Flugzeitveränderung - 1 Tag Urlaub geklaut

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Flugzeitveränderung - 1 Tag Urlaub geklaut

Hallo,
angenommen man bucht eine Reise.Man bekommt lt. Angebot die Flugzeiten. Angedacht waren 14 tage Urlaub. Nun ändert der Veranstalter die Flugzeiten.
Beispiel: Hinflug am 1.10.08 18.00 Uhr.Rückflug 15.10.08 18.00 Uhr.Nun die geänderten Flugzeiten für den Rückflug.
Dieser wird vorverlegt auf den 15.10.08 8.00 Uhr.
Man hat uns doch einen vollen tag gestrichen oder geklaut. Was kann man tun ? Muss der reiseveranstalter einer Preisminderung etc. zustimmen?

MFG

Frank Henf


von FrankHenf am 29.09.2008 08:32
Status: Stift (41 Beiträge)
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>Flugzeitveränderung - 1 Tag Urlaub geklaut
Hallo,

Flugzeitaenderungen bis zu 4 Stunden haben Sie hinzunehmen. Geht die Flugzeitaenderung darueber hinaus, haben Sie fuer jede Stunde einen Rueckzahlungsanspruch von 5 % des anteiligen Tagesreisepreises.

Beispiel: Reise kostet Euro 1.000,--, Reisedauer 10 Tage = anteiliger Tagesreisepreis Euro 100,--.
Flugzeitaenderung von 18:00 Uhr auf 08:00 Uhr = 10 Stunden, macht 6 Stunden je 5 % = Euro 30,-- Anspruch auf Reisepreisreduzierung.

Aber nur dann, wenn die Reise gebucht und mit den urspruenglichen Flugzeiten bestaetigt wurde.


Viele Gruesse
bernardoselva

-----------------
"Touristiker"

-- Editiert von bernardoselva am 29.09.2008 10:05:31

-- Editiert von bernardoselva am 29.09.2008 10:06:48


von bernardoselva am 29.09.2008 09:58
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>Flugzeitveränderung - 1 Tag Urlaub geklaut
Zitat bernardoselva: "Aber nur dann, wenn die Reise gebucht und mit den urspruenglichen Flugzeiten bestaetigt wurde."

Genau in diesem Beisatz dürfte das Problem liegen. Wohl kaum ein (Pauschal-)Reiseveranstalter versieht seine Buchungen mit dem Hinweis "Bestätigte/Garantierte Flugzeiten". In der Regel sind diese unverbindlich und der volle An- und Abreisetag kann für Sie verwendet werden.

Einmal angebrochen sind Verspätungen/Annulierungen bei der Hin- und Rückreise natürlich nicht mehr so Ohne. Dann greift die EU-Fluggastverordnung.


von AntoniaW am 29.09.2008 22:56
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>Flugzeitveränderung - 1 Tag Urlaub geklaut
@AntoniaW

Auf Grund der Schilderung von FrankHenf ist davon auszugehen, dass er bereits im Besitz von Flugzeiten war, bevor eine Aenderung der Rueckflugzeiten erfolgte.

Weiterhin spricht er von einem ''''Reiseveranstalter''''. Und da greift wohl nicht unbedingt die EU-Fluggastverordnung, aber ganz sicher das Reisevertragsrecht (§ 651 ff BGB). Und die Frankfurter Tabelle.

Lesen Sie mal nach!


Viele Gruesse
bernardoselva

-----------------
"Touristiker"


von bernardoselva am 30.09.2008 08:58
Status: Legende (241 Beiträge)
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>Flugzeitveränderung - 1 Tag Urlaub geklaut
@bernardoselva

Auch für einen Pauschalreisenden gilt die besagte Verordnung. Die Bekanntgabe der Flugzeiten erfolgt in der Regel bereits vor der Buchung und hat doch noch keinerlei Aussagekraft über deren Verbindlichkeit.

Meine bisherige Lektüre zum Thema ergab folgende Situation. Von einem "touristiker" lasse ich mich jedoch gerne eines Besseren belehren.

1. Flugzeiten bei Pauschalreisen werden i.d.R. immer unverbindlich ausgegeben. Der volle Tag ist der An- und Abreise gewidmet.
2. Nichtsdestotrotz gilt die Fluggastverordnung. Meiner Meinung nach ab dem Reisetag, spätestens ab Eintreffen am Flughafen.
3. Die Bedeutung der Frankfurter Tabelle als Orientierungswert/Verhandlungsbasis ist unbestritten.


von AntoniaW am 30.09.2008 09:27
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>Flugzeitveränderung - 1 Tag Urlaub geklaut
>>> 1. Flugzeiten bei Pauschalreisen werden i.d.R. immer unverbindlich ausgegeben. Der volle Tag ist der An- und Abreise gewidmet.....

Ist man aber im Besitz der Reisedokumente, und das duerfte hier der Fall gewesen sein, sind die Zeiten zweifelsfrei verbindlich.


>>> 2. Nichtsdestotrotz gilt die Fluggastverordnung. Meiner Meinung nach ab dem Reisetag, spätestens ab Eintreffen am Flughafen......

Nur Satz 2 ist korrekt. FrankHenf wurde aber offensichtlich einige Tage vor Reiseantritt ueber die veraenderten Zeiten des Rueckfluges informiert. Und damit duerfte die Fluggastverordnung nicht gelten, sondern, wie ich schon erwaehnt habe, das Reisevertragsrecht. Als Orientierungshilfe dient die Frankfurter Tabelle.

>>> 3. Die Bedeutung der Frankfurter Tabelle als Orientierungswert/Verhandlungsbasis ist unbestritten.

So ist es.

Viele Gruesse
bernardoselva

-----------------
"Touristiker"


von bernardoselva am 30.09.2008 10:52
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>Flugzeitveränderung - 1 Tag Urlaub geklaut
> Ist man aber im Besitz der Reisedokumente, und das duerfte hier der Fall gewesen sein, sind die Zeiten zweifelsfrei verbindlich.

diese aussage entbehrt jeder rechtsgrundlage

> wurde aber offensichtlich einige Tage vor Reiseantritt ueber die veraenderten Zeiten des Rueckfluges informiert. Und damit duerfte die Fluggastverordnung nicht gelten, sondern, wie ich schon erwaehnt habe, das Reisevertragsrecht.

sowohl die EU verordnung, wie auch die frankfurtertabelle, finden nur im falle von verspätungen/verschiebungen und nicht bei vor reiseantritt bekanngegebenen flugzeitverlegungen anwendung.

auch wenn es teilweise abweichende urteile gibt, sollten touristen nach der gängigen rechtssprechung ohnhin den ersten und letzten urlaubstag für die an- und abreise einkalkulieren - veränderte flugzeiten eingeschlossen. so war z.b. eine verschiebung von 06:25 auf 16:50 nach meinung der richter kein grund zur klage.
jedoch hört die "zumutbarkeit" z.b. da auf, wo die "nachtruhe" des reisenden in mitleidenschaft gezogen wird.



-----------------
"Travelagent
www.astrotravel.de"

-- Editiert von Travelagent am 09.10.2008 22:43:39


von Travelagent am 09.10.2008 22:40
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