>Folgen in der PI
@Alertville
quote:
Was wäre aber, wenn die Fortführung der Selbständigkeit eben durch diese Zahlungsunfähigkeit nicht mehr gegeben ist. Könnte dann theoretisch laut dem §295 InsO dennoch eine Restschuldbefreiung verweigert werden.
Da nach
§ 295 Abs. 2 InsO in der WVP der selbständige Schuldner den TH so stellen muss, als wenn er in einem angemessenen Dienstverhältnis stehen würde, hat die Fortführung der Selbständigkeit für sich gesehen direkt keinen Bezug zu einer möglichen Versagung der RSB. Ist der Schuldner selbständig muss er nur das an den TH abführen, was bei einem angemessenen Dienstverhältnis pfändbar gewesen wäre. Was ein angemessenes Dienstverhältnis ist, bestimmt sich in erster Linie nach den Kenntnissen und Fähigkeiten des Schuldners. Jemand, der nie einer Berufsausbildung gemacht hat und 6 minderjährige Kinder hat, würde auf dem freien Arbeitmarkt wohl regelmäßig nie einen Arbeitsplatz finden, der derart gut bezahlt ist, dass bei der massiven Anzahl von Unterhaltsberechtigten jemals nach der Pfändungstabelle etwas pfändbar wäre. Diese Person könnte dann ruhig 5.000,00 € Gewinn im Monat nach Abzug aller Abgaben wie Steuern oder Versicherungen einfahren, ohne dass eine Zahlungsobliegenheit nach
§ 295 Abs. 2 InsO entstehen würde.
Hingegen der ehemalige alleinstehende Universitätsprofessor, ohne sonstige Unterhaltsverpflichtungen, müsste monatlich einen erheblichen Betrag abführen, auch wenn er selbständig ist und lediglich 1.000,00 € im Monat erwirtschaftet.
@InsoFlo
quote:
Im Gegensatz zu 290 enthält diese Vorschrift keinen Versagungsgrund für die Begründung unangemessener neuer Verbindlichkeiten.
Aus welchem Tatbestand aus
§ 290 InsO entnimmst du, dass neue Verbindlichkeiten nach der Insolvenzeröffnung die RSB gefährden?
Zwar könnte man bei
§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO auf diese Idee kommen, weil nur von neuen unangemessenen Verbindlichkeiten ein Jahr vor
Insolvenzantrag und danach die Rede ist, ohne dass sozusagen konkret ein Endzeitpunkt genannt ist, aber es dürfte wohl bei Neuverbindlichkeiten nach der Insolvenzeröffnung stets an der Voraussetzung "Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger" fehlen. Worein sollen denn die Neugläubiger vollstrecken?
von Eidechse am 31.01.2012 18:17
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