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Flughafenwechsel Schadensminderungspflicht

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Flughafenwechsel Schadensminderungspflicht

Guten Tag,

ich habe für meine Familie eine Pauschalreise nach Ägypten gebucht. Abflug: München am 04.10.11 NonStop.

Nun habe ich via Veranstalter von der Airline die Mitteilung erhalten, dass der gebuchte Flug nicht wie geplant durchgeführt werden kann. Man hat uns vorsorglich auf Düsseldorf umgebucht.

Düsseldorf kommt für uns leider nicht in Frage, da die Abflugszeit sehr früh ist, und wir am Vorabend schon anreisen müssen.

Bei der Airline habe ich mein Problem geschildert und daraufhin hat man uns einen Anschlußflug nach DUS am Vortag angeboten, was aber aus terminlichen Gründen bei uns nicht möglich sei. "Sollte ich aber eine andere Alternative finden, sei man bereit, die Mehrkosten zu tragen. Voraussetzung ist aber, dass ich mich Schadensmindernd verhalte"- so die Aussage der Airline.

Denr nächst möglichen NonStop Flug ab München erhalte ich am 06.10.11 Mehrkosten für meine Familie 720.-Euro

Nun lehnt die Airline die Mehrkostenübernahme mit der Begründung ab, dass sie mir nur für den ursprünglich gebuchten Flug eine Alternative anbieten / übernehmen müssen. Die Alternative um zwei Tage später hat nichts mehr mit einer Schadensminderung zu tun.

Wie ist Eure Meinung zu diesem Fall? Ist Euch so etwas auch schon passiert?

Gruß
rodnoc


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von rodnoc am 06.07.2011 08:33
Status: Frischling (8 Beiträge)
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Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.
>Flughafenwechsel Schadensminderungspflicht
Schauen wir doch mal in die EU Fluggastrechte (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments):

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004R0261:DE:HTML http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004R0261:DE:HTML

Dort steht:
quote:
Artikel 5

Annullierung

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

quote:
Artikel 8

Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

- einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt.


Es ist klar, die Airline muss die Familie zum frühestmöglichen Zeitpunkt ggf. anderweitig (d.h. mit einer anderen Airline) befördern.
Das ist auch unabhängig davon, wie weit im Voraus der Flug annuliert wurde. Bei Artikel 8 existiert keine 14-Tage Frist.

quote:
Denr nächst möglichen NonStop Flug ab München erhalte ich am 06.10.11 Mehrkosten für meine Familie 720.-Euro

Ist das bei der gleichen Airline?

Ich würde mich umschauen, ob eine andere Airline die gleiche Strecke zum frühstmöglichen Zeitpunkt anbietet.
Die ursprüngliche Airline würde ich anschreiben (ggf. mit Email) und den Vorschlag unterbreiten, die Familie auf die andere Airline zu buchen (mit Fristsetzung).
Sollte die Airline den Wunsch ablehnen (wichtig: Ablehnung muss schriftlich vorliegen), würde ich auf eigene Faust die Flüge buchen und das Geld auf dem Rechtsweg einfordern.

Die EU Verordnung spricht von einem "frühestmöglichen Zeitpunkt", d.h. hier hat der Fluggast seine Pflicht im Sinne der Schadensminderungspflicht getan, wenn er die preisgünstigste Alternative zum frühestmöglichen Zeitpunkt bucht. Ich empfehle, die Auflistung der Alternativen mit den aktuellen Preisen zumindest auszudrucken, falls die Sache mal vor Gericht landet und die Airline wg. der Schadensminderungspflicht herumstenkern tut.

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-- Editiert am 06.07.2011 12:42


von Steffen Meier am 06.07.2011 12:39
Status: Unsterblich (888 Beiträge)
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>Flughafenwechsel Schadensminderungspflicht
quote:
Wie Sie schreiben haben Sie eine Pauschalreise (Flug, Hotel, Transfer) gebucht. Und bei Pauschalreisen gilt § 651 a ff BGB
und nicht die EU-Fluggastverordnung.


Auch das ist Unsinn, liebe Bernardoselva!

Wenn schon dort steht:
"(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt."



