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Folgen in der PI

Hallo, liebe Forengemeinde,

Person A geht 2009 in Privatinsolvenz und befindet sich mittlerweile in der Wohlverhaltensphase. Unterdessen macht er sich mit einem Internet-Versandhandel selbständig. Einzelgesellschaft, keine GmbH o.ä.
Er versendet Waren und besteht auf Vorkasse. Nun kann er aber nicht liefern. Ein Kunde, der bestellt und bezahlt hat, tritt vom Verkauf zurück und will sein Geld wiederhaben. A ist die Erstattung des Geldes nicht möglich. Der Kunde schickt einen Mahnbescheid.

Welche Auswirkungen hat dieser Mahnbescheid in Hinblick auf die Restschuldbefreiung der PI?

In unserer Runde sind die Meinungen unterschiedlich, von "hat keine Auswirkungen auf die Restschuldbefreiung" bis hin zu "es kippt die ganze PI".
Ich wäre sehr dankbar, wenn jemand Licht ins Dunkel bringen könnte.

LG Albertville


von Albertville am 31.01.2012 16:48
Status: Frischling (8 Beiträge)
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>Folgen in der PI
Hallo,

ein Mahnbescheid in der RSB-Phase hat keine Auswirkungen auf die Restschuldbefreiung. Eine Versagung kommt nur noch nach § 295 InsO in Frage. Im Gegensatz zu 290 enthält diese Vorschrift keinen Versagungsgrund für die Begründung unangemessener neuer Verbindlichkeiten.

Dass die Schulden, weswegen A den Mahnbescheid erhalten hat, nicht mit in die RSB gehen, versteht sich von selbst.

VG
InsoFlo

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"§ 1 InsO: "Dem REDLICHEN Schuldner...""


von InsoFlo am 31.01.2012 17:07
Status: Legende (344 Beiträge)
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>Folgen in der PI
Ich hätte eher Angst vor einem Strafverfahren!

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von guest-12311.04.2012 22:52:18 am 31.01.2012 17:10
Status: Unsterblich (2192 Beiträge)
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>Folgen in der PI
Danke schön für die Antwort, die mir unter Umständen eine Flasche Prosecco bringt. Doch kurz noch zum Verständnis: Die "Erschaffung" neuer Schulden gefährdet die RSB nicht direkt. Was wäre aber, wenn die Fortführung der Selbständigkeit eben durch diese Zahlungsunfähigkeit nicht mehr gegeben ist. Könnte dann theoretisch laut dem §295 InsO dennoch eine Restschuldbefreiung verweigert werden. Also praktisch indirekt? Denn Person A kann ja keine Gelder mehr aus der selbständigen Tätigkeit erwirtschaften. Und was wäre, wenn sich herausstellt, daß A noch mehr Kunden ihre Vorausauszahlung nicht mehr rückzahlen kann, dieses wusste und in Kauf nahm (Eingehungsbetrug)?



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von Albertville am 31.01.2012 17:19
Status: Frischling (8 Beiträge)
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>Folgen in der PI
Ändert an deiner Restschuldbefreiung wenig, du kannst ja dann im Knast arbeiten.:-)

Evtl. wird der Staatsanwalt dann auch mal die "Insolvenzunterlagen" sichten. :-(

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von guest-12311.04.2012 22:52:18 am 31.01.2012 17:29
Status: Unsterblich (2192 Beiträge)
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>Folgen in der PI
Oh nein, ich bin weder in Privatinsolvenz noch steht das zur Debatte. Jemand aus meinem nächsten Kreis hat mit so einer Person A zu tun. Daraus entspann sich dann eine Diskussion zur Gesetzeslage.


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von Albertville am 31.01.2012 17:40
Status: Frischling (8 Beiträge)
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>Folgen in der PI
@Alertville

quote:
Was wäre aber, wenn die Fortführung der Selbständigkeit eben durch diese Zahlungsunfähigkeit nicht mehr gegeben ist. Könnte dann theoretisch laut dem §295 InsO dennoch eine Restschuldbefreiung verweigert werden.


