Forderung Euro Treuhand!

14. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
Ica.rus
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 80x hilfreich)
Forderung Euro Treuhand!

Hallo zusammen,

habe am Donnerstag einen Brief von Euro Treuhand bekommen in denen sie eine Forderung von 119,30€ geltend machen.
Die forderung setzt sich folgend zusammen:

Hauptforderung: 11,16 €
Kosten gemäß dem rvg: 81€
Bonitätrecherche: 12€
Einmeldekosten: 15€

Bin mir aber sicher das ich die grundforderung schon lange gezahlt habe.
Jetzt droht mir ETH mit damit zu einem Amtsgericht deswegen zu gehen(Klageschrift).
Habe den grundbetrag dann nochmal überwiesen.
Wie sollte ich weiter mit ETH vorgehen?
Gab ja wohl auch hier im Forum wohl schon Probleme mit denen.

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-- Editiert Ica.rus am 14.01.2015 22:55

Post vom Inkassobüro?

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40 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Geh doch mal auf die Homepage des Inkassobüros

Die arbeiten für den AG umsonst (!!)

Was für einen Verzugsschaden will man da überhaupt einfordern ??

Konkurierende Inkassofimen sehen da sogar den Tatbestand des betruges

http://politik.pr-gateway.de/betrug-durch-inkasso-kostenlos-ein-gefundenes-fressen-fur-die-staatsanwaltschaft/

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"EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse "

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Hauptforderung: 11,16 €
Kosten gemäß dem rvg: 81€
Bonitätrecherche: 12€
Einmeldekosten: 15€ <hr size=1 noshade>

Das steht wirklich ohne weitere Erläuterung? Dann würde ich die beim Aufsichtsgericht anzeigen wegen Verstoßes gegen §11a RDG . Die haben die Inkassogebühren nicht ordnungsgemäß begründet und aufgeschlüsselt, insbesondere keinerlei Erklärung zur Mehrwertsteuer abgegeben. Daneben würde ich noch monieren, dass die "Bonitätsrecherche" totaler Blödsinn ist und kein Bestandteil des RVG.

Damit ärgert man die ein bisschen und zeigt denen, dass man nicht mit sich spaßen lässt.

quote:<hr size=1 noshade>Bin mir aber sicher das ich die grundforderung schon lange gezahlt habe. <hr size=1 noshade>

Lässt sich das noch irgendwie nachvollziehen oder beweisen? Wenn ja, würde ich da nochmal recherchieren und bei Bedarf die gezahlten 11,16€ sofort zurückfordern.

quote:<hr size=1 noshade>Habe den grundbetrag dann nochmal überwiesen. <hr size=1 noshade>

An den Gläubiger selbst oder ans Inkasso?


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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ica.rus
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 80x hilfreich)

Habe es an den Gläubiger überwiesen.





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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ica.rus
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 80x hilfreich)

Habe hier mal die forderungsauflistung abfotografiert


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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
alucard2005
Status:
Praktikant
(520 Beiträge, 320x hilfreich)

Dem Auftraggeber entstehen im Zusammenhang mit dem Inkassounternehmen Eurotreuhand keinerlei Kosten denn das Inkassounternehmen arbeitet lt Werbung auf der Firmenseite für den Auftraggeber kostenlos

Dies würde auch die schnelle Weiterleitung erklären denn er hat ja nichts zu zahlen



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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Ica.rus
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 80x hilfreich)

Okay also ist das was ETH macht nicht rechtens?
Wie sollte ich jetzt mit ETH weiterverfahren?

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

"Einmeldegebühren" gibt es übrigens nicht, das ist eine Erfindung des Inkassos. Oder soll dass die "Einmeldung" bei der Schufa sein. Mal geschaut, ob die sogar einen Schufa-Eintrag veranlasst haben?

Wie gesagt: Ich würde es beim Aufsichtsgericht mal anzeigen, weil notwendige Pflichtangaben zur Mehrwertsteuer fehlen und weil die Gebühr zu hoch ist und diese beiden weiteren Posten wohl frei erfunden sind.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 15.01.2015 17:51

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Ica.rus
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 80x hilfreich)

Also von einem schufa eintrag weiß ich nichts, davon haben die allerdings auch nie was geschrieben.

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

War halt eine Idee, was "Einmeldungsgebühr" bedeuten soll. Wie auch immer. Ich würde wie gesagt klären, ob du noch nachweisen kannst, nunmehr doppelt gezahlt zu haben. Falls dich deine Erinnerung trügt, naja, du hast die Hauptforderung bezahlt. Ich würde es dabei belassen.

