Forderung H&M, infoscore Forderungsmanagement GmbH

11. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
ravenhawk90
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Forderung H&M, infoscore Forderungsmanagement GmbH

Hallo liebes Forum,

leider hänge ich in einem Inkassoverfahren fest. Der ursprüngliche Rechnungsbetrag im August 2016 betrug 86,83€ und leider hatte ich es verpasst, rechtzeitig die Rechnung zu zahlen. Im Dezember habe ich dann eine Forderung der infoscore erhalten i.H.v. 165,35€ (86,83 + 8€ Mahngebühre + 70,20€ Inkassokosten + 0,70€ Zinsen).
Im Januar habe ich naiverweise 120€ an infoscore überwiesen mit der Nachricht, ob diese nicht die Forderung senken können (auf diese 120€) da ich noch Student bin, mein Konto bereits überzogen ist und ich daher kein Geld zur Verfügung habe.

Leider ging das Inkassounternehmen nicht darauf ein. Jetzt habe ich einen Brief vom Rechtsanwalt (Haas & Kollegen RA-Gesellschaft GmbH), die anzeigten, dass sie infoscore anwaltlich vertreten werden. Ihre Forderung liegt jetzt wiederum bei 110,67€ (Im Vergleich zu den 45,35€ Restschulden oben). Diese bestehen wieder aus 0,14€ Zinsen + 64,80€ Rechtsanwaltgebühren.

Meine Frage lautet jetzt: Ist das alles rechtens? Kann ich da irgendwas noch machen? Ich weiß, ich habe mit dem Aufschub der Rechnung Mist gebaut, aber die erneut erhöhten Forderunge kann ich mir gar nicht leisten, da mein Konto bereits sehr überzogen ist. Zahle ich diesen Betrag nicht bis zum 17.02., droht mir der RA mit einem Mahnbescheid bei Gericht, und es fallen weitere 86€ Kosten an.

Ich würde mich sehr über Hilfe freuen.


LG

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22 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Die Kostendopplung aus Anwaltsgebühren und Inkassogebühren für dieselbe Tätigkeit ist grundsätzlich nicht zulässig.
Ich persönlich würde mich wegen dieser Kostendopplung sowohl beim Aufsichtsgericht des Inkassos als auch bei der zuständigen Anwaltskammer beschweren. Beides kostet nur Briefporto.

Dem Anwalt würde ich schreiben "Werter Anwalt. Ich habe mich soeben wegen der verbotenen Kostendopplung sowohl beim Aufsichtsgericht als auch bei der Anwaltskammer beschwert. Ihre Drohung mit weiteren 86€ Kosten betrachte ich als Nötigung und ich behalte mir vor, dies zur Anzeige zu bringen. Ich lasse mich nicht einschüchtern. Einem Mahnbescheid werde ich widersprechen."

Dass die mit der Kostendopplung jemals mehr machen als einen Mahnbescheid, halte ich für nahezu ausgeschlossen. Damit trauen die sich nicht in eine Klage.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
ravenhawk90
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Hilfe! Das klingt schon mal sehr ermutigend!

-- Editiert von ravenhawk90 am 11.02.2017 20:26

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#3
 Von 
ravenhawk90
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

So inzwischen hat sich etwas getan, aber leider zu Ungunsten meinerseits.
Vom Anwalt habe ich ein Schreiben bekommen, dass die doppelte Geltendmachung von Gebühren unter Umständen zulässig ist.

Auch von der Anwaltskammer habe ich eine ähnliche Antwort erhalten.

Inzwischen ist auch der Mahnbescheid reingekommen mit Forderungen i.H.v. 133,59€.

Soll ich diesem wirklich widersprechen?

