Flugzeitenänderung - Aufpreis für anderes Ticket

23. April 2012 Thema abonnieren
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)
Flugzeitenänderung - Aufpreis für anderes Ticket

Hallo,

sind die ABB beim Fliegen allgemein geltendes Recht, oder müßen die, wie AGB auch deutlich sichtbar eingebunden werden.

Ich hab grad mal wieder den Kanal gestrichen voll. Bin wg. einer allgemeinen Verkehrskontrolle (also anlassunabhängig, und nicht meine Schuld) 15 Min zu spät zum Flughafen (25 vor Abflug) gekommen. Also Tasche nicht mehr abgebar, und zu groß als Carry on. Post verschicken -> Flieger auch weg. Also neues Ticket (Y Flex) für den nächsten Flug, der grad mal zu 70% voll war.

Jetzt kommt dieselbe Fluglinie mit einer Flugzeitenänderung von 45 Min für einen Flug in 8 Tagen.
Flug ist direkt bei AL gebucht, und auf der Seite wird nirendwo deren ABB eingebunden. Jedoch mehrmals der Unterschied zwischen Spar, Basic und Flex erläutert. Ich habe Basic, 75 Umbuchungsgebühr + Tarifupgrade. (Würde bei dem Tarif Stand heute 450€ machen.)

In der ABB steht dann, Flugzeitenwechsel seien hinzunehmen.
Nun bietet mir die AL kostenfreies Storno an. Den Flug habe ich jedoch Hauptsächlich wegen der Flugzeit genommen.

Am Buchungstag wäre ein Flug 60 Min später 200€ billiger gewesen. Einer 15 min früher 50€ teurer. Stand heute kostet nun der Flug 15 Min früher 600€ mehr.

Kann ich die AL per Einstweiliger Verfügung zwingen, eine Vertragliche Beförderung durchzuführen?
Kann ich Schadensersatz in der Höhe der 550€ Aufpreis fordern, für das andere Ticket?

Mein Anwalt sagt, das anzuschauen, rechnet sich nicht. Geb ich ihm recht, nur auf Dauer würde es sich schon Rechnen, wenn Airlines verdonnert werden, bei Vorsätzlichen Verspätungen Y Aufpreise zu erstatten.

Wäre ein Salomonisches Urteil aller
"Die Airline wird verpflichtet, dem Kläger einen Gutschein auszuhändigen, welcher es ihm gestattet, eine kostenfreie Umbuchung innerhalb der Kabinenklasse vorzunehmen, solange in der Kabinenklasse (nicht Buchungsklasse) noch Vakanzen sind." denkbar, und in D möglich?



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11 Antworten
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#1
 Von 
guest-12311.06.2012 09:58:36
Status:
Praktikant
(571 Beiträge, 281x hilfreich)

WEnn man die Fahrzeit zum Flughafen so knapp kalkuliert, dann muss man eben die Konsequenzen tragen. Eben das man den Flieger nicht mehr erreicht. Da man davon ausgehen kann, dass das Gate 30 Min. vor Abflug geschlossen wird, ist 40 Minuten vorher schon schon mehr als knapp.

Die Airlines haben ein bestimmtes Kontingent an "billigen" Plätzen, wenn die weg sind, wird es eben teurer. Ein Recht einen Flug zu einem bestimmten Preis zu buchen gibt es nicht.

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#2
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Hallo Moochi,

danke, das weis ich.
In dem Fall war jedoch +40 schluss, und ich hatte einen Puffer von 30 Min eingeplant. Das ist aber nicht, was mich stört. Sondern das man umgekehrt alles von den Airlines hinnehmen muss. Auf gut Deutsch, bis kurz vor Abflug Buchungslotto spielen darf.
Ich will nicht zahlen, wenn ich mich verspäte und wenn sich die Airline bewußt verspätet. Oder anders ausgedrückt. Das was auf meine Kappe geht, zahl ich, oder nehm von vorneherein ein Flex Ticket. Aber ich sehe nicht ein, nun die teureren Tarife anderer Airlines zu zahlen, wenn beim Buchungszeitpunkt alles gestimmt hat. Oder muss ich mich dann beim Buchungszeitpunkt mit Tickets bevorraten, um auf Nummer sicher zu gehen.