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Ica.rus
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 80x hilfreich)

Also auf weitere schreiben garnicht mehr reagieren und ETH beim aufsichtsgericht melden


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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Okay also ist das was ETH macht nicht rechtens?
Wie sollte ich jetzt mit ETH weiterverfahren?


Unabhängig von dem ganzen Kostenlos Sachverhalt
Die Gebühren wären nicht mal ansatzweise durchsetzungsfähig denn die rechtsprechung ist bekanntermasen nicht unbedingt inkassofreundlich
https://inkassokosten.wordpress.com/

Ich würde die Forderung wie hier beschrieben zurückweisen
https://www.elo-forum.org/schulden/114457-vorgerichtliche-inkassogebuehren-umgehen.html

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Ica.rus
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 80x hilfreich)

So habe ETH gerade folgendes geschrieben bzw. das schreiben aus dem link kopiert:

"Sehr geehrtes Eurotreuhand Inkasso Team,

ich weise die Forderung vollumfänglich zurück - weitere Briefe Ihres Hauses sowie Ihrer Vertragskanzlei werden zu keiner Zahlung führen - einen gerichtlichen Mahnbescheid werde ich deshalb widersprechen - mit der Weitergabe meiner Daten bin ich gem BDSG nicht einverstanden - ich untersage expl die Kontaktaufnahme per telefon ..

mit freundlichen grüßen


Werde mal die reaktion abwarten.

Aber soweit ich den thread hier richtig verstanden habe ist das gesetz auf meiner seite?

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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Ica.rus
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 80x hilfreich)

Habe mittlerweile eine Antwort von ETH bekommen, was sollte ich nun tun?


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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Du hattest dier Forderung gegenüber dem Inkassoladen schriftlich zurückgewiesen ?

Falls nein : Nachholen

Die aufgelisteten Urteile haben keinerlei Relevanz denn die Eurotreuhand verlangt keine gebühren vom Auftraggeber ;)

Es ist dem Gläubiger kein Verzugsschaden entstanden der hier zu erstatten wäre
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Folgende neuere Urteile hat man ( aus guten grund ) z.b nicht aufgelistet :

AG Köln, Urteil vom 03.11.2010, 118 C 186/10

Inkassokosten sind nach der Rechtsprechung des Amtsgerichts Köln und zahlreicher seiner Berufungskammern des Landgerichts Köln indes grundsätzlich nicht erstattungsfähig . Für eine Ausnahme ist nichts vorgetragen und nichts ersichtlich .

AG Wiesbaden 92 C 3458/07 - 22 -

vom 15.11.2007 zur Erstattung von Inkassokosten
"Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 130,50 € abzuweisen.
Innkassokosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger geschäftserfahren ist und die Sache aus der Sicht zum
Zeitpunkt der Einschaltung des Dritten zu Inkassozwecken keine besonderen Schwierigkeiten aufwies.
Eine Erstattungspflicht für eigene Aufwendungen des Gläubigers besteht nur insofern, als ein wirtschaftlich denkender Mensch
bei der Betrachtung ex ante (im Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassobüros) diese für notwendig halten durfte.
Das Überwachen von Zahlungspflichten und die Übersendung von Mahnungen sind einfachste kaufmännische Tätigkeiten,
die zum eigenen Pflichtenkreis der Klägerin gehören. Ein beachtenswertes Interesse, diese Tätigkeiten auf eine andere Rechtsperson
zu verlagern

AG Berlin Mitte vom 01.09.2009 Geschäftsnr. 8 C 118/09)

Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat,
kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die
Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB ausgeschlossen….
Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind,
wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten,
die denen des Gläubigers überlegen wären.

AG Kehl Urteil vom 26.4.2011, 4 C 19/11

...Nach Auffassung des Gerichts ist die Ersatzfähigkeit von Inkassokosten in einem Fall wie dem vorliegenden generell zu verneinen; allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen, z.B. Einziehung einer Forderung, die sich gegen einen im Ausland wohnenden Schuldner richtet, kann etwas anderes gelten (so auch AG Köln, Urteil vom 03.11.2010, 118 C 186/10 , Juris, mit Hinweis auf die Rechtsprechung im dortigen LG-Bezirk

AG Brandenburg
Entscheidungsdatum: 27.08.2012
Aktenzeichen: 31 C 266/11
Dokumenttyp: Urteil