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#4
 Von 
ravenhawk90
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Hier noch die Aufzählung dazu:

1) Hauptforderung: 45,73€
2) Gerichtskosten: 32€
Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandskosten: 45€ Gebühr + 9€ Auslagen
3) Auskünfte: 1,40€
4) Zinsen: 0,46€

Leider habe ich gerade noch gesehen, dass ich die 14-tägige Frist verpasst habe (Ich war aufgrund Semesterferien in meiner Heimtstadt). Bis jetzt ist noch kein Vollstreckungsbescheid oder so eingetroffen, d.h. der Widerspruch ist vllt noch wirksam, wenn ich es gleich einschicke und der Anwalt noch keine Vollstreckung beantragt hat, oder?

Soll ich jetzt Widerspruch bzw. Teilwiderspruch ankreuzen?

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#5
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Gab es eigentlich ein/zwei Mahnung/en oder wie kommen die 8€ Mahngebühren zustande?

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#6
 Von 
ravenhawk90
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja es gab zwei Mahnungen mit 4€ Mahngebühren.
Es war natürlich kompletter Fehler meinerseits. Ich bin in der Zeit umgezogen und hatte dann den Überblick über die Rechnung verloren (da ich bei dem Shop normalerweise per Lastschrift zahle).

Dennoch ist es als Student sehr frustrierend, von den ursprünglichen 86€ auf über 200€ zu kommen (120€ hatte ich ja bereits gezahlt).

Ist dies eigentlich zulässig, die "Warenlieferung" aus der Bestellung als Hauptforderung anzugeben? Ich hatte damals ja 120€ gezahlt, da die Frist des Inkassobüros beinahe vorüber war und ich aber nicht den gesamten Betrag überweisen konnte. Meine Absicht war eigentlich gewesen, dass dieser Betrag zumindest den Bestellungswert begleicht. Das war aber wohl der größte Fehler...

-- Editiert von ravenhawk90 am 09.05.2017 13:32

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
The Mentalist
Status:
Praktikant
(970 Beiträge, 296x hilfreich)

Zitat:
Leider habe ich gerade noch gesehen, dass ich die 14-tägige Frist verpasst habe
Soll ich jetzt Widerspruch bzw. Teilwiderspruch ankreuzen?

Jetzt ist es schon zu spät - der VB ist wahrscheinlich schon beantragt, aber noch nicht zugestellt.
Stell dich schonmal drauf ein den Betrag zahlen zu müssen, u.U. kassierst du auch einen Schufa Eintrag ansonsten steht der GV vor der Türe.

Wie man eine 14-tages Frist verpassen kann mit dem Wissen, dass demnächst ein MB reinkommt...naja.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Vom Anwalt habe ich ein Schreiben bekommen, dass die doppelte Geltendmachung von Gebühren unter Umständen zulässig ist.

Dann soll er das mal vor Gericht vertreten. Lass dich doch nicht verarschen.

Zitat:
Auch von der Anwaltskammer habe ich eine ähnliche Antwort erhalten.

Schade, dass die Anwaltskammer dazu beiträgt, Unsinn zu verbreiten. Was genau haben die denn vom Wortlaut her geschrieben? Würde mich mal interessieren bzw. ich würde es gerne an einige Juristen vom Inkassowatch weiterleiten, dass die mal bei der Kammer nachhaken hinsichtlich der dortigen falschen Rechtsauffassung.

Zitat:
.h. der Widerspruch ist vllt noch wirksam, wenn ich es gleich einschicke und der Anwalt noch keine Vollstreckung beantragt hat, oder?

Ja. Der wird dann halt als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gewertet. Im Ergebnis kommt aber dasselbe bei rum.

Viel spannender finde ich folgendes: Oben wurden noch vom Anwalt 110€ gefordert. Im Mahnbescheid taucht die Anwaltsgebühr selbst gar nicht mehr auf und es geht angeblich nur noch um 45€. Die monierte Kostendopplung hat er also aus dem Mahnbescheid weggelassen. Lustig oder?
Es geht insofern aus Sicht der ersten Forderung nur noch um einen Teil der Inkassokosten oder der Hauptforderung (je nach Lesart).


