Forderung von Kaution

11. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
yakuts
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 2x hilfreich)
Forderung von Kaution

Hallo,
ich hatte ein Büro bis ENDE November 2012 gemietet. Der Mietvertrag läuft bei gewerblichen Objekten immer ein Jahr lang. Die Frist zur Kündigung, 3 Monate, habe ich eingehalten, und auch schriftlich erhalten. Bei der Übergabe des Büros wurden keine Mengel festgestellt, und mir wurde als letztes gesagt ich beokmme das Protokoll dann nach ca. 2 Wochen zugesandt.

Ich hatte das Büro als Arbeitsraum gemietet, um mich für eine Existenzgründung vorzubereiten.

So nun zum eingetlichen Punkt. Ich habe weder Kaution, noch Protokoll erhalten, obwohl ich mehrmals eine Email geschrieben habe. Sonst hatte die immer sehr schnell geantwortet, jetzt plötzlich habe ich noch keine Antwort erhalten.

Was wären nun die nächsten Schritte die ich machen kann, um meine Kautioin zu erhalten.
Und falls ich einen Anwalt nehmen muss, ich beziehe HartzIV, wer bezahlt denn?

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19 Antworten
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#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2315x hilfreich)

1.) NIE was unterschreiben, von dem man nicht sofort eine Kopie erhält. (gab es Zeugen bei der Übergabe ? )

2.) Es gibt bei der Arge einen Beratungsschein für eine kostenlose Erstberatung beim Anwalt. Dieser kann auch prüfen, ob Prozesskostenhilfe gewährt wird.

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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

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#2
 Von 
yakuts
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 2x hilfreich)

quote:
1.) NIE was unterschreiben, von dem man nicht sofort eine Kopie erhält. (gab es Zeugen bei der Übergabe ? )


Ja es waren aber beides Mitarbeiter der Firma. Ich ging jetzt nicht davon aus, das die Firma eine geplante Straftat vor hat (falls das der Fall sein sollte), deswegen empfand ich das als normal. werde aber in Zukunft darauf achten.

Die Frage ist nun, was ich als nächstes machen soll? Mahung schreiben, wenn ja, wie soll die konkret aussehen.


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#3
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1378x hilfreich)

quote:
2.) Es gibt bei der Arge einen Beratungsschein für eine kostenlose Erstberatung beim Anwalt. Dieser kann auch prüfen, ob Prozesskostenhilfe gewährt wird.


Die ARGE gibt es schon lange nicht mehr, wurde umbenannt in Jobcenter. Den Beratungsschein gibt es beim zuständigen Amtsgericht unter Vorlage des letzten Bewilligungsbescheids.

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#4
 Von 
yakuts
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,
ok, aber gibt es nicht auch ohne Anwalt Schritte die ich machen kann, z.b eine Mahnung schreiben? etc.?


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#5
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Natürlich kannst Du nochmal schriftlich zur Rückzahlung auffordern. Muster dafür gibt es massig im Netz - z.B.
http://www.iv-mieterschutz.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Musterformulare/Kautionsrueckforderung.pdf



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"Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen D Hildebrandt"

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#6
 Von 
yakuts
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 2x hilfreich)

bis wann muss die Firma die Kaution zurückzahlen? Gibts dazu was rechtliches. Weil dann kann ich ja nicht forden, das die Firma innerhalb 2 wochen das Geld überweisen muss, und Ihr sonst mit rechtlcihen Schritten drohe?

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#7
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1378x hilfreich)

Das hier trifft auf deinen Fall zu:

Liebe Liane

dass für die Fälligkeit des Kautionsrückzahlungsanspruchs eines Mieters keine starren Fristen existieren, stellte das Kammergericht in Berlin im September 2013 klar. Welche Frist angemessen ist, ist eine Frage des Einzelfalls.

Ein Mieter von Gewerberäumen hatte nach Beendigung des Mietverhältnisses gegenüber Zahlungsansprüchen des Vermieters mit seinem Anspruch auf Rückzahlung der Kaution aufgerechnet.