Die Mahnungen von Inkassounternehmen sollen im Übrigen zwar in mehreren Fällen Erfolg haben, in dem Sinne, dass der Schuldner auf diese Mahnungen leistet. Da aber die Mitarbeiter des Inkassounternehmens in der Regel weder über besondere Rechtskenntnisse verfügen, noch über ein nachhaltiges Druckmittel, das über die eigenen Möglichkeiten des Gläubigers hinaus geht, ist dieser Erfolg wohl nur unter den Aspekten zu würdigen, dass der Schuldner ohnehin auf nachdrückliche und mehrfache Mahnungen des Gläubigers geleistet hätte oder der Schuldner den Mahnungen des Inkassounternehmens aus irrationalen Gründen eine größere Bedeutung beimisst als den Mahnungen des Gläubigers selbst und nur deswegen die Forderung bedient. Beides rechtfertigt jedoch noch nicht, dem säumigen Schuldner deswegen allein schon auch die Inkassokosten aufzuerlegen. Denn der behauptete Erfolg von Inkassounternehmen - so dies den überhaupt zutrifft - beruht entweder auf einer Tätigkeit (Mahnwesen), die zunächst eine Aufgabe des Gläubigers selbst ist und auf Kosten des Schuldners in unwirtschaftlicher Art und Weise auf das Inkassounternehmen ausgelagert wird oder ggf. sogar auf der Ausnutzung einer unterschwelligen irrationalen Angst.Zahlt der Schuldner nicht innerhalb der üblichen Frist, ist es nämlich zunächst Sache des Gläubigers, sich um die Erfüllung der Forderung zu bemühen. Dazu gehören nach herrschender Auffassung die Überwachung der Zahlungseingänge und Zahlungsfristen sowie zumindest eine zweimalige Mahnung. (...) Die Beauftragung des Inkassounternehmens dient insofern nämlich ausschließlich der Bearbeitung und außergerichtlichen Abwicklung des Anspruchs. Solche Aufwendungen kann der Gläubiger von dem Schuldner aber regelmäßig gerade nicht ersetzt verlangen (BGH, BGHZ Band 181, Seiten 233 ff. = ZGS 2009, Seiten 369 ff. = NJW 2009, Seiten 2530 ff. = Das Grundeigentum 2009, Seiten 974 ff. = VersR 2009, Seiten 1121 ff. = Schaden-Praxis 2009, Seiten 304 f. = NZM 2009, Seiten 595 ff. = WM 2009, Seiten 1664 ff. = DAR 2009, Seiten 515 ff. = ZfSch 2009, Seiten 558 ff. = MDR 2009, Seiten 1166 ff. = VRS Band 117, Seiten 23 ff., Nr. 7; BGH, NJW 1977, Seite 35 ; BGH, BGHZ Band 66, Seiten 112 ff. = NJW 1976, Seiten 1256 ff. = VersR 1976, Seiten 857 ff. = MDR 1976, Seiten 831 f.; OLG Dresden, NJW-RR 1994, Seiten 1139 ff.; OLG Köln, WM 1989, Seiten 246 ff.; LG Berlin, Urteil vom 20.07.2009, Az.: 5 O 468/08 , u. a. in: "juris"; AG Kehl, Urteil vom 26.04.2011, Az.: 4 C 19/11 , u. a. in: "juris").Diesen grundsätzlich somit nicht ersatzfähigen Eigenaufwand für die Einziehung einer eigenen Rechnung hat die Klägerin vorliegend aber nur "ausgelagert", indem sie nach Eintritt des Verzugs ein Inkassobüro mit der Beitreibung beauftragt hat. Ihr stand selbstverständlich frei so zu verfahren. Jedoch kann sie die damit verbundenen Kosten nicht ohne weiteres auf den Schuldner umlegen, weil es sich gerade um Kosten des grundsätzlich nicht ersatzfähigen Eigenaufwands handelt.

AG Bremen, Urteil vom 30.08.2012, 9 C 173/12 :

Der Beklagte schuldet keine Inkassokosten in Höhe von 45,00 €. Die Klägerin ist ein geschäftserfahrenes Großunternehmen, dass zur vorgerichtlicher Anmahnung ihrer Vergütungsforderungen keiner externen Hilfe bedarf (Woitkewitsch, MDR 2012, 500 mit Hinweisen auf die divergierende Rechtsprechung)