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-- Editiert Lifeguard am 23.04.2012 18:46

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#3
 Von 
AntoniaW
Status:
Schüler
(400 Beiträge, 248x hilfreich)

So ganz blicke ich beim Eingangs- und Ergänzungsbeitrag nicht durch. Ich verstehe noch, dass es eine Flugzeitenänderung für einen von drei am Buchungs- und auch später am Flugzeitenänderungstag unterschiedlich ausgepreisten Fl***erbindungen gab. Die Frage zielt nun auf das "Einfrieren" aller Flugpreise des Buchungstages ab? Exklusiv für die Buchenden? Ungeachtet zwischenzeitlicher Vakanz- und Preisentwicklungen?

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#4
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Hallo Antonia,

angenommen am Buchungstag:

Flug A-H-B (H = Hub)
Airline A 15:00 - 16:05 und 16:55 -18:00 350€
Airline B 15:10 - 15:55 und 16:35 -18:15 300€
Airline C 16:10 - 17:10 und 17:55 -19:00 100€

Reisender Bucht B, weil für ihn die Ankunft vor 19Uhr wichtig ist.
8 Tage vor Abflug teilt nun B mit, dass der Anschlussflug von 16:35 -18:15 auf 17:00 - 19:00 verschoben wird. (Turboprop statt Jet)
Flug A kostet nun jedoch 950€. Will R also sicher vor 19 Uhr in B sein, so geht er auf das Angebot des B ein, bekommt die 300€ retour, und bucht nun für 950€ bei A.
Schaden hierbei 550€.
Oder anders ausgedrückt. Wenn man um 19:00 hätte ankommen wollen, so hätte man am Buchungstag nur die 100€ bei C bezahlt. (C ist nun bei 450€, man müßte also jetzt 150€ bezahlen, um eine Stunde weniger unterwegs zu sein.)
Der Auftrag, der in Flughafennähe um 19 Uhr angefangen werden könnte, hat einen Gewinn von 400€.

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#5
 Von 
Steffen Meier
Status:
Lehrling
(1529 Beiträge, 1142x hilfreich)

Ok, Fall verstanden.

Einen solchen Anspruch hat wohl noch nie jemand bis zum Schluss durchgeklagt.
Praktischerweise hätte der Fluggast ein Beweisproblem, dass zum Buchungszeitpunkt X die anderen Flüge so und soviel gekostet haben.
Der Preis wird z.T. dynamisch ermittelt, d.h. auch die Cookies auf dem Rechner des Buchenden und die IP Adresse haben Einfluss auf den Preis.

quote:
8 Tage vor Abflug teilt nun B mit, dass der Anschlussflug von 16:35 -18:15 auf 17:00 - 19:00 verschoben wird. (Turboprop statt Jet)

So, hier ist der Ansatz, wo man mit der Fluggastverordnung an diese Sache rangehen kann.
Es stellt sich die Frage, als was eine Änderung des Flugplan zu werten ist. Annulierung oder nicht? Das Thema Flugplanänderung findet in der EU Fluggastverordnung keine Erwähnung, deshalb ist das ein beliebtes Schlupfloch für Airlines zu behaupten, ein Flug hat sich verschoben, anstatt zuzugeben, dass dieser Flug eigentlich annuliert wurde. Die Frage ist höchstrichterlich wohl noch nicht geklärt worden.

Bei einer Annulierung stehen dem Fluggast grundsätzlich EUR 250,- zu. Eingeschränkt wird dieser Anspruch allerdings. Bei einer tatsächlichen Ankunft von weniger als 2 Stunden später geht der Fluggast wohl leer aus.



