Hallo liebes Forum
Ich wurde durch meinen ehemaligen Arbeitgeber informiert, dass mir demnächst eine Rechnung zur Zahlung der Selbstbeteiligung von 1000€ aus einem Unfall dessen Rechtstreit nun abgeschlossen ist, zugestellt wird.
Ich arbeitete dort von Mitte 2013 bis Anfang 2015. Ein einseitiger Arbeitsvertrag über den Transfer von Mietwagen (Dienstleister für große Mietwagenfirmen) beiinhaltete auch einen Punkt über Versicherung mit Selbstbeteiligung. Leider habe ich den Vertrag wohl versehentlich vernichtet -.-
Der Unfall ereignete sich im Sommer 2013. Die Schuldfrage war nicht geklärt. Beide Versicherungen stritten vor Gericht. Ich war nur als Zeuge geladen. Der Ausgang des Verfahrens ist mir nicht bekannt.
Ich frage mich welche Möglichkeiten ich habe und ob solch eine Forderung nicht verjährt sein könnte?
Grüße
Peter
-- Editier von robsssen am 20.06.2017 14:26
Forderung einer Selbstbeteiligung nach Autounfall während der Arbeit
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Zuerst müsste man mal klären ob die Forderung des AG überhaupt rechtens wäre, denn nur weil der AN einen Schaden verursacht hat oder in einen Schadenfall verwickelt war muss dieser noch lange nicht anteilmäßig die Kosten dafür tragen.
Was wäre nötig um das zu klären?
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//// Ein einseitiger Arbeitsvertrag
Was soll das denn sein? Ein Vertrag ist eine gemeinsame Willenserklärung; 'einseitig' wäre z.B. eine Anordnung.
//// Arbeitsvertrag ... vernichtet
... ist freilich wirklich blöd.
//// Der Unfall ereignete sich im Sommer 2013. Die Schuldfrage war nicht geklärt.
Ein Unfall 'ereignet' sich nicht einfach so - du verschleierst hier deine Beteiligung. Immerhin scheint die Schuldfrage, wenn und da sie nicht geklärt ist, gegen grobe Fahrlässigkeit (deinerseits) zu sprechen; bliebe noch mittlere oder auch nur leichte Fahrlässigkeit.
Nach den üblichen Spielregeln brauchst du bei leichter Fahrlässigkeit i.d.R. nichts zu zahlen, bei mittlerer käme eine Beteiligung infrage - aber wohl kaum in dem Sinne, dass du die voll SB des AG trägst.
Der AG müsste also, wenn er dir die Rechnung überstellt, auch erklären, wie er deine Fahrlässigkeit einschätzt. Ansonsten kannst du ganz cool bleiben und die Rechnung würde ich nicht bezahlen.
Eine andere Frage ist die der Verjährung - es kann sein, dass die erst mit Ende des Rechtsstreits beginnt.
Mögliche Ausschlussfristen aus AV oder TV dürften hier nicht greifen, weil es sich nicht um Lohnstreitigkeiten handelt, sondern um Schadensersatzforderung.
Es handelte sich um einen Arbeitsvertrag mit einer A4 Seite --> nicht besonders tiefgründig
Ich verschleiere hier garnichts (sinnloser Kommentar) sondern bitte um Hilfe. Der Unfall ereignete sich nunmal zu dieser Zeit, das bedeutet weder das ich nicht beteiligt war noch eine Verschleierung... Im übrigen zielt der ganze Thread ja auf eine kommende Einforderung einer Selbstbeteiligung zu meinen Lasten ab, somit ist es für mich auch selbsterklärend das ich beteiligt war.
Auch wenn ich den Arbeitsvertrag nicht mehr habe kann ich mich erinnern das der Punkt mit der Selbstbeteiligung etwa so lautete:
"Während der Transferfahrten mit den Fahrzeugen unserer Auftraggeber sind sie vollkaskoversichert (Selbstbeteiligung 1000€)."
Das wars dann auch schon dazu.
-- Editiert von Peta111 am 20.06.2017 17:51
Also wir reden hier nicht über eine Dienstfahrt zu einem Kunden/Geschäftstermin sondern die Fahrt selbst war Vertragsgegenstand zwischen Deinem Arbeitgeber und seinem Kunden...da gehört das Risiko eines Schadens in DIESES Vertragsverhältnis einkalkuliert.
Ein normaler Verkehrsunfall würde übrigens durch die Haftpflichtversicherung des schuldigen geregelt. Da hier die Vollkasko beteiligt ist, kann es sich aber eigentlich nur um einen Schaden ohne "Feindkontakt" (das wäre der Punkt wo der Grad der Fahlässigkeit relevant wird) oder einen Parkrempler mit Flucht des eigentlich schuldigen (und das wäre vorausgesetzt man hat sich an die Dienstanweisungen gehalten (z. B. nicht zu Donalds Fresstempel, parken nur auf bewachten Parkplätzen) eben unternehmerisches Risiko) handeln.
Zitat:Also wir reden hier nicht über eine Dienstfahrt zu einem Kunden/Geschäftstermin sondern die Fahrt selbst war Vertragsgegenstand zwischen Deinem Arbeitgeber und seinem Kunden
Ja genau. Und ich wurde von meinem Arbeitgeber beauftragt dieses Fahrzeug zu überführen.
Zitat:Da hier die Vollkasko beteiligt ist, kann es sich aber eigentlich nur um einen Schaden ohne "Feindkontakt"
Das mit der Vollkaskoversicherung stand so nur im Arbeitsvertrag. Ob sie zum tragen kam kann ich nicht sagen...
