Forderung der ***Inkasso*** im Auftrag der ***

18. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Puschel_reloaded
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Forderung der ***Inkasso*** im Auftrag der ***

Hallo,

ich habe diese Woche eine Forderung der **erhalten. Laut Schreiben erhielt die Firma einen Inkassoauftrag der Firma ***. Ebenso soll ein rechtskräftig titulierter Vollstreckungsbescheid des AG Schleswig (Aktenzeichen* wird genannt) aus dem Jahre 2006* (!) vorliegen.

Die zu zahlende Gesamtsumme beläuft sich auf mehrere 100* Euro. Die Frist zur Zahlung endet Ende Oktober 2017*. Vorherige Mahnungen oder Zahlungsaufforderungen gab es keine. Eigentlich bezahle ich offene Rechnungen immer in der geforderten Frist.

Obwohl es nach mittlerweile 11 Jahren reichlich schwierig ist mich an meine Einkäufe im Jahre 2006 zu erinnern, aber soweit ich mich noch erinnern kann, habe ich nie etwas bei der Firma 01019 Telefondienste GmbH bestellt. Damals hatte ich mit ziemlicher Sicherheit noch nicht mal einen Mobilfunkvertrag.

* Der Feind liest womöglich mit. Deshalb möchte ich nicht allzu sehr ins Detail gehen, um keine Rückschlüsse auf meine konkrete Forderung zu ermöglichen.

Wie gehe ich am besten weiter vor?

Gruß
Puschel_reloaded

-- Editiert von Puschel_reloaded am 18.10.2017 19:40

-- Editiert von Moderator am 02.12.2017 17:02

-- Thema wurde verschoben am 02.12.2017 17:02

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86 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Du hast in 2006 nie Briefe von einem Gericht bekommen?

Dann würde ich das dem Inkasso so auch schreiben: "Wertes Inkasso. Ich habe keine Ahnung, was sie wollen. Die Forderung ist mir nicht bekannt und ein Titel genauso wenig. Sie werden aufgefordert, binnen 14 Tagen an mich zu senden:
- Titel in Kopie
- Zustellnachweis des Titels
- Forderungsaufstellung im Detail, wobei verjährte Anteile gestrichen sind
- Vollmacht/Abtretung des Titelinhabers (lückenlos, Generalvollmachten akzeptiere ich nicht)
Ich werde das dann prüfen. Bei Weigerung ergeht Beschwerde beim Aufsichtsgericht, sowie Bußgeldantrag wegen Verstoßes gegen §11a RDG "

Dann würde ich parallel auch beim Gericht nach einer Kopie des Titels und der Zustellurkunde fragen. Aktenzeichen hast du ja.

Sobald du die Titelkopie hast, prüfe noch einmal. Oft genug sind solche völlig unbekannten Forderungen Personenverwechslungen. Dann steht da eine völlig andere Adresse auf bzw. irgendeine, wo du damals in 2008 gar nicht gewohnt hast. In so einem Fall kann man ab dem Moment, wo man den Titel gesehen hat, 14 Tage lang Einspruch beim Gericht einlegen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Mit Begründung: Falsche Zustellung und als Beweis liefert man eine Kopie einer Meldeauskunft des Einwohnermeldeamtes mit.

Bist du in 2006 mal umgezogen?

-- Editiert von mepeisen am 18.10.2017 19:58

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#2
 Von 
Puschel_reloaded
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Beginner
(85 Beiträge, 20x hilfreich)

Hallo mepeisen,

danke für die Antwort.


Zitat (von mepeisen):
Du hast in 2006 nie Briefe von einem Gericht bekommen?

Ja, also keine Briefe vom Gericht.



Zitat (von mepeisen):
Dann würde ich das dem Inkasso so auch schreiben: "Wertes Inkasso. Ich habe keine Ahnung, was sie wollen. Die Forderung ist mir nicht bekannt und ein Titel genauso wenig. Sie werden aufgefordert, binnen 14 Tagen an mich zu senden:
- Titel in Kopie
- Zustellnachweis des Titels
- Forderungsaufstellung im Detail, wobei verjährte Anteile gestrichen sind
- Vollmacht/Abtretung des Titelinhabers (lückenlos, Generalvollmachten akzeptiere ich nicht)
Ich werde das dann prüfen. Bei Weigerung ergeht Beschwerde beim Aufsichtsgericht, sowie Bußgeldantrag wegen Verstoßes gegen §11a RDG "

Verrrate ich damit nicht zuviel über mich?

