegerin)
Der zweite Auftrag wird vom RA ebenfalls zunächst angemahnt, jedoch die Beitreibung via Gericht unterlassen. Der Gläubiger befürchtet, seine Forderungen sind (teilweise) bereits verjährt. Auf sein letztes Anschreiben erfolgte keine Antwort. Auf die zuvor nur Vertröstungen.

Was kann die Person unternehmen, um dem RA 'Beine zu machen'? Welche Rechte und Möglichkeiten hat er hier?

-- Editier von Marcoh am 03.08.2017 06:40

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
entsprechende Hinweise seitens des Gläubigers von Gericht und RA nicht berücksichtigt wurden.

Warum sollten sie auch?

Zitat:
Was kann die Person unternehmen, um dem RA 'Beine zu machen'?

Die Frage ist ernst gemeint? Dass ein Anwalt ohne Geld nichts tut, ist doch verständlich. Dass er damit auf die Entscheidung des Gerichts hinsichtlich der PKH wartet, genauso verständlich.

Zitat:
Der Gläubiger befürchtet, seine Forderungen sind (teilweise) bereits verjährt

Sind sie denn vor 2014 entstanden?
Derselbe Schuldner oder ein anderer?

Zitat:
Welche Rechte und Möglichkeiten hat er hier?

Wenn man Probleme mit seinem Anwalt zu haben gedenkt, kann man sich beispielsweise an die zuständige Anwaltskammer wenden. Ob das zielführend ist oder ob man einfach mal freundlich beispielsweise per Telefon nach dem Sachstand und der möglichen Verjährung fragt, sei mal dahin gestellt.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#2
 Von 
Marcoh
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 22x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Zitat:
entsprechende Hinweise seitens des Gläubigers von Gericht und RA nicht berücksichtigt wurden.

Warum sollten sie auch?

(Meinung:) Nun, Parteien vor Gericht haben ihre Adressen anzugeben. Hier war vom Beschuldigten zunächst nur eine nicht umgemeldete Adresse seitens des EMA bekannt, dann wurde von diesem eine andere Adresse angegeben, zu der der Beklagte nicht anzutreffen war. Hinweise, dass dieser ins Ausland verzogen war, wurden nicht berücksichtigt. Auch die aktualisierte Adresse nicht.

Zitat (von mepeisen):
Zitat:
Was kann die Person unternehmen, um dem RA 'Beine zu machen'?

Die Frage ist ernst gemeint? Dass ein Anwalt ohne Geld nichts tut, ist doch verständlich. Dass er damit auf die Entscheidung des Gerichts hinsichtlich der PKH wartet, genauso verständlich.

Klar; Ohne Moos nix los. Egal wo. Dazu braucht es aber die klare Information seitens des RA, a la 'ich brauche x €, um diese Sache anzugehen." "Dieses und Jenes ist vom Kläger zu erledigen."
Hier wurde bereits im Vorfeld ein Vorschuß geleistet, dann kommt die PKH hinzu und offensichtlich hat der Schuldner bereits eine Zahlung in unbekannter Höhe geleistet. Zumindest lässt der vorliegende Schriftverkehr drauf schließen.
Bis aktuell wurde der Kläger jedoch mit der Behauptung vertröstet, der RA müsse noch prüfen, ob das Gericht die PKH inzwischen abgerechnet habe. Der Kläger erfuhr jedoch erst im Rahmen einer PKH-Überprüfung, das LG hatte bereits 1 Jahr vor dieser Überprüfung abgerechnet. Und von einem freiberuflichen Unternehmer, wie ihn ein RA ebenso darstellt, darf man wohl erwarten können, dass der seine Zahlen kennt. Der RA hüllt sich jedoch in Schweigen.

Zitat (von mepeisen):
Zitat:
Der Gläubiger befürchtet, seine Forderungen sind (teilweise) bereits verjährt

Sind sie denn vor 2014 entstanden?
Derselbe Schuldner oder ein anderer?

Bei der nicht titulierten Forderung teilweise ja. Ein anderer Schuldner.

Zitat (von mepeisen):
Zitat:
Welche Rechte und Möglichkeiten hat er hier?

Wenn man Probleme mit seinem Anwalt zu haben gedenkt, kann man sich beispielsweise an die zuständige Anwaltskammer wenden. Ob das zielführend ist oder ob man einfach mal freundlich beispielsweise per Telefon nach dem Sachstand und der möglichen Verjährung fragt, sei mal dahin gestellt.


Bis zur Information seitens des LG wurde regelmäßig freundlich durch Anruf und persönliches Vorsprechen vergeblich der Sachstand abgefragt. Ohne, das es andere Info gab, dass der RA zunächst prüfen müsse, ob die PKH abgerechnet sei.
Wären hier klare Informationen und Handlungsansätze ausgetauscht worden, wäre der Gläubiger auch kaum sauer.

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Hinweise, dass dieser ins Ausland verzogen war, wurden nicht berücksichtigt. Auch die aktualisierte Adresse nicht.

Wenn der Schuldner sich laut Meldeamt unter Adresse A befindet und dort auch das Versäumnisurteil zugestellt werden kann, dann hat das Urteil bestand. Angreifen kann man es mit dem Argument "Aber ich bin ja im Ausland untergetaucht und habe das nie bekommen" zum Glück nicht, dafür hätte er sich behördlich abmelden müssen.

Insofern kann es dir für den Moment egal sein.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#4
 Von 
Marcoh
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 22x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Insofern kann es dir für den Moment egal sein.


OK. Danke.
Trotzdem nervig.... :)

Es scheint, als würde dem Gläubiger wohl nichts anderes übrig bleiben, als den Anwalt noch mal schriftlich aufzufordern Stellung zu beziehen um sich ansonsten an die Anwaltskammer zu richten.
Bessere Möglichkeiten?

-- Editiert von Marcoh am 03.08.2017 11:34

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#5
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von Marcoh):
Bessere Möglichkeiten?


Vollstreckbare Ausfertigung besorgen und einen schweizer Anwalt (habe das so verstanden, dass der Schuldner in CH ist) das machen lassen.

Im zweiten Fall überlegen, ob die Forderungen älter als 2014 sind und einen Mahnbescheid beantragen.

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