Der Mieter war der Ansicht, dass der Vermieter innerhalb einer Frist von zwei bis drei Wochen nach Rückgabe der Mieträume über die Kaution hätte abrechnen müssen.

Nach Ansicht des Gerichts, war die Aufrechnung zu diesem Zeitpunkt noch nicht berechtigt. Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution war noch nicht fällig. Der Anspruch eines Mieters auf Rückzahlung der Kaution wird nicht bereits bei Beendigung eines Mietverhältnisses fällig.

Dem Vermieter steht eine angemessene Frist zu, seine Ansprüche gegenüber dem Mieter zu prüfen und dann dem Mieter das sich ergebende Guthaben aus der Verrechnung der Kaution zu erstatten. Eine gesetzliche Regelung für die Rückzahlungsfrist existiert nicht.

Die Länge der Frist hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine Wartezeit von mehr als sechs Monaten kann einem Mieter durchaus zuzumuten sein. Im entschiedenen Rechtsstreit war die vom Mieter angesetzte Frist von zwei bis drei Wochen keinesfalls ausreichend (KG, Urteil v. 09.09.13, Az. 8 U 254/12 ).



Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift
Dr. Tobias Mahlstedt,
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht


Und könnte es sein, dass du nicht richtig gekündigt hast, denn bei Gewerbemiete beträgt die Kündigungsfrist rund 6 und nicht 3 Monate:

(2) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig.

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#8
 Von 
yakuts
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 2x hilfreich)

Ja gut, soll ich jetzt eine Mahnung schreiben, bringt das was, oder soll ich gleich zum Anwalt gehen? weil eine Email-Rückmeldung habe ich nicht bekommen.



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#9
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
bis wann muss die Firma die Kaution zurückzahlen? Gibts dazu was rechtliches. Weil dann kann ich ja nicht forden, das die Firma innerhalb 2 wochen das Geld überweisen muss, und Ihr sonst mit rechtlcihen Schritten drohe?



Ende November 2012 ?
Da dir die Kündigung besätigt wurde, hat der Mietvertrag auch sicher im Nov. 2012 geeendet.

Da ist die Kaution längst überfällig.

Du solltest also den Vermieter mit Zugangsnachweis mahnen, in Verzug setzen. Große Gedanken braucht man sich dann erst zu machen, wenn die Rückzahlung aus bleibt.

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#10
 Von 
yakuts
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 2x hilfreich)

quote:
Du solltest also den Vermieter mit Zugangsnachweis mahnen, in Verzug setzen. Große Gedanken braucht man sich dann erst zu machen, wenn die Rückzahlung aus bleibt.



ja ende NOV2013 endete das Mietverh. Wie genau meinst du das mit in Verzug setzen, bin mit rechtl. fachbegriffen nicht so vertraut. Mit Zugangsnachweis meinst du ein Einschreiben? Wie könnte dann der Text aussehen, da ja die Frist laut dem vorletzten Post nicht klar ist? hast du da ein Beispiel


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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
ja ende NOV2013 endete das Mietverh.



Ach so. Man muss da auseinanderhalten: Fälligkeit ./. Verzug.

Verzug erfordert in dem Fall eine Mahnung " ... bitte ich Sie, mir die Kaution i.H.v. ... EUR bis spätestens ... auf mein Konto ... zu überweisen". Ja, am Besten per Einschreiben.

Auf Schönheit kommt es da nicht an.

Fällig ist die Kaution hier auch wenn es 11.2013 war. Mängel, Schäden o.Ä. gab es ja nicht, da wird dann die Kaution nach einer Überlegungs-/Prüfungsfrist von 2 - 3 Wochen nach Rückgabe fällig und kann angemahnt werden. Nach jetzt 6 Wochen sowieso.

Bloß für eine zu erwartende NK-Nachzahlung könnte hier der Vermieter noch einen angemessenen (!) Teilbetrag bis zur Abrechnung einbehalten.