Die Forderung wurde nur als normaler Brief verschickt und die Ankunft beim Empfänger, also mir, ist überhaupt nicht bestätigt.



Zitat (von mepeisen):
Dann würde ich parallel auch beim Gericht nach einer Kopie des Titels und der Zustellurkunde fragen. Aktenzeichen hast du ja.

Also ein Brief ans AG Schleswig?



Zitat (von mepeisen):
Sobald du die Titelkopie hast, prüfe noch einmal. Oft genug sind solche völlig unbekannten Forderungen Personenverwechslungen. Dann steht da eine völlig andere Adresse auf bzw. irgendeine, wo du damals in 2008 gar nicht gewohnt hast. In so einem Fall kann man ab dem Moment, wo man den Titel gesehen hat, 14 Tage lang Einspruch beim Gericht einlegen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Mit Begründung: Falsche Zustellung und als Beweis liefert man eine Kopie einer Meldeauskunft des Einwohnermeldeamtes mit.

Bist du in 2006 mal umgezogen?

Jetzt wo du es schreibst ... eine Personenverwechslung gab es vor Jahren - aber später als 2006 - schon einmal als ein Namensvetter, der damals anscheinend ~50 km entfernt von mir gewohnt hat, seine Rechnungen nicht bezahlt hat. Mein letzter Umzug ist schon mehrere Jahrzehnte her.

Gruß
Puschel_reloaded

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Die Forderung wurde nur als normaler Brief verschickt und die Ankunft beim Empfänger, also mir, ist überhaupt nicht bestätigt.

Die haben einen Titel und deine Adresse. Mit einem Brief verrätst du nicht mehr außer deinen Namen und deine Adresse. Was an mehr sollten die denn erfahren?

Gar nichts zu reagieren ist bei Titeln immer die schlechteste Idee.

Zitat:
Also ein Brief ans AG Schleswig?

Ja.

Zitat:
Jetzt wo du es schreibst ... eine Personenverwechslung gab es vor Jahren - aber später als 2006 - schon einmal als ein Namensvetter, der damals anscheinend ~50 km entfernt von mir gewohnt hat, seine Rechnungen nicht bezahlt hat. Mein letzter Umzug ist schon mehrere Jahrzehnte her.

Na denn. Aufklären und Einspruch einlegen und schauen, wie das Inkasso darauf reagiert. Entweder behauptet es, dass man gar nicht der Schuldner sei, dann würde ich vor Gericht die Frage stellen "Und wieso haben sie mich dann angeschrieben? Dann kann das Gericht ja direkt die Feststellung treffen, dass das Inkasso hier widerrechtlich versucht hat, mir fremde Schulden anzuhängen..." Wird dann etwas peinlich fürs Inkasso.
Oder aber der Titel löst sich in Rauch auf, weil das Inkasso die erfolgreiche Zustellung an dich nicht beweisen kann.

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#4
 Von 
Puschel_reloaded
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 20x hilfreich)

Hallo mepeisen,

wieder mal danke für die Antwort.

Muss ich bei meiner frei formulierten, höflichen Anfrage an das AG Schleswig bezüglich einem angeblichen, aber mich nie erreichten Vollstreckungsbescheid (mit Aktenzeichen) aus dem Jahre 2006 eine bestimmte Form einhalten?

Formuliert habe ich meine Anfrage so:

Zitat:

20. Oktober 2017


Meine Name
Meine Adresse




Amtsgericht Schleswig
Mahngericht
Lollfuß 78
24837 Schleswig



Vollstreckungsbescheid (Az. XYZ) vom XX.XX.2006

Sehr geehrte Damen und Herren,

laut dem Inkassounternehmen coeo Inkasso GmbH aus 41540 Dormagen wurde am XX.XX.2006 ein rechtskräftig titulierter Vollstreckungsbescheid (Aktenzeichen XYZ) gegen meine Person (siehe Absender) ausgestellt. Leider habe ich in den 11 Jahren, die seitdem vergangen sind, nie einen Vollstreckungsbescheid erhalten.