Da nach § 295 Abs. 2 InsO in der WVP der selbständige Schuldner den TH so stellen muss, als wenn er in einem angemessenen Dienstverhältnis stehen würde, hat die Fortführung der Selbständigkeit für sich gesehen direkt keinen Bezug zu einer möglichen Versagung der RSB. Ist der Schuldner selbständig muss er nur das an den TH abführen, was bei einem angemessenen Dienstverhältnis pfändbar gewesen wäre. Was ein angemessenes Dienstverhältnis ist, bestimmt sich in erster Linie nach den Kenntnissen und Fähigkeiten des Schuldners. Jemand, der nie einer Berufsausbildung gemacht hat und 6 minderjährige Kinder hat, würde auf dem freien Arbeitmarkt wohl regelmäßig nie einen Arbeitsplatz finden, der derart gut bezahlt ist, dass bei der massiven Anzahl von Unterhaltsberechtigten jemals nach der Pfändungstabelle etwas pfändbar wäre. Diese Person könnte dann ruhig 5.000,00 € Gewinn im Monat nach Abzug aller Abgaben wie Steuern oder Versicherungen einfahren, ohne dass eine Zahlungsobliegenheit nach § 295 Abs. 2 InsO entstehen würde.

Hingegen der ehemalige alleinstehende Universitätsprofessor, ohne sonstige Unterhaltsverpflichtungen, müsste monatlich einen erheblichen Betrag abführen, auch wenn er selbständig ist und lediglich 1.000,00 € im Monat erwirtschaftet.

@InsoFlo

quote:
Im Gegensatz zu 290 enthält diese Vorschrift keinen Versagungsgrund für die Begründung unangemessener neuer Verbindlichkeiten.



Aus welchem Tatbestand aus § 290 InsO entnimmst du, dass neue Verbindlichkeiten nach der Insolvenzeröffnung die RSB gefährden?

Zwar könnte man bei § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO auf diese Idee kommen, weil nur von neuen unangemessenen Verbindlichkeiten ein Jahr vor Insolvenzantrag und danach die Rede ist, ohne dass sozusagen konkret ein Endzeitpunkt genannt ist, aber es dürfte wohl bei Neuverbindlichkeiten nach der Insolvenzeröffnung stets an der Voraussetzung "Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger" fehlen. Worein sollen denn die Neugläubiger vollstrecken?


von Eidechse am 31.01.2012 18:17
Status: Unsterblich (3074 Beiträge)
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>Folgen in der PI
@Eidechse:

Ja, aus Ziffer 4. Wobei bei verständiger Betrachtung vermutlich eher die Zeit von Insolvenzantragstellung bis zur Eröffnung des Verfahrens relevant sein dürfte, da nach Eröffnung ohnehin der Insolvenzbeschlag greift. Zumindest nach Insolvenzeröffnung dürfte damit die Begründung neuer unangemessener Verbindlichkeiten nicht mehr zur Gläubigerbeeinträchtigung führen. Ich gebe Ihnen Recht


@keinanwalt:

quote:
Ändert an deiner Restschuldbefreiung wenig, du kannst ja dann im Knast arbeiten.:-)


Das kann man auch nicht pauschal so sagen. Der BGH hat hierzu bspw. die Feststellung getroffen, dass die Begehung einer Straftat, die zu einer Inhaftierung des Schuldners führt, dann die Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigt, wenn der Schuldner durch die Inhaftierung eine Arbeit verliert, aus der er pfändbare Einkünfte erzielt hat (BGH, IX ZB 148/09).

Analog hierzu dürfte das auch gelten, wenn in Folge der Haft die Selbstständigkeit und damit die Obliegenheit zu Zahlungen nach § 295 Abs. 2 InsO wegfällt.

VG
InsoFlo

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"§ 1 InsO: "Dem REDLICHEN Schuldner...""


von InsoFlo am 01.02.2012 10:28
Status: Legende (344 Beiträge)
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