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#6
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Hallo steffen Meier,

vor der Buchung habe ich die drei Flüge zur Sicherstellung per PNR selbst gebucht. Dann die PNRs im Dokumentenmanagement per Zeitstempel gesichert, und dann alle PNRs gelöscht, und den Flug in derselben Buchungsklasse bei der Airline direkt gebucht, weil 30€ Billiger. (Warum man Tickets bei der Airline billiger bekommt, als im eigenen Tochterunternehmen was als Reisebüro arbeitet, steht auf einem anderen Blatt) Damit ist die Beweiskette vorhanden.

Nun habe ich bei der Airline selbst, den gesammten Buchungsprozess Screen für Screen protokoliert, und ebenfalls im DMS eingespielt.

An keiner Stelle wird auf die ABB, welche gut versteckt auf der Seite sind, verwiesen.
LBA verweist hier auf einen Zivilrechtlichen Fall.
Und hier stellt sich mir die Frage, Sind die ABBs Vertragsbestandteil geworden, und wenn ja, wäre die möglichkeit des beliebigen Änderns der Zeiten eine überraschende Klausel?

EU Recht ist hier nicht anwendbar, jedoch Art. 19 Montrealer Abkommen.
Und wie gesagt, last but not least, ist das Vertraglich zulässig, und wenn nein, was ist dann der korrekte Schadensersatz?

Und letzte Frage, wäre ein Salomonisches Urteil in Deutschland möglich, oder würde hier wieder nur die Berühmte Einzelfallentscheidung getroffen, und ich muss weiterhin den Aufwand der Beweissicherung jedes Mal aufs neue treffen?

Für die, die es genau wissen wollen. Eigene Buchung POS DE, und über die Airline Seite auch POS DE, identische Buchungsklassenkombinationen, wie über Amadeus gepriced. Nur die Fare ist 7€ billiger YQ wird nochmal mit 15€ subventioniert, CC ist bei der Airlinebuchung umsonst, und die IATA Ausstellungsgebühr von 5€ fällt weg.


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-- Editiert Lifeguard am 24.04.2012 12:34

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#7
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

quote:
.....Bin wg. einer allgemeinen Verkehrskontrolle (also anlassunabhängig, und nicht meine Schuld) 15 Min zu spät zum Flughafen (25 vor Abflug) gekommen.....

Sie sind doch ein 'alter Haase', wenn ich mir Ihre sonstigen Beitraege anschaue, dann hat man den Eindruck, dass Sie im Grunde wissen, was Sie schreiben.
Und jetzt einen solchen Kommentar, obwohl Ihnen mit Sicherheit bekannt ist, dass es ausschliesslich Ihr Problem ist, wie Sie rechtzeitig zum check-in am Flughafen erscheinen.
Es kann nicht die Aufgabe der Fluggesellschaft sein zu pruefen, ob Dritte fuer das verspaetete Erscheinen schuldig zu machen sind, das muessen Sie schon selbst machen, was hier aber nicht zum Erfolg eine Anspruches gegen Dritte fuehren wird. Verkehrskontrollen sind jederzeit moeglich und so etwas sollte man bei seiner Zeitplanung beruecksichtigen.

quote:
......Kann ich Schadensersatz in der Höhe der 550€ Aufpreis fordern, für das andere Ticket?

Mein Anwalt sagt, das anzuschauen, rechnet sich nicht. Geb ich ihm recht, nur auf Dauer würde es sich schon Rechnen, wenn Airlines verdonnert werden, bei Vorsätzlichen Verspätungen Y Aufpreise zu erstatten......

Glueckwunsch - da haben Sie einen korrekten Anwalt. Der haette auch daraus ein Konstrukt aufbauen koennen, das Sie am Ende verloren haetten, er haette aber Geld verdient.
Was passiert, wenn man gegen eine Fluggesellschaft wegen einer Flugplanaenderung von nur 15 Minuten vor Gericht vorzugehen versucht - man macht sich laecherlich.
Auch der Einsatz eines langsameren Fluggeraetes duerfte keinen Anspruch gegen die Fluggesellschaft rechtfertigen.

quote:
.....Es stellt sich die Frage, als was eine Änderung des Flugplan zu werten ist. Annulierung oder nicht?.....

