Forderungen vom Dritten gestellt - nicht vertraglicher Partner - Wer hat Recht?

15. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Kartoffel47
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 7x hilfreich)
Forderungen vom Dritten gestellt - nicht vertraglicher Partner - Wer hat Recht?

Halli hallo,

fiktiver Fall.
Der vertraglicher Partner des Vermieters stirbt. Die Witwe ruft den Vermieter zu sich zu Hause und berichtet über den Todesfall, verlässt daraufhin den Raum und lässt ihren Sohn sprechen.
Dieser fordert Renovierungsmaßnahmen (Entfernung von Schimmel, das seit 20 Jahren getrocknet an der Ecke klebt und nie jemanden gestört hatte) und setzt hierfür eine Frist (mündlich).
Der Vermieter ist mit seinem Volljährigen Sohn vor Ort, hört sich das Ganze an, zeigt Verständnis und bittet, alles schriftlich zuzuschicken (also Aufforderung, Bilder sowie Androhung auf Mietminderung).
Am selbigen Tag schreiben die Vermieter die Witwe an, und verlangen Nachweise des Todes sowie die Sachlage der Erbschaftsverhältnisse (da der Zweifel besteht, dass die Witwe das Erbe abgeschlagen hat bzw. er gar nicht tot ist).
Auch stand es bis dahin nicht fest, ob die Mitbewohnerin nur eine Freundin ist, Ehefrau oder was auch immer.
2 Tage später erhält der Vermieter das vereinbarte Schriftliche (also Aufforderung und Androhung auf Mietminderung).
Erstellt vom Sohn, unterschrieben vom Sohn und adressiert von seinem Sohn.
Der Vermieter reagiert sofort, und verlangt erneut die Nachweise und widerspricht den Aufforderungen, da sie von einem Dritten stammen, er nicht vertragl. Partner ist und nur der angebliche Tote seine Rechte geltend machen darf - soweit alles richtig? Wird das ganze dann tatsächlich ungültig?

Nach 20 Tagen und mehrmaligen Aufforderungen erhält der Vermieter die verlangte Dokumenten ohne ein Kommentar.
3 Tage später erhält der Vermieter ein Schreiben, dass die Mieterin (also Witwe) die Miete zum nächsten Monat um 40% mindern wird, da die Frist nicht eingehalten wurde.
Der Vermieter widerspricht auch dem, und versucht der Witwe verständlich zu machen, dass dies nicht einfach so funktioniert, dass man auf einem Schreiben sich beruht, welches von einem Dritten erstellt und zugeschickt wurde - er weder vertraglich damit etwas zu tun hatte sonst noch ein Vollmachtsschreiben vorgelegt hatte, dass er die Witwe bzw. den verstorbenen vertreten darf.

Wie sieht denn das Ganze nun aus? Liegt der Vermieter im Recht? Hätte er auch gerichtlich soweit Recht? Oder ist es nicht nötig, dass die Mieterin eine Frist für die Entfernung des Schimmels zu setzen hat?

Grüße



-- Editiert von Kartoffel47 am 15.10.2017 23:13

-- Editiert von Kartoffel47 am 15.10.2017 23:16

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

Zunächst einmal die Standardantwort: Mietminderung entsteht qua Gesetz aus § 536 BGB ab dem ersten Tag, ab dem die Tauglichkeit der Wohnung gemindert ist. Eine Vorabinformation oder Fristsetzung ist nicht erforderlich. Nach § 536c BGB sind Minderungsrechte jedoch ausgeschlossen, wenn der Vermieter mangels Unkenntnis nicht beheben konnte.

Von wem die Mängelmeldung stammte, ist meiner Meinung nach egal. Sobald der Vermieter informiert war, musste er reagieren. Genügend Zeit war ja auch. Unklar ist mir, ob überhaupt ein mehr als unerheblicher Mangel vorliegt. Wenn der Schimmel wirklich nachweisbar 20 Jahre unverändert da war, dann kann man an Verwirkung denken. Wobei das eine ziemlich dehnbare Geschichte ist. Ich weiß nicht, ob der Mieterwechsel (ich vermute mal durch § 563 BGB ) oder die Fristsetzung einen Einfluss haben.

