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Folgen des EuGH-Urteils vom 08.09.2010 zum Glücksspielverbot

Von Rechtsanwalt Jorma Hein
9.9.2010 | Ratgeber - uploads | 1536 Aufrufe
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Glücksspielmonopol

Mit seinem Urteil vom 08.09.2010 hat der Europäische Gerichtshof die deutschen Regelungen über das staatliche Glücksspielmonopol für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt. Das Gericht befand, dass die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages sowohl gegen die Niederlassungsfreiheit gem. Art. 49 AEUV als auch gegen die Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV verstoßen. Dabei ist klar, dass diese Freiheiten nicht unbeschränkt gelten und auf Grund höherrangiger Belange des Allgemeinwohls beschnitten werden können. Der EuGH erkennt dabei auch an, dass das Vorbeugen von Spielsucht, was der vordergründige Anlass für das staatliche Monopol gewesen ist, einen legitimen Zweck darstellt.

Jedoch verneint das Gericht die Geeignetheit der deutschen Regelungen, um Suchtprävention zu erreichen. Da nämlich nach den bisherigen Regelungen die Lotto- und Wettgesellschaften ihre Angebote umfangreich bewerben dürfen und das in der Praxis auch tun, wird die Spielsucht nicht wirksam bekämpft.

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Dem Urteil lagen Klagen mehrerer Wettanbieter zu Grunde, die sich insofern rechtswidrig am Angebot ihrer Leistungen gehindert sahen. In der Tat ist davon auszugehen, dass eine große Anzahl von Gewerbetreibenden betroffen gewesen ist.

Nach der bisherigen Rechtslage bestand die Möglichkeit, den bis dahin illegalen Wettangeboten entweder hoheitlich zu Leibe zu rücken oder mit Hilfe des Wettbewerbsrechts. Denn die entsprechenden Bewerbungsbestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages stellen Marktverhaltensregelungen gem. § 4 Nr.11 UWG dar (Hefermehl, § 4, Rn. 11.137b) und konnten somit Grundlage für eine Abmahnung werden.

Hier bringt das Urteil der luxemburger Richter eine Kehrtwende. Nach ständiger Rechtssprechung des Gerichts gelten seine Urteile rückwirkend, da das Geltungsbedürfnis des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Vertrauensschutzbelangen der Betroffenen vorgehe.

Das heisst im Klartext: sowohl behördlichen Anordnungen als auch wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ist mit dem Urteil von gestern die Grundlage entzogen worden. Eingegangene Verpflichtungen oder geleistete Zahlungen haben nachträglich ihre Rechtsgrundlage verloren (§ 313 BGB), weshalb Aufhebung und Rückzahlung verlangt werden kann.

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