Flugverspätungen

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Entschädigung bis zu 600,00 Euro sichern

Flugverspätung - Fast die Hälfte aller Flüge in Europa starten oder landen zu spät. Hiervon betroffene Fluggäste können großzügige Entschädigungen von der Airline erhalten.

Eine verspätete Anreise in den Urlaub oder verspätete Rückreise aus dem Urlaub ist anstrengend und zeitaufwändig. Eine Flugverspätung kann einem Reisenden die Vorfreude auf den wohlverdienten Urlaub und die gerade gewonnene Erholung verderben.

Ganz besonders ärgerlich ist es, wenn man als betroffener Fluggast später keine Entschädigung erhält, weil die Fluggesellschaft sich zu Unrecht weigert, diese zu zahlen.

Mathias F. Schell
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Rechtsanwalt
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Anspruchsanmeldungen von juristischen Laien werden von den Airlines häufig nicht ernst genommen und pauschal mit der Begründung abgelehnt, das Vorliegen so genannter „außergewöhnlicher Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der EG-Verordnung ließe eine Entschädigungspflicht entfallen. Dies ist in aller Regel jedoch überhaupt nicht der Fall.

Als Betroffener sollten Sie sich daher eines Rechtsanwalts bedienen, der mit der Materie des Reiserechts vertraut ist und Ihnen eine umfassende Beratung und Interessenvertretung garantieren kann.

Wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Fluggastrechte gegenüber der Fluggesellschaft. Sichern Sie sich gemäß EG-Verordnung 261/04 eine Entschädigung - je nach Flugstrecke - in Höhe von 250,00 EUR, 400,00 EUR oder 600,00 EUR pro Person. Wir übernehmen die Durchsetzung Ihrer Ansprüche und erstreiten Ihre Entschädigung. Sie müssen sich um nichts weiter kümmern!

Welche Entschädigung / Ausgleichszahlung steht dem Fluggast bei Flugverspätung oder -annullierung nach der EU-Verordnung zu?

Seit der EU-Verordnung 261/2004 haben die Fluggäste klare Ansprüche. Zudem stärkte 2006 der Europäische Gerichtshof die Rechte der Passagiere, indem er entschied, dass die Airlines ihre Kunden auch für Flugverspätungen entschädigen müssen.

Nach der EU-Verordnung Nr. 261/2004/EG, der sog. Fluggastrechteverordnung haben Fluggäste bei Annullierung des Fluges und auch bei großen Flugverspätungen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die ausführende Fluggesellschaft. Diese Entschädigung beträgt je nach Flugentfernung zwischen 250,- Euro und 600,- Euro pro Fluggast.

Bei einem Flug von bis zu 1.500 km erhält man pro Person 250,00 € Schadensersatz. Bei einer Flugstrecke von bis zu 3.500 km bekommt man pro Person 400,00 € als Entschädigung und bei einer Flugstrecke von über 3.500 km sind es pro Person 600,00 €, die von der Fluglinie verlangt werden können.

Der Anspruch auf Ausgleichszahlung entfällt nur dann, wenn sich die Fluggesellschaft auf höhere Gewalt berufen kann. Die Fluggesellschaft muss daher keine Ausgleichszahlung leisten, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Hierunter fallen Streiks, Witterungsverhältnisse und ein plötzlich auftretender Defekt. Jedoch lässt nicht jeder technische Defekt die Eintrittspflicht der Fluggesellschaft entfallen. Sollte die Airline das Flugzeug nicht ordnungsgemäß warten, wird sie nicht von ihrer Eintrittspflicht befreit, da der auftretende Defekt, der zur Verspätung geführt hat, in den Verantwortungsbereich der Fluglinie fällt.

Hervorzuheben ist hierbei, dass die Fluggesellschaft beweisen muss, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Meist versuchen die Fluggesellschaften mit dem pauschalen Hinweis auf außergewöhnliche Umstände die berechtigten Ansprüche der Fluggäste abzuwehren. Lassen Sie sich hiervon jedoch nicht beeindrucken und bestehen Sie auf Ihr Recht.

Flugverspätung bei Nicht-EU-Fluggesellschaft

Die EU- Fluggastrechteverordnung (EG-VO 261/2004) richtet sich lediglich an Flüge, die entweder innerhalb der EU starten oder zu einem Flughafen innerhalb der EU zurückgeführt werden, sofern sie von einem Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden.

Sofern Sie mit einer Fluggesellschaft aus einem sog. Drittstaat, also einem Staat, der nicht EU-Mitglied ist, geflogen sind, besteht ein Anspruch nur, wenn Sie auf einem Flughafen in einem EU-Mitgliedstaat abfliegen.

Airlines müssen auch vorgerichtliche Anwaltskosten erstatten

Das Amtsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 21.11.2013, Az. 32 C 2459/13, eine Fluggesellschaft nicht nur zur Zahlung der geltend gemachten Entschädigung wegen einer erheblichen Flugverspätung nach EG-VO 261/04 verurteilt, sondern darüber hinaus auch zur Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten.

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