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Fondsgebundene Rentenversicherung bei der Scheidung
Von Rechtsanwalt Eric Schendel 29.3.2012 | Ratgeber - Familienrecht | 1119 Aufrufe Mehr zum Thema:fondsgebundene Rentenversicherung, Scheidung, Ehezeit, Ausgleich
Versorgungsausgleich wird durch Geringfügigkeit nicht gehindert
Der BGH entschied am 29.02.2012 (XII ZB 609/10) über den Versorgungsausgleich einer fondsgebundenen Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert von nur EUR 1172,73.
Die Ehefrau hatte nach einer Ehezeit von 5 Jahren 1,7097 Entgeltpunkte und der Ehemann 2,1379 Entgeltpunkte aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu übertragen. Ferner hatte der Ehemann Anrechte aus einer fondsgebundenen Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert von EUR 1172,73 erworben.
Der Träger der fondsgebundenen Rentenversicherung wendet sich nun gegen die externe Teilung des Ausgleichswerts in die gesetzliche Rentenversicherung der Ehefrau (Überweisung der EUR 1172,73 auf das gesetzliche Rentenkonto der Ehefrau), hat damit aber keinen Erfolg.
Nach BGH unterliegt dieses Anrecht grundsätzlich dem Versorgungsausgleich. Es ist auch ausgleichsreif, obgleich es Kursschwankungen unterliegt.
Seine Geringfügigkeit hindert den Ausgleich nicht. Zwar liegt der Ausgleichswert deutlich unter der Bagatellgrenze von damals EUR 3024. Es ist aber mit dem Ausgleich kein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand verbunden. Der Träger könne den Ausgleichswert einfach an die Deutsche Rentenversicherung überweisen, die von der Ehefrau als Zielversorgung gewählt wurde. Dort entstehe ebenfalls kein hoher Aufwand, man könne den Ausgleichswert einfach in Rentenpunkte umwandeln.
Besonders bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung sind Wertschwankungen zwischen Ehezeitende (Beginn des Scheidungsverfahrens) und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Verliert der Anteil in dieser Zeit an Wert, ist der (neue) Wert am Tag der Entscheidung des Gerichts maßgeblich. Erhöht sich der Wert in dieser Zeit, ist dies ohne Belang, weil künftig nur die Werterhöhungen in der Zielversorgung das Schicksal des Anteils bestimmen sollen.
Im vorliegenden Fall ist ein etwaiger Wertverlust zwischen Ehezeitende und Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedoch nicht erheblich, weil er von den Gerichten bisher nicht konkret festgestellt wurde. Was man nicht weiß, gibt es nicht.
Es ist hier also den Ehegatten stets zu raten, bei fondsgebundenen Rentenversicherungen auf eine neue Auskunft kurz vor der gerichtlichen Entscheidung zu bestehen.
Der Fall zeigt wieder einmal, dass eine anwaltliche Vertretung im Scheidungsverfahren jedem zu raten ist – und sei die Scheidung auch noch so einverständlich und vermeintlich nur eine reine Formsache.
Das Amtsgericht hatte hier auch bereits übersehen, dass der Ausgleich der gesetzlichen Rentenanwartschaften wegen Geringfügigkeit unterbleiben musste, denn die Differenz der beiden Anwartschaften war (ebenfalls) gering.
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