AG Dieburg
Entscheidungsdatum: 20.07.2012
Aktenzeichen: 20 C 646/12

Leitsatz
Die Geltendmachung von sog. Inkassokosten im Wege des Schadensersatzes verstößt regelmäßig gegen die Schadensminderungspflicht.
(Auszüge)
Nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Dieburg sind Inkassokosten in aller Regel wegen eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB nicht zu erstatten.
Anwaltskosten sind bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegt, nicht zu berücksichtigen. Rechtsanwälte sind anders als Inkassounternehmen Organe der Rechtspflege. Das RVG kann deshalb zur Rechtfertigung von Inkassokosten nicht herangezogen werden. Es handelt sich hierbei um ein Sondergesetz, das nur für Rechtsanwälte anwendbar ist und diese als Teil der Rechtsordnung privilegiert.Inkassobüros prüfen die einzutreibenden Forderungen nicht. Hierzu besteht weder ein Wille der Auftraggeber noch eine Verpflichtung der Inkassounternehmen. Mangels juristischer Ausbildung fehlte es an der Fähigkeit der Inkassounternehmen und der Erlaubnis, da die Rechtsberatung den Rechtsanwälten per Gesetz vorbehalten ist.Dies ergibt sich auch aus einem qualitativen Unterschied. Der Anwalt hat die geltend zu machenden Ansprüche selbst zu prüfen und die Mandanten auf rechtlich unbegründete Forderungen hinzuweisen. Er haftet für seine Rechtsberatung, auf die sich der Mandant deshalb verlassen kann. Macht er bewusst unrechtmäßige Forderungen geltend, macht er sich neben dem Auftraggeber strafbar. Damit besteht auch für den Schuldner bis zu einem gewissen Grad eine Gewissheit der Rechtmäßigkeit der gegen ihn geltend gemachten Forderung.
Inkassobüros prüfen die einzutreibenden Forderungen nicht. Hierzu besteht weder ein Wille der Auftraggeber noch eine Verpflichtung der Inkassounternehmen. Mangels juristischer Ausbildung fehlte es an der Fähigkeit der Inkassounternehmen und der Erlaubnis, da die Rechtsberatung den Rechtsanwälten per Gesetz vorbehalten ist.
Die Kompetenz des von der Klägerin eingeschalteten Inkassounternehmens erhöht sich auch nicht durch ein eigenes Call-Center, in dem besonders geschulte Mitarbeiter vor allem telefonisch versuchen, gemeinsam mit den Versicherungsnehmern eine Möglichkeit der Regulierung der Angelegenheit zu erreichen.Es ist überhaupt nicht ersichtlich, dass Inkassounternehmen überhaupt eine für die Schuldner befriedigende Lösung finden wollen. Schließlich werden sie von den Gläubigern bezahlt und haben den Auftrag, möglichst viel Geld von den Schuldnern einzutreiben. Mangels Prüfung der Rechtmäßigkeit der Forderung wären sie auch gar nicht in der Lage Belange der Schuldner zu berücksichtigen. Selbst wenn die Schuldner die Forderung mangels finanzieller Mittel nicht begleichen können, werden deren Belange nicht berücksichtigt, sondern die Kosten weiter in die Höhe getrieben, indem kostenpflichtige Ratenzahlungsvereinbarungen abgeschlossen werden, ohne Rücksicht darauf, dass Zinsen die Forderung weiter erhöhen, und der Schuldner auch bei Zahlungen die Forderung nie wird vollständig tilgen können.
Die von den Inkassounternehmen "besonders geschulten Mitarbeiter" haben die Aufgabe ihre durch die Schulungen erworbenen Kenntnisse zugunsten des Inkassounternehmens einzusetzen. Erfolge werden nicht dadurch erzielt, dass die Schuldner von der Rechtmäßigkeit der Forderung überzeugt werden, sondern weil sie durch ständige Wiederholungen der "Nachteile" bei Nichtzahlung Ängste schüren und Schuldner zur Zahlungen bewegen, auch wenn die behaupteten Forderungen nicht berechtigt sind.

AG Pfaffenhofen, 1 C 61/14 Urteil vom 17.02.2014

1. Bei einem Großanbieter von Telekommunikationsleistungen wie der Klägerin bedarf es keiner Zwischenschaltung eines Inkassoinstituts, da die Mahnungen und Folgeschreiben ohne weiteres durch das Personal der Klägerin gefertigt werden können.

2. Auch das Argument, dass vorgerichtliche Anwaltskosten ggf. ansonsten erstattungsfähig wären, überzeugt nicht. Denn hier gilt die Argumentation des BGH gleichermaßen, wonach bei einem gewerblichen Großvermieter die Einschaltung eines Anwalts in einfachen Fällen wie dem vorliegenden nicht notwendig und deshalb auch nicht erstattungsfähig ist.