Kurz zum Unfall: Es handelte sich um eine Transferfahrt eines Mietwagens den ich im Auftrag meiner Firma für die Mietwagenfirma überführt habe. Auf der Autobahn (auf direktem Wegn zum Zeil) gab es eine unschöne Streitigkeit mit einem anderen Verkehrsteilnehmer, der am Ende eine grundlose Vollbremsung auf der linken Spur bis zum Stillstand hinlegte und ich auffuhr trotz Vollbremsung. Ich hatte einen Zeugen, aber im Unfallgegner Fahrzeug saßen auch zwei Personen. Da ich nur Zeuge im Verfahren zwischen der Versicherung der Mietwagenfirma und des Unfallgegners war, wurde ich leider nicht über den Ausgang des Verfahrens informiert.
Ob daraus Fahrlässigeit meinerseits abgeleitet werden kann, kann ich nicht einschätzen.
Reicht das als Zusatzinfo?
-- Editiert von Peta111 am 20.06.2017 20:36
-- Editiert von Peta111 am 20.06.2017 20:37
-- Editiert von Peta111 am 20.06.2017 20:39
-- Editiert von Peta111 am 20.06.2017 20:40
Die 1000,-€-Klausel im Arbeitsvertrag halte ich für nichtig, weil ja hier das unternehmerische Risiko auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden soll.
Auf die Ankündigung von irgendwas braucht man nun schonmal nicht zu reagieren. Und wenn denn dann die Rechnung vorliegt, dann gerne weiter hier
Ok, dann erstmal vielen Dank soweit und bis bald, denn so wie ich die Firma kenne kommt die Rechnung ganz sicher :/
Ich sehe das nicht ganz so "positiv" wie meine Vorschreiber, da die Gerichte das Auffahren als mittlere oder vermutlich sogar grobe Fahrlässigkeit einordnen, allderweil hier wesentliche Pflichten eines Verkehrsteilnehmers (Abstand !) vernachlässigt wurden. Ob man aus obigem Einzeiler im Vertrag eine nichtige Klausel konstruieren kann sei mal dahingestellt, für mich sieht das noch nicht einmal wie eine Klausel aus. Ist aber m.E. im Ergebnis irrelevant.
Selbst ohne irgendeine Klausel im Arbeitsvertrag ist ein Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen (mittlere oder grobe Fahrlässigkeit) schadenersatzpflichtig.
Zitatunschöne Streitigkeit mit einem anderen Verkehrsteilnehmer :
Als Berufskraftfahrer sollte man sich auf derartiges erst gar nicht einlassen...
Wenn das aber auf eine (gültige) arbeitsvertragliche Schadensersatzforderung rauslaufen sollte und die Haftpflicht bezahlt hat, dann ist der Schaden doch lediglich die ggf. gestiegene Versicherungsprämie (steigt die eigentlich bei gewerblichen Versicherungen? Bin da überfragt...)
Bei dem Unfall handelte es sich nicht um einen gwöhnlichen Auffahrunfall.
Es stand Aussage gegen Aussage. Der Unfallgegner hat etwas erfunden im Sinne von "da war ein LKW deshalb musste ich bremsen" und meine Aussage war (so wie es wirklich passiert ist): Ich wollte überholen fuhr zugegebener Maßen zu dicht auf da der Unfallgegner trotz rechts freier Spur links fuhr und immer langsamer wurde. plötzlich bremste er grundlos (Autobahn vor ihm mitlerweile aufgrund der geringen Geschwindigkeit ca. 500 völlig frei) bis zum Stillstand und verursachte damit den Auffahrunfall. Mein Anteil daran ist nicht angepasster Abstand weßhalb ich kurz vor Stillstand meines eigenen Fahrzeugs (Vollbremsung wie er) auf ihn auffuhr.
-- Editiert von Peta111 am 21.06.2017 22:30
Der Grad der Fahrlässigkeit spielt hier keine Rolle. Es besteht eine Vollkaskoversicherung, die der Arbeitgeber zu bezahlen hat.
Ich kürz das hier mal (wieder) ab, wenn dem Arbeitsvertrag zu entnehmen ist, dass der Arbeitnehmer 1000,-€ Selbstbehalt zu tragen hat, dann gilt das nicht. Und das ist nicht nur meine bescheidene Meinung, das
sacht das BAG:
https://www.wbs-law.de/arbeitsrecht/inanspruchnahme-des-arbeitnehmers-bei-unfall-innerbetrieblicher-schadensausgleich-42996/
Zitat:Der Arbeitgeber kann von seinem Arbeitnehmer bei einem Schaden durch einen Verkehrsunfall auch nicht den im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung bestehenden Selbstbehalt beanspruchen. Soweit in einem Arbeitsvertrag eine Regelung enthalten ist, in welcher der Arbeitnehmer über den Selbstbehalt belehrt wird und sich bereit erklärt, den Selbstbehalt im Schadensfall zu übernehmen, sind diese Vereinbarungen unwirksam (BAG Urteil vom 13.12.2012, 8 AZR 432/11 ).
@peta,
Interessant wird hier wirklich, wie der Arbeitgeber seine Forderung begründet. Dann sind natürlich auch die Antworten zielführender.
-- Editiert von altona01 am 21.06.2017 22:51
Vielen Dank @altona01 ich melde mich sobald eine Rechnung vorliegt.
Bisher war die einzige Erläuterung das der Auftraggeber einen Schadensersatzanspruch angemeldet hat, dem mein ehemaliger Arbeitgeber erst einmal widersprochen hat.
-- Editiert von Peta111 am 22.06.2017 00:19
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