Ich persönlich würde die Konfrontation suchen, also komplett widersprechen. Du hast in Summe also bereits rund 34€ mehr als HF überwiesen. Mit den 34€ sind Gebühren für ein Schreiben einfacher Art, sowie Mahngebühren und Zinsen abgedeckt. Ich würde zusätzlich eine Beschwerde ans Aufsichtsgericht des Inkassos schicken. Beantragung eines Lizenzentzuges. Begründung: Gemäß §11 RDG muss ein Inkassounternehmen eine besondere Sachkunde nachweisen. Wenn es aber unfähig ist und sachlich überfordert, seine ureigensten Aufgaben gemäß RDG zu erfüllen (Außergerichtliche Eintreibung und Stellen eines Mahnbescheides), dazu auf die Hilfe eines Anwalts zurückgreifen muss, dann liegt diese Sachkunde offenkundig gar nicht (mehr) vor. Dem Inkasso ist die Geschäftstätigkeit von Amts wegen solange zu untersagen, bis es in der Lage ist, genug Sachkunde vorzuweisen und die Mitarbeiter ausreichend anzuweisen und zu schulen, so dass das Erbringen einer Rechtsdienstleistung ohne Zuhilfe eines Anwalts möglich ist.

-- Editiert von mepeisen am 09.05.2017 14:24

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#9
 Von 
ravenhawk90
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Naja zwischen dem letzten Brief des Rechtsanwalts und dem Mahnbescheid vergingen ca. 4 Wochen.
Da meine Heimatstadt weiter weg von meinem Studierenort liegt, bin ich da selten aber halt länger als ein Wochenende.

Jedenfalls muss ich das jetzt wohl akzeptieren. Soll ich den Mahnbescheid dennoch zurückschicken oder soll ich jetzt einfach auf den Vollstreckungsbescheid warten und dann alles sofort zahlen? Möchte jetzt ungern, auch wenn ich die Fristen verpasst habe, wieder unüberlegt eine weitere Aktion starten.

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#10
 Von 
ravenhawk90
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):

Viel spannender finde ich folgendes: Oben wurden noch vom Anwalt 110€ gefordert. Im Mahnbescheid taucht die Anwaltsgebühr selbst gar nicht mehr auf und es geht angeblich nur noch um 45€. Die monierte Kostendopplung hat er also aus dem Mahnbescheid weggelassen. Lustig oder?
Es geht insofern aus Sicht der ersten Forderung nur noch um einen Teil der Inkassokosten oder der Hauptforderung (je nach Lesart).


Ich habe nochmal in dem ursprünglichen Brief nachgeschaut. Bei der Forderungsdarlegung wurden Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 54€ + 10,80€ Auslagen gefordert. Im Hauptteil des Briefes wurde aber bereits vom Rechtsanwalt beschrieben, dass im Falle eines Mahnbescheids 54€ Rechtsanwaltsgebühren + 32€ Gerichtskosten auf mich zu kommen.
Jedenfalls bezieht sich die Hauptforderung definitiv auf die Bestellung, da dort genau "Warenlieferung/-en gem. [...] Einkaufskonto-Nr [...]" steht. Bin jedenfalls darüber verärgert, dass sie die Teilzahlung also zu allererst für Inkassogebühren etc. beansprucht werden, und jetzt angeblich die Bestellung also immer noch nicht beglichen wurde.


Ok, ich frage jetzt nochmal zur Sicherheit, da mich das überfordert: Soll ich jetzt dem Mahnbescheid dennoch erstmal widersprechen? Die Frist habe ich jetzt um 5 Tage verpasst, wenn ich es nachher versende, also um 6 Tage. Was erwartet mich dann?
Lohnt es sich, den Rechtsanwalt daraufhin nochmal zu kontaktieren und zu fragen, ob es ausreicht, den ursprünglichen Restbetrag von 45,73€ zu begleichen?
Eine Beschwerde gegen das Inkasso werde ich dennoch in jedem Falle einreichen.