Könnten Sie mir bitte den Vollstreckungsbescheid übersenden?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen!


Mit freundlichen Grüßen

[Handschriftliche Unterschrift]

Mein Name



Gruß
Puschel_reloaded

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#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

ist so in Ordnung. Ich würde aber noch schreiben "Können Sie mir bitte den Vollstreckungsbescheid in Kopie samt Kopie der Zustellurkunde bzw. Aktenauszug übersenden?"

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#6
 Von 
Puschel_reloaded
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 20x hilfreich)

Deine Verbesserung habe ich ergänzt. Mittlerweile habe ich außerdem noch einen Auszug der tabellarischen Forderungsaufstellung der coeo Inkasso GmbH mitaufgenommen.

Gruß
Puschel_reloaded

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#7
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Puschel_reloaded):
Leider habe ich in den 11 Jahren, die seitdem vergangen sind, nie einen Vollstreckungsbescheid erhalten.


Wieso "leider"?

Das Inkasso könnte man im übrigen auch auf die vor Jahren stattgefundene Personenverwechslung hinweisen.
Ein begründeter Widerspruch mit nachvollziehbaren Gründen überzeugt mehr als ein unbegründeter.

Berry

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#8
 Von 
Puschel_reloaded
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 20x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Wieso "leider"?

Stimmt! "Leider" trifft hier nicht zu und wird entfernt.


Zitat (von Sir Berry):
Das Inkasso könnte man im übrigen auch auf die vor Jahren stattgefundene Personenverwechslung hinweisen.
Ein begründeter Widerspruch mit nachvollziehbaren Gründen überzeugt mehr als ein unbegründeter.

In meiner Antwort an das Inkassobüro weise ich auch auf eine mögliche Verwechslung hin, aber ich möchte natürlich niemandem die Recherchearbeit abnehmen, der mir nachweislich keine Zahlungserinnerungen, Mahnungen oder Zahlungsaufforderungen schickt, sondern mir direkt mit einem Mahnverfahren droht.

Gruß
Puschel_reloaded

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Puschel_reloaded):
In meiner Antwort an das Inkassobüro weise ich auch auf eine mögliche Verwechslung hin, aber ich möchte natürlich niemandem die Recherchearbeit abnehmen, der mir nachweislich keine Zahlungserinnerungen, Mahnungen oder Zahlungsaufforderungen schickt, sondern mir direkt mit einem Mahnverfahren droht.


Dass kannst Du halten wie Du willst. aber die drohen Dir nicht mit einem Mahnverfahren, denn das gab es schon vor Jahren. Die hätten auch sofort vollstrecken können.

Wie man mit anderen umgeht, muss jeder für sich selbst entscheiden.

Berry

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#10
 Von 
Puschel_reloaded
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 20x hilfreich)

Vor ein paar Tagen bekam ich eine Antwort auf meine Anfrage an das AG Schleswig. Das AG Schleswig möchte pro Aktendruck zunächst einmal eine Kostenpauschale von 12.00 EUR, welche ich auf das Konto vom Finanzministerium Schleswig-Holstein überweisen soll.

Für mich bedeutet das, dass das AG Schleswig im Jahre 2006 tatsächlich einen Vollstreckungsbescheid gegen eine Person mit meinem Namen ausgestellt hat, von dem man gegen die Zahlung von 12.00 EUR auch einen Aktendruck erstellen kann. Oder handelt es sich dabei nur um eine Standardantwort, mit der jede Anfrage nach Vollstreckungsbescheiden beantwortet wird ohne den Sachverhalt genauer zu prüfen?

Gruß
Puschel_reloaded

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Ich würde davon ausgehen, dass da wirklich irgendwas dran ist. Überweise die 12 € und dann wirst du es sehen. Ggf. kann man die 12€ vielleicht sogar vom Inkasso zurück fordern, wenn die Personenverwechslung nachweisbar ist.

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#12
 Von 
Puschel_reloaded
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 20x hilfreich)

Bisher bekam ich vom Inkassobüro keine Antwort auf mein Einschreiben und die Frist zur Zahlung ist mittlerweile auch schon seit über 1 Woche vorbei. Sofern da noch etwas kommt, werde ich die 12 Euro überweisen.

