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Forderungen des Vermieters

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Forderungen des Vermieters

Hallo,

ich habe heute die Entabrechnung meines Vermieters bekommen und da stellen sich ein paar Fragen.
Zu den Fakten: nach fristloser Kündigung zum 1.6 seitens des Vermieters und Schlüsselübergabe am 15.6. verlangt er nun folgendes

Miete für Juni UND Juli, weil er die Wohnung als Leerstand erst zum 1.8 wieder vermietet bekommen hat zzgl. soll ich die Anwaltskosten tragen für die Kündigung in Höhe von knapp 200 eur. Muss ich die Anwaltskosten dafür tragen, dass er mcih aus der Wohnung haben wollte? Und muss ich diesen Leerstand zahlen, obwohl ich die Wohnung nicht mehr nutzen konnte? Den Juni seh ich ja fast noch ein, weil die Schlüsselübergabe erst am 15.6 stattfand.

Ich bin kein Mietnomade, aber durch eine Zeitarbeitsfirma die kein Gehalt bezahlt hat, ziemlich in den Verzug geraten und konnte zu dem Zeitpunkt einfach keine Miete zahlen, der Vermieter war uneinsichtig und hat darauf hin gekündigt. Schlüsselübergabe habe ich auch nicht verpennt und die Wohnung war zum 1.6 frei, allerdings der Vermieter nicht zu erreichen (im Urlaub hieß es)

Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank im Vorraus


von Achiatus am 07.07.2011 19:44
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>Forderungen des Vermieters
Auch bei einer fristlosen Kündigung muß der Mieter natürlich noch die Miete der normalen Kündigungsfrist tragen.
Davon würde er nur durch eine Neuvermietung entbunden.



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von dem User forever known as Mortinghale am 07.07.2011 20:03
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>Forderungen des Vermieters
muss er echt noch zahlen, auch wenn er die wohnung gar nicht mehr nutzen kann, noch nicht mal zb als lagerraum?

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von H. Odensack am 07.07.2011 20:07
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>Forderungen des Vermieters
Am 1.5 habe ich die Kündigung zum 1.6 erhalten füge ich noch dazu.

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von Achiatus am 07.07.2011 20:10
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>Forderungen des Vermieters
Also wäre die Kündigungsfrist Mai, Juni, Juli.



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von dem User forever known as Mortinghale am 07.07.2011 20:11
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>Forderungen des Vermieters
quote:
Auch bei einer fristlosen Kündigung muß der Mieter natürlich noch die Miete der normalen Kündigungsfrist tragen.


Woraus soll sich denn das ergeben?

Der MV endet durch die Kündigung, wenn danach nicht geräumt wird, ist Nutzungsentschädigung zu zahlen. Wenn der Vm. im Annahmeverzug war (Urlaub) auch das nicht.

Die RA-Kosten müssen aber gezahlt werden, die Miete ist am 3. WTag fällig, danach tritt Verzug ein, RA-Kosten sind dann Verzugsschaden.

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von flawless am 07.07.2011 20:21
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>Forderungen des Vermieters
quote:
Mietzahlungen werden nach Ablauf der Mietzeit nicht mehr fällig

Das könnt Ihr auch gerne Nutzungsausfallentschädigung (oder wie auch immer) nennen, die Höhe entspricht jedenfalls der Miete.



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von dem User forever known as Mortinghale am 07.07.2011 21:30
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>Forderungen des Vermieters
Die Wohnung wurde weder genutzt noch gesperrt von mir, und in dem Schreiben steht auch nicht Nutzungsausfallentschädigung, sondern die volle Warmmiete für Juli. Ich werd wohl Montag mal zum Mieterschutzbund gehen, weil ich sehe vieles ein, aber für Juli zu zahlen defintiv nicht.

Die RA als Verzugsschaden zu deklarieren klingt sinnvoll und irgendwie einleuchtend, aber mal sehen was rauskommt.

Mfg

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-- Editiert am 07.07.2011 21:46


von Achiatus am 07.07.2011 21:45
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>Forderungen des Vermieters
quote:
weil ich sehe vieles ein, aber für Juli zu zahlen defintiv nicht.


Wenn du die Whng. nicht zurückgeben konntest, weil der Vm. im Urlaub war, musst du auch für den Juni nichts bezahlen.

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von flawless am 07.07.2011 22:13
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>Forderungen des Vermieters
quote:
soll ich die Anwaltskosten tragen für die Kündigung in Höhe von knapp 200 eur.

Für eine Kündigung ist kein Anwalt nötig, es sei denn, dem 'Vermieter' mangelt es an den hierfür notwendigen Eigenschaften.

quote:
Allerdings trifft den Vermieter eine Schadensminderungspflicht.


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von meri am 08.07.2011 07:54
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>Forderungen des Vermieters
quote:
So etwas nennt man ganz genau Schadenersatz.
Wenn der Vermieter gegen den Mieter eine berechtigte fristlose Kündigung ausgesprochen hat, hat der Vermieter einen Schadensersatzanspruch gegen den Mieter.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Mieter die Pflichtverletzung, die zur Kündigung des Vermieters geführt hat, zu vertreten hat.
Im Rahmen des Schadensersatzanspruches hat der Vermieter einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn das Mietverhältnis nicht berechtigterweise durch ihn gekündigt worden wäre.
Vom Schadensersatzanspruch wird insbesondere der Mietausfall erfasst, der durch die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses entsteht. Ersatzfähig ist der Mietausfall aber nur für die Zeit, für die der Mieter das Mietverhältnis nicht selbst hätte beenden können. Bei unbefristeten Mietverhältnissen soll dies der Zeitraum sein, bis zu dem der Mieter seinerseits hätte kündigen können. Insoweit wird davon ausgegangen, dass der Mieter seinerseits zu dem Zeitpunkt gekündigt hätte, zu dem ihm der Vermieter gekündigt hat.
Da die gesetzliche Kündigungsfrist nun einmal 3 Monate beträgt, ist die Forderung des VM also völlig korrekt.
Ob der ehemalige Mieter die Wohnung noch nutzen konnte, oder nicht, ist hierbei völlig belanglos.
Allerdings trifft den Vermieter eine Schadensminderungspflicht. Dieser musste sich also bemühen, die Wohnung alsbald wieder zu vermieten, um so den Mietausfall gering zu halten.
Zutreffend sind auch die Kosten des RA Verzugskosten.
von Dragunow am 08.07.2011 07:12

Dieses Bemühen geht aber nicht so weit, daß der VM bei der Nachmietersuche insoweit beschränkt wäre.



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von dem User forever known as Mortinghale am 08.07.2011 08:35
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