-- Editiert von ravenhawk90 am 09.05.2017 14:48

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
ravenhawk90
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Schade, dass die Anwaltskammer dazu beiträgt, Unsinn zu verbreiten. Was genau haben die denn vom Wortlaut her geschrieben? Würde mich mal interessieren bzw. ich würde es gerne an einige Juristen vom Inkassowatch weiterleiten, dass die mal bei der Kammer nachhaken hinsichtlich der dortigen falschen Rechtsauffassung.
-- Editiert von mepeisen am 09.05.2017 14:24


"Nur wenn ein Verdacht besteht, dass eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt gegen geltendes anwaltliches Berufsrecht (z.B. Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot oder Vertretung widerstreitender Interessen), wie es in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und in der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) geregelt ist, verstoßen haben könnte, kann die Rechtsanwaltskammer ein berufsrechtliches Aufsichtsverfahren einleiten.

Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt lässt aber einen solchen Verstoß nicht erkennen, weshalb diese Fragen der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorbehalten sind."

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von ravenhawk90):
Vom Anwalt habe ich ein Schreiben bekommen, dass die doppelte Geltendmachung von Gebühren unter Umständen zulässig ist.

Auch von der Anwaltskammer habe ich eine ähnliche Antwort erhalten.

Das ist wohl leider korrekt.

Wurden denn diese "Umstände" erläutert oder mitgeteilt warum diese hier vorliegen sollen?



Zitat (von ravenhawk90):
Bin jedenfalls darüber verärgert, dass sie die Teilzahlung also zu allererst für Inkassogebühren etc. beansprucht werden

Wenn man nicht vorgibt, wofür diese Zahlung sein sollte, dann entscheidet der Gläubiger.


Und hier wurde erst alles auf die Inkassokosten angerechnet. Die Inkassokosten wurden damit vom Schuldner durch widerspruchslose Zalhung anerkannt, übrig bleibt ide Restforderung ohne Inkassokosten.

Die Anwaltkosten beziehen sich also nur noch auf die noch offene Restforderung, die ja keine Inkassokosten mehr enthalten.

Somit könnte hier die Ausnahme von der Regel gelten, da ja - anders ale in den anderen Fällen - die gleichzeitige Forderung von Inkssokosten und Anwaltskosten nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
ravenhawk90
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und hier wurde erst alles auf die Inkassokosten angerechnet. Die Inkassokosten wurden damit vom Schuldner durch widerspruchslose Zalhung anerkannt, übrig bleibt ide Restforderung ohne Inkassokosten.

Die Anwaltkosten beziehen sich also nur noch auf die noch offene Restforderung, die ja keine Inkassokosten mehr enthalten.


Ok, genau das habe ich mir schon gedacht. Dann bleibt mir wohl nicht mehr viel übrig.

Können Sie mir dennoch sagen, wie ich jetzt am besten vorgehen? Mahnbescheid widersprechen? Oder einfach auf Vollstreckungsbescheid warten? Steht in dem Bescheid dann einfach dann drin, dass ich die 133€ zahlen muss?

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#14
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

.
Ich würde dem Mahnbescheid auf jeden Fall zur Sicherheit widersprechen und die offene Forderung
umgehend an den Anwalt bezahlen.

Auf jeden Fall die Schufa prüfen und im Auge behalten.



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
ravenhawk90
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Aber gerade hier hab ich Angst, dass ich dem Gläubiger zahle und zeitgleich einen Vollstreckungsbescheid bekomme. Wenn es ungünstig kommt, muss ich dann beweisen, dass ich die Summe dem Gläubiger überwiesen habe, obwohl ich die Mahnung eigentlich widersprochen habe?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von ravenhawk90):
Aber gerade hier hab ich Angst, dass ich dem Gläubiger zahle und zeitgleich einen Vollstreckungsbescheid bekomme


Nachdem du dem Mahnbescheid nicht widersprochen hast, sind die Voraussetzungen für einen
Vollstreckungsbescheid doch schon gegeben.