Aber jetzt schicke erst mal die Mahnung, dann wird man sehen.

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#12
 Von 
yakuts
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,

ich habe nun eine Mahung geschrieben, und die Frsit ist nun auch schon verstrichen. Es gab keine Rückmeldung, kein Geld, nichts.

Was sollte ich jetzt machen?

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#13
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1378x hilfreich)

quote:
Was sollte ich jetzt machen?

Jetzt endlich zum Amtsgericht gehen und einen Beratungsschein holen. Das weitere macht dann der Anwalt.

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#14
 Von 
yakuts
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 2x hilfreich)

quote:
Jetzt endlich zum Amtsgericht gehen und einen Beratungsschein holen. Das weitere macht dann der Anwalt.


Wenn ich zum Amtsgericht gehe, dann kann ich doch auch gleich das Mahnverfahren in Anspruch nehmen, und bruach dann ja auch kein Anwalt erstmal, oder?

Spricht da was dagegen bzw. Vor/Nachteile, wenn ich nicht gelich zum Anwalt gehe, und statt dessen das Mahngericht nutze?

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#15
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Spricht da was dagegen bzw. Vor/Nachteile, wenn ich nicht gelich zum Anwalt gehe, und statt dessen das Mahngericht nutze?



Ja, ich würde dir da schon zum Anwalt raten.

Offen ist ja, ob ein Einbehalt wegen der NK erfolgen darf. Wenn du deine Forderung im MB zu hoch ansetzt, bleibst du auf einem Teil der Kosten u.U. sitzen. Wenn du Pech hast kann das dazu führen, dass du zwar "gewinnst", unter dem Strich aber drauf legst. Der MB kostet erst mal nur 32 EUR, aber das kann eskalieren.

Der Anwalt kennt Mittel und Wege, das für dich 100%ig kostenlos abzuwickeln, egal wie es dann läuft.

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#16
 Von 
yakuts
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 2x hilfreich)

Und wenn ich erst das Mahnv. nutze, der Vermieter dann nicht gleich zahlt, kann ich doch noch immer zum Anwalt gehen, mit Beratungsschein der ARGE, oder geht das so nicht?



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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Und wenn ich erst das Mahnv. nutze, der Vermieter dann nicht gleich zahlt, kann ich doch noch immer zum Anwalt gehen, mit Beratungsschein der ARGE, oder geht das so nicht?



Das Mahnverfahren geht aber, wenn der Schuldner Widerspruch einlegt, in das ganz normale Klageverfahren über.

Ist deine Forderung zu hoch oder noch gar nicht fällig, hast du dann in jedem Fall Kostennachteile. Per MB kannst du nur sofort fällige Zahlungen geltend machen.

Der Anwalt würde sich sicher nicht über einen halb "verpfuschten" Fall freuen. Wenn der Vermieter erst mal abrechnen muss, NK etc., wäre das Mahnverfahren ganz falsch.

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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
yakuts
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 2x hilfreich)

verstehe, danke. Was mir ein bischen stört, ist die Arge. Wenn ich ein Beratungsschein hole, das bekommen die ja, denke ich mal, mit um was es sich genau für einen Fall handelt. Un eventuell müsste ich mich als Hartz4 Empfänger rechtfertigen vor der Arge, wie ich denn die Miete dort bezahlen konnte.
Oder passiert sowas in der Regel nicht?

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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Oder passiert sowas in der Regel nicht?



http://de.wikipedia.org/wiki/Beratungshilfe

Zuständig ist meistens das Amtsgericht, Rechtsantragsstelle, je nachdem wo du wohnst, s.O., Besonderheiten in HB und HH.

Da musst du deine Bescheide vorlegen/beifügen, siehe die Hinweise am Ende des Formulars.

http://www.justiz.de/formulare/zwi_bund/agI1.pdf

Eine Kontrollmitteilung o.Ä. gibt es da nicht. Mit dem JC solltest du aber davon unbhängig im Reinen sein.

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0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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