>Flugzeitveränderung - 1 Tag Urlaub geklaut
> Ist man aber im Besitz der Reisedokumente, und das duerfte hier der Fall gewesen sein, sind die Zeiten zweifelsfrei verbindlich.
diese aussage entbehrt jeder rechtsgrundlage
> wurde aber offensichtlich einige Tage vor Reiseantritt ueber die veraenderten Zeiten des Rueckfluges informiert. Und damit duerfte die Fluggastverordnung nicht gelten, sondern, wie ich schon erwaehnt habe, das Reisevertragsrecht.
sowohl die EU verordnung, wie auch die frankfurtertabelle, finden nur im falle von verspätungen/verschiebungen und nicht bei vor reiseantritt bekanngegebenen flugzeitverlegungen anwendung.
auch wenn es teilweise abweichende urteile gibt, sollten touristen nach der gängigen rechtssprechung ohnhin den ersten und letzten urlaubstag für die an- und abreise einkalkulieren - veränderte flugzeiten eingeschlossen. so war z.b. eine verschiebung von 06:25 auf 16:50 nach meinung der richter kein grund zur klage.
jedoch hört die "zumutbarkeit" z.b. da auf, wo die "nachtruhe" des reisenden in mitleidenschaft gezogen wird.
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-- Editiert von Travelagent am 09.10.2008 22:43:39
von Travelagent am 09.10.2008 22:40
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