Gruß
Puschel_reloaded

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#13
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Bedenke bitte, dass auch die Untätigkeit dazu führen kann, dass Fristen loslaufen und Ablaufen.

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#14
 Von 
Puschel_reloaded
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 20x hilfreich)

Die 1-wöchige Frist zur Zahlung stammt aber vom Inkassobüro und nicht von mir.

Gruß
Puschel_reloaded

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#15
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Nein, ich meine etwas anderes. Du weißt nun vom Titel. Wenn du dich nun nicht bemühst, das aufzuklären, kann das gegen dich ausgelegt werden. IMHO ein Jahr ab Kenntnisnahme ist der späteste Zeitpunkt für einen Antrag auf Wiedereinsetzung. Ggf. kann ein anderer User dazu noch etwas sagen, aber ich habe da etwas im Hinterkopf, dass man das dann aufklären sollte.

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#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
IMHO ein Jahr ab Kenntnisnahme ist der späteste Zeitpunkt für einen Antrag auf Wiedereinsetzung.

Eigentlich soll das "unverzüglich" sein.

Wenn man also wartet bis "da noch etwas kommt", könnte das schlicht zu spät sein.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#17
 Von 
Puschel_reloaded
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 20x hilfreich)

Eine Mahnung oder Zahlungsaufforderung von 01019 Telefondienste GmbH bekam ich nie und einen Vollstreckungsbescheid hat mein Briefkasten auch noch nie gesehen.

Warum soll meine Reaktion darauf nun "unverzüglich" sein?

Gruß
Puschel_reloaded

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Puschel_reloaded):
Warum soll meine Reaktion darauf nun "unverzüglich" sein?

Siehe #15



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Puschel_reloaded
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 20x hilfreich)

Dann bleibt mir also nichts anderes übrig als wieder Geld in die Hand zu nehmen.

+ 04,65 € Einschreiben + Rückschein an coeo Inkasso GmbH
+ 00,70 € Schriftliche Anfrage an das AG Schleswig
+ 12,00 € Kostenpauschale für Aktendruck ans Finanzministerium Schleswig-Holstein
= 17,35 €

Gruß
Puschel_reloaded

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
IMHO ein Jahr ab Kenntnisnahme ist der späteste Zeitpunkt für einen Antrag auf Wiedereinsetzung.


Was bedeutet IMHO?

Wie kommst Du auf ein Jahr? 234 ZPO sieht dafür 14 Tage ab erster Kenntnis vor und begrenzt das Ganze auf maximal ein Jahr.
Gibt es für Vollstreckungsbescheide eigene Refelungen?

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

IMHO = in my humble opinion. = meiner bescheidenen Meinung nach
So viel wie "ich glaube, bin mir nicht sicher"

Zitat:
234 ZPO sieht dafür 14 Tage ab erster Kenntnis

Nein. Das sind 14 Tage ab Heilung der Zustellung. Nicht 14 Tage ab Kenntnis, dass es überhaupt einen Titel gäbe.

Meine Meinung stammt aus Absatz 3 des genannten Paragraphen und aus einigen Gerichtsurteilen, in denen sich Schuldner dann lange Zeit nicht um Aufklärung bemüht hatten, als sie vom Titel Kenntnis erlangt haben durch Schufa-Selbstauskunft u.ä.. Müsste aber nochmal nachgucken, was das genau war.

Signatur:

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#22
 Von 
Puschel_reloaded
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 20x hilfreich)

Nachdem ich mich gedanklich von den 12 Euro verabschiedet habe, wollte ich heute zur Tat schreiten, aber die folgende Beschreibung des Amtsgerichts zur Erstattung der Kosten verwirrt mich etwas:

Zitat:
Um eine möglichst zügige Bearbeitung hier gewährleisten zu können, wird gebeten, die o. a. Pauschale per Gebührenstempler auf dem entsprechenden neuen Antrag zu entrichten.

Sie können die Kosten durch Überweisung auf das Konto
der Finanzministerium Schleswig-Holstein
BIC: MARKDEF1200
IBAN: DE82 2000 0000 0020 2015 77
begleichen.