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"EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse "

-- Editiert thehellion am 19.01.2015 23:23

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Ica.rus
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 80x hilfreich)

Ja ich habe denen geschrieben.
Soll ich denen nochmal schreiben und diese urteile hinzufügen oder soll ich den AuftragGeber anschreiben?

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1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

ICH würde nichts mehr machen

Ausgerechnet mit Inkassofirmen Diskusionen über die Rechtsprechung von Inkassogebühren zu führen bringt natürlich nichts

Was sollten die da auch sagen ? ;)


Nochmal :
Es ist dem Auftraggeber kein zu erstattender Verzugsschaden entstanden

Bleib cool



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"EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse "

-- Editiert thehellion am 20.01.2015 00:13

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Ica.rus
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 80x hilfreich)

Okay danke.

Weißt du ob ETH schon mal gelbe briefe rausgeschickt hat?

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1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
recki
Status:
Schüler
(212 Beiträge, 156x hilfreich)

Hallo,

selbst wenn, widerspruch komplett und fertig!

Gruß ré

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1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Ich würde nun das Aufsichtsgericht ausfindig machen (www.rechtsdienstdielstungsregister.de) und mich dort beschweren. Wegen Verstößen gegen das RVG und gegen §11a RDG , sowie §4 Absatz 5 RDGEG . So eine Beschwerde kostet dich nichts. Grundlage der Beschwerde wären:
A) Die beiden frei erfundene Gebührenpositionen, die es im RVG gar nicht gibt.
B) Die fehlende Erklärung, dass der Auftraggeber nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist und die daraus verbundene verbotene Forderung von Mehrwertsteuer als Schadensersatz
C) Die Angabe, dass laut Homepage die ETH kostenlos für den Auftraggeber tätig ist und es deswegen keinerlei zu ersetzenden Schaden gibt, man also offen lügt und betrügt
D) Die Angabe, dass man laut RDGEG sowieso nur den Schaden für 100 gleiHast du das nun endlich mal recherchiert?) Der Angabe dass man vor Inkassobeauftragung schon einmal gezahlt hatte und deswegen gar keine Notwendigkeit bestand, das Inkasso zu beauftragen.
Das Aufsichtsgericht würde ich bitten, hier eine Überprüfung der Geschäftsgebaren des Inkassos einzuleiten oder ein empfindliches Bußgeld auszusprechen.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Ica.rus
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 80x hilfreich)

Wo finde ich die aufsichtsgerichte auf der Seite?
Finde da keines, brauche eines für NRW.

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1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

quote:
Wo finde ich die aufsichtsgerichte auf der Seite?

Suche das Inkasso bei www.rechtsdienstleistungsregister.de
Dort steht dann, welches Gericht zuständig ist

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Ica.rus
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 80x hilfreich)

Ich finde auf der Seite kein abteil mit Inkasso, die einzige liste mit Gerichten auf der Seite hat zwar etliche Amtsgerichte und Oberlandesgerichte, aber kein Aufsichtsgericht.
Per Google habe ich auch kein Aufsichtsgericht gefunden.


Muss erwähnen das ich mit sowas nie vorher was zu tun hatte

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1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Du gehts auf "Registrierungen suchen" und gibst dort ausschließlich unter Name/Firma den Namen des Inkassounternehmens ein. Danach auf "Suchen" und Du erhältst dann das OLG Köln als zuständiges Aufsichtsgericht.

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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Ica.rus
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 80x hilfreich)

So habe eine neue Mail erhalten:

in vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf Ihre Monierung und führen wie folgt aus:

Unsere Beauftragung als Inkassodienstleister war wegen Ihres Zahlungsverzuges erforderlich geworden. Gemäß den Verzugsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 280 , 286 ff. BGB) sind Sie verpflichtet, dem Gläubiger den durch Ihr vertragswidriges Zahlungsverhalten entstandenen Schaden zu ersetzen. Dazu gehören grundsätzlich auch die Kosten unserer Beauftragung, die in Anlehnung an die gesetzliche Gebührenordnung der Rechtsanwälte berechnet werden. Das entspricht der Rechtsprechung und herrschenden Meinung, wie sie im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 07.09.11, Az. 1 BvR 1012/11 ) bestätigend dargestellt worden ist (unter Hinweis auf z. B. BGH, Urteil vom 24.05.1967, VIII ZR 278/64 ; OLG München, Urteil vom 29.11.1974, 19 U 3081/74 ; OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.06.1986, 6 U 234/85 ; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.11.1989, 11 U 14/89 ; OLG Dresden, Urteil vom 04.04.1995, 13 U 1515/93 ; OLG Oldenburg, Urteil vom 24.04.2006, 11 U 8/06 ).

