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Forderungen nach Redeverbot für NPD im sächsischen Landtag

AFP VOM 24.1.2005 | Nachrichten - Allgemein | 3651 Aufrufe
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NPD

- Geschäftsordnung regelt Ordnungsruf und Wortentzug

Nach dem NPD-Eklat im sächsischen Landtag werden die Rufe nach einer härteren Gangart gegenüber der rechtsextremen Partei lauter. Im Blickpunkt steht dabei unter anderem die Geschäftsordnung des sächsischen Landtages, die nach Ansicht von Sachsens Ministerpräsident Georg Milbradt (CDU) bei der Auseinandersetzung mit den Rechten voll ausgeschöpft werden müsste. AFP gibt im Folgenden einen Überblick über die Regelungen zu Ordnungsrufen bis hin zum Redeverbot:

Paragraf 94 regelt den ORDNUNGSRUF und die WORTENTZIEHUNG. Verletzt ein Abgeordneter die Ordnung so wie der NPD-Abgeordnete Jürgen Gansel, der mit Blick auf die Bombardierung Dresdens 1945 von einem "Bomben-Holocaust" sprach, so erteilt ihm der Landtagspräsident einen Ordnungsruf. Bei "gröblicher Verletzung" der Ordnung kann der Präsident einem Redner das Wort entziehen. Wurde ein Abgeordneter während seiner Rede dreimal zur Ordnung gerufen, muss ihm der Präsident das Wort entziehen.

Paragraf 95 regelt den AUSSCHLUSS VON SITZUNGEN. Ein Abgeordneter kann von der Landtagssitzung ausgeschlossen werden, wenn ein Ordnungsruf oder der Entzug des Wortes wegen der Schwere der Ordnungsverletzung nicht ausreichen. Der Präsident fordert das Mitglied des Landtages auf, den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen. Leistet der Abgeordnete Widerstand, wird die Sitzung unterbrochen. Das Mitglied des Landtages ist damit ohne weiteres für die nächsten drei Sitzungstage ausgeschlossen. In besonders schweren Fällen kann der Ausschluss auf maximal zehn Sitzungstage ausgeweitet werden. Das selbe gilt beim wiederholten Ausschluss eines Abgeordneten.

Paragraf 96 regelt den EINSPRUCH GEGEN ORDNUNGSMAßNAHMEN. Der Betroffene kann gegen den Ordnungsruf, die Wortentziehung und den Ausschluss von der Sitzung beim Präsidenten schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch hat der Landtag umgehend zu entscheiden.

Paragraf 97 regelt die UNTERBRECHUNG DER SITZUNG. Bei "grober oder anhaltender Störung" kann der Landtagspräsident die Sitzung unterbrechen oder aufheben. Kann sich der Präsident kein Gehör verschaffen, so verlässt er seinen Stuhl. Die Sitzung ist dann für eine halbe Stunde unterbrochen.

24. Januar 2005 - 12.56 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2005



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