Selbst wenn es sich um eine Annullierung handeln wuerde, loest das in diesem Fall keinen irgendwelchen Erstattungsanspruch aus: Artikel 5, Satz 1 c, ii EU-Fluggastverordnung.

quote:
.....EU Recht ist hier nicht anwendbar, jedoch Art. 19 Montrealer Abkommen.....

Die Bestimmungen nach Artikel 19 Montrealer Uebereinkunft duerften nicht anwendbar sein, da hier wohl von Verspaetungen gesprochen wird, die im direkten Zusammenhang mit der Befoerderung stehen, d.h., dass Verspaetungen ab check-in am Abflugtag dazu zaehlen, aber dass vorher bekannte Aenderungen des Flugplanes auf diesen Artikel nicht anzuwenden sind.


Viele Gruesse
bernardoselva

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"Touristiker"

-- Editiert bernardoselva am 24.04.2012 13:31

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Hallo Bernardoselva,

klar ist die Verkehrskontrolle mein Risiko.

Und genau das ist der Punkt. Wenn der Fluggast "lächerliche" 15 Min zu spät erscheint, muss er hinnehmen, dass er "lächerliche" 700€ und mehr bezahlt, auch wenn von derselben Airline eine Stunde später platz wäre.
Gut damit kann ich leben, und muss mich darauf einstellen.

Jetzt stellt sich aber die Frage, wenn die Flugzeit ein Grund für mich ist, 200€ mehr auszugeben, wie es sich dann verhält, wenn die Airline diesen Grund vernichtet. Da die Preise dann bei den anderen nicht eingefroren sind, ist der "Schaden" nun groß.

Das Problem ist nämlich jetzt auch, dass ich mit meinem Kunden nur außergewöhnliche Umstände als Fernbleibensgrund vereinbart habe, worunter ein Flugzeitenwechsel nicht fällt. Ich könnte also pünktlich sein, was jedoch nun für mich zu Mehrkosten führt. Was aber meinem Kunden wurscht sein kann.
Und hier ist dann das Problem, dass ich nicht einsehe, dieses Risiko auch noch zu tragen.

Also entweder, die Airline hat Verständnis um meine Sorgen, dann habe ich auch Verständnis dafür, wenn die mal was "ändern" wollen, und umgekehrt. Und wie gesagt, der andere Fall mit der Verkehrskontrolle soll nur aufzeigen, das 15 Minuten eben "nur" lächerliche 700€ zur Folge hat. Und ich denke mal, die 700€ verdienen die wenigsten in dieser Zeit.

Und nun zu dem Thema "lohnt sich hier ein Prozess"

Wegen 700€ lohnt es sich für mich nicht. Bekommt man jedoch ein Urteil, was auch in Zukunft anwendbar ist, und man braucht zukünftig nur einen Bausteinbrief an die Airlines verschicken, dann lohnt sich das ganze. Denn Verpassten Flieger kamen letztes Jahr in meiner Firma 20 mal vor. Zirkus mit Flugzeitenänderungen 14 mal.
Gesamtschaden über 27'000€. Fluggerätewechsel am Abflugtag mit anschließender Verspätung von 20-60 min sogar 75 mal, schaden hier 3000€, weil ich den Mitarbeitern die Zeit bezahlen muss.


Und für den Anwalt rechnet sich das ganze auch nicht, weil er in derselben Zeit einen Fall mit 50.000€ Wert bearbeiten kann.

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Steffen Meier
Status:
Lehrling
(1529 Beiträge, 1142x hilfreich)

Liebe bernardoselva!
Sie können es einfach nicht lassen:

quote:

quote:.....Es stellt sich die Frage, als was eine Änderung des Flugplan zu werten ist. Annulierung oder nicht?.....