Zitat (von Kartoffel47):
dass man auf einem Schreiben sich beruht, welches von einem Dritten erstellt und zugeschickt wurde - er weder vertraglich damit etwas zu tun hatte sonst noch ein Vollmachtsschreiben vorgelegt hatte, dass er die Witwe bzw. den verstorbenen vertreten darf.

Wie sieht denn das Ganze nun aus? Liegt der Vermieter im Recht?
Mit der Argumentation nein. Andere Argumentationen (kein Mangel, Verwirkung) können dagegen funktionieren. Das kann ich nicht beurteilen.

Zitat (von Kartoffel47):
Oder ist es nicht nötig, dass die Mieterin eine Frist für die Entfernung des Schimmels zu setzen hat?
Es ist nicht nötig.

Wenn der Schimmel übrigens gesundheitsschädlich ist, dann kann das Recht auf Beseitigung meiner Meinung nach nicht verwirkt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

@Kartoffel47
Nimm dir doch einfach mal BGB § 536 ff vor
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__536.html

Für den Mietminderungsanspruch muss der Vermieter lediglich Kenntnis vom Mangel haben und der Mangel/Schaden darf nicht vom Mieter selbst verursacht worden sein. Aber ... (s.u.)

Die angemessen lang gesetzte Frist (Folge bei ergebnisloser Verstreichen: Verzug des Vermieters) spielt lediglich eine Rolle, wenn es um Mangelfolgen (außerordentliche Kündigung des Mieters oder Schadensersatzforderung des Mieters) geht.

Ansonsten sehe ich das etwas anders als cauchy.
Aber mal von Anfang an:

1. Der Vermieter muss sich nicht von irgendwelchen Leuten strietzen lassen, die nicht sein Vertragspartner (Partei "Mieter") bzw. dessen Rechtsnachfolger sind oder von ihm mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt sind.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__174.html
Von daher darf er natürlich erst einmal geeignete Nachweise verlangen, um prüfen zu können, ob er sich mit den vorgetragenen Wünschen überhaupt befassen muss.

2. Minderungsansprüche unterliegen nicht nur der Verwirkung sondern auch der Verjährung.
Bei 20 Jahren Nutzung in Kenntnis des Mangels und ohne Mängelanzeige, kann man m.M. nicht nur über Verwirkung nachdenken sondern nach 3 Jahren ist bereits Verjährung eingetreten. Hier wäre nur zu prüfen, ob sie ggf. durch eine Mietpreisanpassung wieder aufgelebt wären.
http://www.mietminderung.org/mietminderung-verwirkung/

3. Mängelbeseitigungsansprüche unterliegen dagegen während der Mietzeit nicht der Verjährung
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/kenntnis-von-maengeln-34-maengelbeseitigungsanspruch-des-mieters_idesk_PI17574_HI2801942.html
Hier wäre es dann am Vermieter sich zu entlasten (Sachverständigengutachten: Schimmel nicht durch bauliche Mängel oder sogar: vom Mieter selbst verursacht).
Dabei sollte man aber auch prüfen, wer denn nun vielleicht verschuldensunabhängig dazu verpflichtet ist, vielleicht nach 20 Jahren erstmals wieder zu tapezieren/zu streichen (Schönheitsreparaturen > Mietvertrag > getroffene Vereinbarungen auch heute noch wirksam?)

Was mich da aber am meisten wundert:
Wenn da jetzt Mieter+Vermieter wegen solcher Firlefanzien möglicherweise mit harten Bandagen gegeneinander in den Krieg ziehen wollen - warum prüft man da nicht einfach, ob man dieses Mietverhältnis fortsetzen will?
BGB § 563 Eintrittsrecht bei Tod des Mieters und folgende (auch Sonderkündigungsrecht des Vermieters)
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__563.html

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Kartoffel47
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 7x hilfreich)

Vielen vielen Dank an euch beiden ;)

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Ist inzwischen klar, ob es sich um die Lebensgefährtin ( die mit im Haushalt lebte?) oder die Ehefrau?

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Kartoffel47
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Ist inzwischen klar, ob es sich um die Lebensgefährtin ( die mit im Haushalt lebte?) oder die Ehefrau?


Ja, die Nachweise der Erbschaftsverhältnisse sowie Sterbeurkunde liegen mittlerweile vor.
Also ja, Witwe.

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Die Ehefrau war keine dritte, sondern wurde Mieterin, als der Mieter verstarb. Eine Vollmacht war daher nicht erforderlich.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.992 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen