Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
328367
zufriedene Nutzer
Sie sind hier:  www.123recht.net » Nachrichten » Vor Gericht » 
Fluglinie darf keine 50 Euro für Rücklastschrift verlangen - 1/1
AFP vom 18.09.2009   |   1406 Aufrufe   |   Rubrik: Nachrichten - Vor Gericht

Fluglinie darf keine 50 Euro für Rücklastschrift verlangen

BGH: Kunde muss nur Kosten für Rückbuchung zahlen

Wenn eine Lastschrift oder eine EC-Karten-Zahlung zurückgebucht wird, dürfen Firmen keine überzogenen Gebühren verlangen. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe muss der Kunde ausschließlich für die Kosten aufkommen, die durch die so genannte Rücklastschrift selbst entstehen. Laut Verbraucherschützern sind solche Gebühren weit verbreitet.

Mehr zum Thema:
Germanwings  

Im konkreten Fall wurde der Fluggesellschaft Germanwings untersagt, bei Stornierung der Zahlung durch die Bank 50 Euro zu verlangen. Die Airline hatte die Strafgebühr in den Geschäftsbedingungen verankert. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen fand das überzogen und ging gegen die Gebühr vor. Mit Erfolg: Schadenersatz kann die Fluglinie "nur für die Kosten der Rücklastschrift selbst verlangen".




Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale in Düsseldorf hat das Urteil Bedeutung über den Markt der Billigflieger hinaus. "Solche Strafgebühren sind bei Mobilfunkanbietern oder im Möbelhandel ebenfalls weit verbreitet", erklärte die Verbraucherzentrale. Gleichzeitig rieten die Verbraucherschützer, immer für eine ausreichende Deckung auf dem Konto zu sorgen. Denn die dem Empfänger der Zahlung entstehenden Bankkosten müsse der Kunde auf jeden Fall erstatten. "Mit mehr als zehn Euro können die Fremdkosten in der Regel aber nicht zu Buche schlagen."

Germanwings sieht dies anders. Das Unternehmen will das Karlsruher Urteil "kurzfristig umsetzen", hält dabei aber offenbar an der Gebühr von 50 Euro Fest. "Für den Kunden ändert sich nichts", teilte die Fluggesellschaft in Köln mit. Auf Anfrage erläuterte ein Sprecher, Germanwings habe die Abwicklung der Rücklastschriften komplett an ein Dienstleistungsunternehmen vergeben. Kosten, die bei externen Dienstleistern anfallen, müsse der Kunde auch nach dem Karlsruher Urteil erstatten.

18. September 2009 - 16.34 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2009



123recht.net ist Rechtspartner von:

328367
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

94215
beantwortete Fragen
11
Anwälte jetzt
online
Quickie! Ihre Meinung zählt.
Kritik an Wulff ebbt nicht ab - Soll er als Bundespräsident zurücktreten oder bleiben?

 Bleiben
 Zurücktreten
 Mir egal