Wir sehen nunmehr dem Ausgleich des offenstehenden Betrages in Höhe von

105,67 € bis zum 26.01.2015 entgegen.

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1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Ica.rus
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 80x hilfreich)

So habe eine neue Mail erhalten:

in vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf Ihre Monierung und führen wie folgt aus:

Unsere Beauftragung als Inkassodienstleister war wegen Ihres Zahlungsverzuges erforderlich geworden. Gemäß den Verzugsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 280 , 286 ff. BGB) sind Sie verpflichtet, dem Gläubiger den durch Ihr vertragswidriges Zahlungsverhalten entstandenen Schaden zu ersetzen. Dazu gehören grundsätzlich auch die Kosten unserer Beauftragung, die in Anlehnung an die gesetzliche Gebührenordnung der Rechtsanwälte berechnet werden. Das entspricht der Rechtsprechung und herrschenden Meinung, wie sie im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 07.09.11, Az. 1 BvR 1012/11 ) bestätigend dargestellt worden ist (unter Hinweis auf z. B. BGH, Urteil vom 24.05.1967, VIII ZR 278/64 ; OLG München, Urteil vom 29.11.1974, 19 U 3081/74 ; OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.06.1986, 6 U 234/85 ; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.11.1989, 11 U 14/89 ; OLG Dresden, Urteil vom 04.04.1995, 13 U 1515/93 ; OLG Oldenburg, Urteil vom 24.04.2006, 11 U 8/06 ).

Wir sehen nunmehr dem Ausgleich des offenstehenden Betrages in Höhe von

105,67 € bis zum 26.01.2015 entgegen.

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1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Ich würde diese Mail ignorieren.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>sind Sie verpflichtet, dem Gläubiger den durch Ihr vertragswidriges Zahlungsverhalten entstandenen Schaden zu ersetzen. Dazu gehören grundsätzlich auch die Kosten unserer Beauftragung, die in Anlehnung an die gesetzliche Gebührenordnung der Rechtsanwälte berechnet werden. <hr size=1 noshade>


Selten so gelacht

Das ist meiner Meinung nach Verarschung in Reinkultur

Die arbeiten für den Auftraggeber lt HP umsonst
Es entsteht dem Auftraggeber also auch kein Verzuggsschaden in Form von Inkassogebühren

Abgesehen davon ist die rechtsprechung mitnichten so inkassofreundlich wie es von der Eurootreuhand Inkasso schöngeredet wird :
http://inkassokosten.wordpress.com/

Zitat:
Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 07.09.11, Az. 1 BvR 1012/11 )
LOL Da ging es allerdings nur um einen Verfahrensfehler (!!)
Die nicht zugelassene Berufung
Warum dies explicit erwähnt wird ist ein Rätsel




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"EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse "



-- Editiert thehellion am 30.01.2015 00:36

1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
interstellar
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 21x hilfreich)

Ich habe bei der Euro Treuhand keinen Cent an Inkassogebühren bezahlt
Habe 2013 einfach die Grundforderung zusammen mit 7 Euro Mahngebühr ( bin 2 mal gemahnt worden ) direkt an den Online Händler überwiesen

Sind dann noch etliche Mahnbriefe von Euro Treuhand gekommen
Ein Anwaltsschreiben war sogar auch dabei

Hartnäckigkeit zahlt sich also aus

Muß aber zugeben das mein Lebensgefährte Rechtsanwalt ist und mir damals versichert hat das da nichts passieren kann


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""

-- Editiert interstellar am 30.01.2015 09:53

1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

"Der Anwalt im Haus erspart so manchen Graus ..."
:grins:





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Ica.rus
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 80x hilfreich)

So habe ein neues SchreiBen erhalten.
Nun schreiben die das sie sich mit dem Auftraggeber zwecks einreichund einer Klageschrift beim zuständigen Amtsgericht.

Es steht auch folgender Satz im Brief: " vor der Einleitung des gerichtlichen verfahrens gewährt Ihnen unser Auftraggeber eine letzte Frist zur ausgleichung der offenen forderung.

Wir fordern Sie letztmalig dauf, den Gesamtbetrag in Höhe von 105,68€ bis zum 9.2.2015 zu überweisen"

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