Folgen eines Auktionsabbruchs bei Ebay

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Zu den Voraussetzungen eines Abbruchs einer EBayauktion

Bei EBay Käufern und Verkäufern stehen sich oft widerstreitende Interessen gegenüber. Dies zeigt sich insbesondere in dem Fall, dass ein Angebot frühzeitig abgebrochen wird. Die häufigsten Gründe für einen Auktionsabbruch sind, dass entweder dem Verkäufer die Ware abhanden gekommen ist oder abzusehen ist, dass das Endgebot in keinem Verhältnis zum Wert der Ware steht.

Diese Alternativen sollen im Nachfolgenden kurz behandelt werden.

Oliver Schmidt
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I. Regelung in den AGB

Maßgebend für die Frage, ob trotz Abbruch der Auktion ein Vertragsschluss zustande kam sind insoweit die AGB von Ebay, die gewissermaßen als Rahmenbedingungen für die Auktion gelten.

In § 10 Abs. 1 der AGB heißt es dazu:

„ (…) Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen . (…)“

II. Folgen bei unfreiwilligem Verlust

Der BGH hat in seinem Urteil vom 08.06.2011 (Az. : VIII ZR 305/10) nunmehr geklärt, dass unter einer „gesetzlichen Berechtigung zur Rücknahme des Angebots“ auch ein Diebstahl der Ware gehört. Dazu wurde vom BGH ausgeführt.

„Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts wird in den Hinweisen von eBay zur Angebotsbeendigung auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes, worunter auch ein Diebstahl fällt, als rechtfertigender Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung aufgeführt. Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht angenommen, dass § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB hinsichtlich der Bezugnahme auf eine "gesetzliche" Berechtigung zur Angebotsbeendigung unscharf formuliert ist und auch den Fall des Diebstahls der angebotenen Sache erfasst. Aus den Hinweisen zur Auktion ist damit für alle Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Anbieter berechtigt ist, das Verkaufsangebot wegen Diebstahls der Sache zurückzuziehen, und sein Angebot unter diesem Vorbehalt steht.“

Sprich jedes  EBay Angebot steht unter dem Vorbehalt, der Abbruchmöglichkeit für den Fall, dass der entsprechende Gegenstand vor dem Ende der Auktion verloren geht und kein Verschulden des Verkäufers bzgl. des Verlustes vorliegt.

EBay selbst führt zu dieser Thematik aus, dass die Auktion vorzeitig abgebrochen werden kann, wenn  der Artikel  ohne Verschulden des Verkäufers verloren gegangen oderbeschädigt worden ist oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar ist.

Gerade im Falle eines Diebstahls des Artikels kann daher die Auktion abgebrochen werden.

III. Abbruch der Auktion aufgrund geringen Gebotes / anderweitiger Verkauf

Gerade, wenn Gebote mit einem Euro starten besteht für den Verkäufer das nicht unerhebliche Risiko, dass es aufgrund fehlenden Interesses an der Ware zu einem finanziellen Verlust kommt. Manch einer zieht hier die vermeintliche Reißleine und bricht das Angebot ab. Nunmehr wird es recht häufig vorkommen, dass der zum Zeitpunkt des Abbruchs höchstbietende die Übersendung der Ware verlangt.

Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung zu diesem Thema ist jedoch von einem vorzeitigen Abbruch dringend abzuraten. Die Rechtsprechung ist in diesem Zusammenhang ganz überwiegend der Auffassung, dass in derartigen Fällen ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen ist.

Aktuell sorgt in diesem  Zusammenhang ein Urteil des Landgerichts Detmold (Az: 10 S 163/11) für Schlagzeilen. Der Verkäufer hatte in diesem Zusammenhang sein Angebot über den Verkauf eines Wohnwagens bereits nach dem zweiten Tag abgebrochen (Startpreis ein Euro), da das Gefährt anderweitig verkauft werden sollte. Das aktuelle Gebot bei Abbruch der Auktion betrug  EUR 56,00.

Da hier kein von EBay vorgesehener Abbruchgrund vorlag, kam zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag zustande.

IV. Fazit

Prüfen Sie –im Zweifel nach Einholung einer anwaltlichen Beratung-, ob Sie das Angebot wirklich abbrechen können. Andernfalls riskieren Sie, dass Sie die Ware zum aktuellen Höchstgebot veräußern müssen.

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