Zitat (von ravenhawk90):
Wenn es ungünstig kommt, muss ich dann beweisen, dass ich die Summe dem Gläubiger überwiesen habe, obwohl ich die Mahnung eigentlich widersprochen habe?



Das heisst, dass du noch glaubst die Forderung nicht zahlen zu müssen!?


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
ravenhawk90
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein, so meinte ich das nicht,

Ich habe nur bisschen recherchiert und es so verstanden, dass man bei einem Vollstreckungsbescheid an das vom Gericht angegeben Konto überweisen muss. Wenn ich nun an den Gläubiger zahle und erhalte dann gleichzeitig den Bescheid, dann müsste ich dem Gericht wieder nachweisen, dass ich bereits an den Gläubiger gezahlt habe.

Ist in irgendeiner Form eigentlich noch ein Vergleich mit dem Gläubiger möglich? Also dass ich ihm anbiete, die Hauptforderung+Anwaltsgebühren zu zahlen? Oder komme ich jetzt um die zusätzlichen Gerichtskosten gar nicht mehr herum?

-- Editiert von ravenhawk90 am 09.05.2017 17:24

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#18
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von ravenhawk90):
Ich habe nur bisschen recherchiert und es so verstanden, dass man bei einem Vollstreckungsbescheid an das vom Gericht angegeben Konto überweisen muss. Wenn ich nun an den Gläubiger zahle und erhalte dann gleichzeitig den Bescheid, dann müsste ich dem Gericht wieder nachweisen, dass ich bereits an den Gläubiger gezahlt habe.



Du sollst auch nicht an den Gläubiger sondern an den Anwalt zahlen.
Dem Gericht musst du gar nichts nachweisen und vom Gericht wird auch nichts geprüft.
Der Anwalt will einzig die Kohle sehen. Vielleicht wurde der VB auch noch gar nicht beantragt.

Ich persönlich würde dort morgen Früh anrufen und das klären.
Als nächstes steht dir nämlich die Vollstreckung ins Haus.



Zitat (von ravenhawk90):
Ist in irgendeiner Form eigentlich noch ein Vergleich mit dem Gläubiger möglich?



Ich würde sagen mit einem Vollstreckungtitel in der Hand - nein!



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
"Nur wenn ein Verdacht besteht, dass eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt gegen geltendes anwaltliches Berufsrecht (z.B. Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot oder Vertretung widerstreitender Interessen), wie es in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und in der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) geregelt ist, verstoßen haben könnte, kann die Rechtsanwaltskammer ein berufsrechtliches Aufsichtsverfahren einleiten.

Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt lässt aber einen solchen Verstoß nicht erkennen, weshalb diese Fragen der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorbehalten sind."

Das hast du also etwas missinterpretiert. Damit haben die nur geschrieben "Wir halten uns raus".
Das ist keine Bestätigung, dass die Kostendopplung erlaubt sei.

Zitat:
Wenn man nicht vorgibt, wofür diese Zahlung sein sollte, dann entscheidet der Gläubiger.

Was man nicht akzeptieren muss. Wenn man eine Forderung in Teilen bestreitet, kann sich der Gläubiger verrechnen, wie er will. (Grammatik-Fehler ist bewusst gesetzt *g)

Die Entscheidung, ob du nun die vollen Inkassokosten bezahlen willst oder nicht, liegt natürlich bei dir. Ich würde nichts mehr bezahlen und einfach komplett widersprechen. Die haben bereits 34€ bekommen, das reicht für Briefporto usw. allemal aus. Und die Verrechnung zuerst mit Inkassokosten würde ich halt einfach zurückweisen.