Selbst wenn es sich um eine Annullierung handeln wuerde, loest das in diesem Fall keinen irgendwelchen Erstattungsanspruch aus: Artikel 5, Satz 1 c, ii EU-Fluggastverordnung.


Tja, schön, dass sie meinen Hinweis ein zweites Mal schreiben. Das ist reine Absicht, um zu zeigen, wie "blöd" ich bin.
Nur ich habe ursprünglich auch geschrieben:
quote:
Eingeschränkt wird dieser Anspruch allerdings. Bei einer tatsächlichen Ankunft von weniger als 2 Stunden später geht der Fluggast wohl leer aus.


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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

quote:
.....Das ist reine Absicht, um zu zeigen, wie "blöd" ich bin.....

Dazu wuerde ich mich niemals aeussern!! :crazy:


Viele Gruesse
bernardoselva

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"Touristiker"

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Also EU-Fluggastverordnung scheidet aus.

Bleiben BGB/HGB und Montrealer Abkommen Art 19 alles in Verbindung mit Art 12 EU Fluggastverordnung.

Kann mir von den Reiseprofis einer sagen, ob die ABB (Algemeinen Beförderungsbedingungen) irgendwo gesetzlich geregelt sind? Oder ob die Analog wie AGBs eingebunden werden müßten, und der Nachweis, das diese Gelten beim Verwender liegen. Und wenn dem so ist, ob man dann von einer überraschenden Klausel sprechen kann.

Kennt jemand einen guten Reiserechtsanwalt, der sowas gewinnen könnte. Denn gerade bei niedrigen Streitwerten ist meine Erfahrung, dass man hierfür, außer man zahlt das vielfache an Honorar oben drauf, keinen erfahrenen Anwalt gewinnen kann, der nur den Hauch eine Chance hat, so ein Verfahren auch zu gewinnen.

Aber vielleicht übersehe ich ja auch nur die kleinigkeit, dass die ABBs gesetzlich geregelt sind, und Airlines bis zu 3 Stunden vorsätzlich Verspätet sein dürfen, ohne das man hiergegen etwas machen kann.

Um einfach mal die Diskrepanz aufzuzeigen.
Eine Airline schreibt in ihr Investor Relation Prospekt sinngemäß, "...das dynamische Flottenmanagement wurde ausgeweitet und erlaubt uns den Einsatz von Fluggeräten situativ den Anforderungen anzupassen."

Selbe Airline gibt dann an das Verkehrsministerium in einer Stellungsnahme zum Thema "absichtliche Verspätungen" sinngemäß herraus, "wir sind immer bemüht pünktlich zu fliegen, um Verzögerungen in den Umläufen zu vermeiden. Nur durch defekt eines Flugzeuges kommt es zum Austausch von Flugzeugen gegen die Reserve."

Nun ist es jedoch so, wenn man sich die Flugbewegungen im Internet anschaut, und die Daten auswertet, wird man feststellen, das die umläufe Dynamisch verteilt werden.
Nimmt man z.B. einen Umlauf MUC-CGN-MUC der mit einer A321 geplant war. So wird hier in Woche 1, an der eine Auslastung bei Hin und Rückflug von 100% erreicht wurde (Buchungen vor Abflug nur noch in Warteliste möglich) mit einem A321 geflogen, der aus Prag kommt. In der Woche drauf, als man sich anscheinend verspeckuliert hat, und der Mitbewerber kontinuirlich 100€ unter dem Preis war, wird die A319 eingesetzt, die von LHR gelandet ist. Natürlich mit +20. 3. Woche eine A321 aus HAM.
Die Dynamik ist in meinen Augen zu begrüßen, wenn hierdurch vorverspätungen gepuffert werden. Leider wird diese jedoch von vielen Airlines dazu genutzt, Pufferzeiten noch knapper zu bemessen. Und dann sind wir wieder bei dem Punkt. Warum muss ich meine Pufferzeiten sorgfältig planen und bezahlen, während die Airlines diese immer mehr abbauen, zu lasten der Reisenden, die immer mehr für die Flüge bezahlen.




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