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von Steffen Meier am 06.07.2011 14:07
Status: Unsterblich (888 Beiträge)
Userwertung:  2,7  von 5 (von 23 User(n) bewertet)

>Flughafenwechsel Schadensminderungspflicht
Ich möchte Steffen Meier rasch beim Zitieren helfen: Die Passage ist Artikel 8 zu finden.

@rodnoc
Wie äussert sich der Reiseveranstalter zur Unverbindlichkeit der Flugdaten? Wie zur Umbuchung des Reisebeginns vom 04. auf den 06. Oktober?


von AntoniaW am 07.07.2011 01:02
Status: Legende (403 Beiträge)
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>Flughafenwechsel Schadensminderungspflicht
quote:
Was steht wo? Die Quelle muss man schon benennen, sonst verliert man seinen akademischen Titel.

Werden Sie mal bitte nicht frech, Liebe bernardoselva!!!
Die Quelle habe ich Oben zitiert:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004R0261:DE:HTML

Die EU Fluggastverordnung betrifft das Verhältnis Fluggast Fluggesellschaft
i.d.R. hat der Reiseveranstalter damit nichts zu tun.
Die Ansprüche stellt der Fluggast gegen die Fluggesellschaft.

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von Steffen Meier am 08.07.2011 10:49
Status: Unsterblich (888 Beiträge)
Userwertung:  2,7  von 5 (von 23 User(n) bewertet)

>Flughafenwechsel Schadensminderungspflicht
quote:
Aber vielleicht haben Sie in Ihrem sonstigen kleinhirnig kriminellen Gedankengut noch einen zwielichtigen Tipp fuer den TE; damit sparen Sie ja in vielen anderen Faellen auch nicht.

Kann man bernardoselva nicht einfach sperren?

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von Steffen Meier am 09.07.2011 18:28
Status: Unsterblich (888 Beiträge)
Userwertung:  2,7  von 5 (von 23 User(n) bewertet)

>Flughafenwechsel Schadensminderungspflicht
quote:
Angenommen hier waere ein Vollcharter fuer den kompletten Umlauf gestrichen worden. Wer waere dann Ihrer Auffassung nach der Ansprech(Vertrags)partner des Kunden??

Anspruchsgegner ist das ausführende Luftfahrtunternehmen. Das kann nur ein Unternehmen sein, welches eine entsprechende Betriebsgenehmigung (e.g. Operating License) für das Fliegen hat.

Aus der EU Verordnung:
quote:
"ausführendes Luftfahrtunternehmen" ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen - juristischen oder natürlichen - Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt;

So, die EU Fluggastverordnung scheint sogar das Thema "Vollcharter" berücksichtigt zu haben. Anspruchsgegner ist auch hier nicht der Reiseveranstalter, sondern eben das Luftfahrtunternehmen, welches mit seiner behördlichen Betriebsgenehmigung den Flug physikalisch ausführt.

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-- Editiert am 09.07.2011 18:32

-- Editiert am 09.07.2011 18:35


von Steffen Meier am 09.07.2011 18:32
Status: Unsterblich (888 Beiträge)
Userwertung:  2,7  von 5 (von 23 User(n) bewertet)

>Flughafenwechsel Schadensminderungspflicht
Guten Morgen,

auch ich bin von einer Streichung einer Fl***erbindung in Kombination mit einer Pauschalreise betroffen und habe diesen Thread ufmerksam verfolgt. Zum Glück habe ich mir sämtliche Beiträge gescannt und bin damit zum Rechtsanwalt, da ja hier heftig gestritten wurde, wer zuständig ist, Reiseveranstalter oder Fluggesellschaft.

Der Anwalt sagte mir, dass bei Pauschalreisen immer der Reiseveranstalter bei derartigen Vorgängen zuständig ist und nicht die Fluggesellschaft. Der Rechtsanwalt sieht nicht den geringsten Bezug auf Artikel 8 der Fluggastverordnung, da bei Streichungen Artikel 8 Satz 2 der Fluggastverordnung für einen Anspruch auf "anderweitige Beförderung" nicht anzuwenden ist.