Wenn du aus Angst lieber noch was zahlst, wirst du nicht drum herum kommen, die weitere noch behauptete Hauptforderung zzgl. 32€ für Mahnbescheid und 25€ Inkassopauschale für Mahnbescheid zu bezahlen.

Dass nämlich ein Anwalt den Mahnbescheid beantragt und das Inkasso die Arbeit verweigert, nur damits teurer wird, das würde ich absolut nicht einsehen wollen.

@Charly: Man kann immer noch widersprechen. Selbst wenn der VB erlassen wurde, gibt es weitere 2 Wochen für einen Einspruch, der dann wie ein Widerspruch gewertet wird (analog eines Versäumnisurteils). Die Fristen sind weder abgelaufen, noch hat man hier keine Chance mehr. Die Frage stellt sich, ob man lieber aus Angst zahlt oder ob man die Konfrontation sucht.

-- Editiert von mepeisen am 09.05.2017 18:00

Signatur:

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1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von ravenhawk90):
Ist in irgendeiner Form eigentlich noch ein Vergleich mit dem Gläubiger möglich?

Die haben die erste Runde gewonnen. Da geht die Vergleichbereitschaft deutlich gegen 0.



Zitat (von charlyt4):
Das heisst, dass du noch glaubst die Forderung nicht zahlen zu müssen!?

Nun, Diskussionspunkt sind ja die Anwaltskosten.

Man könnte also die Hauptforderung anerkennen und nur den Anwaltskosten widersprechen.

Ob das Sinn macht ist ja noch offen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#21
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
@Charly: Man kann immer noch widersprechen. Selbst wenn der VB erlassen wurde, gibt es weitere 2 Wochen für einen Einspruch, der dann wie ein Widerspruch gewertet wird (analog eines Versäumnisurteils). Die Fristen sind weder abgelaufen, noch hat man hier keine Chance mehr. Die Frage stellt sich, ob man lieber aus Angst zahlt oder ob man die Konfrontation sucht.



@ mepeisen,

du kennst dich da besser aus, aber nach meinem Wissen hat ein Widerspruch beim VB keine
aufschiebende Wirkung und die Zwangsvollstreckung kann betrieben werden.

Heisst in meinen Augen es besteht die Gefahr von Schufa, Kontopfändung, Lohnpfändung etc. - oder?
Wenn es so ist, wäre mir bei dem Betrag das Risiko zu groß.


gruß charly


Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
aber nach meinem Wissen hat ein Widerspruch beim VB keine
aufschiebende Wirkung und die Zwangsvollstreckung kann betrieben werden.

Sofern der VB bereits ausgehändigt wurde. Theoretisch ja. Allerdings könnte man (ggf. gegen Sicherheitsleistung) einstweiligen Vollstreckungsschutz erlangen.
Ein Gläubiger, der vor Ablauf der Einspruchsfristen bereits vollstreckt, begibt sich in einige Kostenrisiken.

Zitat:
Wenn es so ist, wäre mir bei dem Betrag das Risiko zu groß.

Das muss jeder mit sich selbst ausmachen.

Das Problem, warum die Kostendopplung und einiges mehr funktioniert, liegt auch daran, dass viele keinen Sinn sehen, sich zu wehren um sich einem relativ hohen Kostenrisiko auszusetzen. Wenn sie es denn überhaupt wissen.

Nehmen wir alleine mal die unscheinbaren 1,40€ für 'Auskünfte' von oben. Frei erfundener Quatsch. Aber will man für diesen zu 99% vor Gericht nicht durchsetzbaren Posten als Schuldner riskieren, dass man zu den dummen 1% gehört, wo der Richter einen dann doch verurteilt? Dann doch lieber diese unscheinbaren 1,40€ verschenken?

Fürs Inkasso ist das eine Gelddruckmaschine. Wenn nur 20% am Ende diese 1,40€ zahlen macht das für Infoscore sicher einen sechsstelligen Betrag im Monat aus.

-- Editiert von mepeisen am 09.05.2017 18:29

Signatur:

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