Sofern Sie eine Überweisung auf die o. g. Bankverbindung - unter zwingender Angabe des o. g. Aktenzeichens - vornehmen, sind aus organisatorischen Gründen Zeitverzögerungen nicht auszuschließen.

Einen Gebührenstempler habe ich nicht und einen weiteren Antrag (+ 0,70 Euro Versand) möchte ich eigentlich auch nicht stellen.

Reicht es aus, wenn ich die 12 Euro mitsamt meinem Aktenzeichen auf das Konto vom Finanzministerium Schleswig-Holstein überweise, um den Aktenausdruck zu bekommen?

Gruß
Puschel_reloaded

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Das reicht eigentlich aus.

Signatur:

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#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Puschel_reloaded):
Reicht es aus, wenn ich die 12 Euro mitsamt meinem Aktenzeichen auf das Konto vom Finanzministerium Schleswig-Holstein überweise, um den Aktenausdruck zu bekommen?

Ja, das reicht aus.



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#25
 Von 
Puschel_reloaded
Status:
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Danke für die Antworten. Die 12 Euro sind nun überwiesen und jetzt warte ich auf den Aktenausdruck.


Hintergrund
Wie ich mittlerweile herausgefunden habe, scheint die Firma 01019 Telefondienste GmbH in einer Geschäftsbeziehung mit Freenet zu stehen. Als ich es vor Jahren schon mal mit einem Inkassobüro zu tun hatte, ging es um nicht bezahlte Kosten für ein GMX Premium E-Mail-Konto, wofür ich mich niemals angemeldet habe, ... und Freenet bietet auch kostenpflichtige Premium E-Mail-Kontos an.

Gruß
Puschel_reloaded

-- Editiert von Puschel_reloaded am 05.11.2017 14:21

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

GMX ist eine ganz andere Ecke. Das gehört in die Richtung 1und1.

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#27
 Von 
Puschel_reloaded
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 20x hilfreich)

Es war vor Jahren auch ein anders Inkassobüro, welches mich als Namensvetter mit ungerechfertigten Forderungen belästigt hat.

Gruß
Puschel_reloaded

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Puschel_reloaded
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 20x hilfreich)

Mitte dieser Woche erreichte ein Brief vom Amtsgericht Schleswig meine Bank, in dem steht, dass mein eingezahlter Betrag von 12 Euro nicht ordnungsgemäß verbucht werden kann, da der Verwendungszweck nicht bzw. ungenügend angegeben ist. Das als Verwendungszweck von mir angegebene Aktenzeichen stimmt aber exakt mit dem in der Forderung der coeo Inkasso GmbH genannten Aktenzeichens des angeblich rechtskräftig titulierten Vollstreckungsbescheides überein. :???:

Die Beraterin der Bank war darüber auch erstaunt und hat das Antwortformular vom Amtsgericht Schleswig wieder mit dem gleichen Aktenzeichen ausgefüllt und zusätzlich eine Kopie des ersten Schreibens vom Amtsgericht Schleswig bzgl. Kostenerstattung beigefügt.

Das Amtsgericht Schleswig wird doch hoffentlich vorher überprüft haben, ob ein Vollstreckungsbescheid mit dem angegebenen Aktenzeichen tatsächlich existiert, bevor sie eine Zahlungsaufforderung von 12 Euro an mich verschickt haben oder etwa nicht?

Gruß
Puschel_reloaded

1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Puschel_reloaded):
Das als Verwendungszweck von mir angegebene Aktenzeichen stimmt aber exakt mit dem in der Forderung der coeo Inkasso GmbH genannten Aktenzeichens

Man hätte wohl eher das
Zitat (von Puschel_reloaded):
Sofern Sie eine Überweisung auf die o. g. Bankverbindung - unter zwingender Angabe des o. g. Aktenzeichens - vornehmen,

Aktenzeichen nehmen müssen ... oder sind die identisch?



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#30
 Von 
Puschel_reloaded
Status:
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(85 Beiträge, 20x hilfreich)

In der Zahlungsaufforderung vom Amtsgericht Schleswig gibt es nur ein Zeichen (genannt "Ihr Zeichen") und das ist das Aktenzeichen des angeblich rechtskräftig titulierten Vollstreckungsbescheides in der Forderung der coeo Inkasso GmbH.

Gruß
Puschel_reloaded

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