Diesbezügliche Behauptungen, dass Artikel 8 Satz 2 Fluggastverordnung anzuwenden ist, ist also falsch und aus der Luft gegriffen.

LG
Sirirat

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""


von sirirat am 18.07.2011 10:58
Status: Frischling (2 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>Flughafenwechsel Schadensminderungspflicht
Sehr interesant zu lesen, was dazu von sirirat mitgeteilt wird. Das deckt sich doch zu 100 % mit meinen Ausfuehrungen, auch wenn die von mir geposteten Threads vom Admin. geloescht wurden, wahrscheinlich deswegen, weil ich den doch so wissenden Steffen Meier etwas heftig angegriffen habe.

Nur, wen wundert es, dass dieser sich nun in Schweigen huellt und sich nicht aeussert und zugibt, dass er mal wieder daneben lag (wie so oft). Das aber die unqualifizierten Threads des Steffen Meier hier drin bleiben und nicht gestrichen werden, das bleibt fuer mich ein Wunder.


Viele Gruesse
bernardoselva

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"Touristiker"


von bernardoselva am 22.07.2011 15:48
Status: Unsterblich (1257 Beiträge)
Userwertung:  3,1  von 5 (von 45 User(n) bewertet)

>Flughafenwechsel Schadensminderungspflicht
Ja die EU-Verordnung kann man in diesem Beispiel getrost vergessen. Allerdings nicht weil es sich um eine Pauschalreise handelt, sondern weil der Flug ja erst in zwei Monaten stattfindet.

Und alles was zwei Wochen und länger im Voraus annulliert wird ist für Ausgleichszahlungen etc. ohne Bedeutung.

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" Benvenuti a bordo!"


von Vielflieger am 22.07.2011 23:28
Status: Legende (200 Beiträge)
Userwertung:  4,0  von 5 (von 4 User(n) bewertet)

>Flughafenwechsel Schadensminderungspflicht
@Vielflieger

quote:
.....Allerdings nicht weil es sich um eine Pauschalreise handelt, sondern weil der Flug ja erst in zwei Monaten stattfindet......

Doch - gerade weil es sich um eine Pauschalreise handelt, ist der RV zustaendig und nicht die Fluggesellschaft, selbstverstaendlich auch dann, wenn die Annullierung innerhalb der 2-Wochen-Frist liegt. Der RV behaelt sich in seinen AGB vor, dass er Flugzeiten und Fluggesellschaften jederzeit vor Reiseantritt aendern kann - u.U. ist dem Reisenden z.B. 10 Tage vor Reiseantritt ueberhaupt nicht bekannt mit welcher Fluggesellschaft er fliegt, da er noch nicht im Besitz der Reisedokumente ist.

Auch kann es sein, dass die Fluggesellschaft ueberhaupt nicht den Flug gestrichen hat, sondern der RV, weil dieser vielleicht ueberbucht hat! Dafuer kann man doch nicht die Fluggesellschaft haftbar machen.

Ausserdem ist es so, wer anders als der RV kann den lokalen Vertreter von Aenderungen in Kenntnis setzen - mal bestimmt nicht die Fluggesellschaft, schon allein aus der Tatsache heraus, dass ihr der lokale Vertreter des RV nicht bekannt ist.

Warum meinen Sie leisten sich die RV an den Flughaefen eigene Bueros oder einen Handlingpartner. Zum einen, natuerlich zur Gaestebetreuung am Flughafen und zum anderen, dass kurzfristige Aenderungen, wie z.B. Verspaetungen, an die lokale Agentur gemeldet werden, damit diese den Transfer darauf vorbereiten und auch die Hotels informieren koennen.

Und schliesslich ist es so, dass Artikel 8, 2 der Fluggastverordnung mit keinem Wort aussagt, dass bei Pauschalreisen, wenn Fluege annulliert werden, die Fluggesellschaft fuer eine Ersatzbefoerderung einzutreten hat.

Man muss nur in der Lage sein richtig lesen zu koennen, was hier in diesem Forum von bestimmten Personen augenscheinlich nicht beherrscht wird - aber Sie zaehle ich natuerlich nicht dazu, denn Sie tragen mit Ihren Ausfuehrungen in der Regel immer dazu bei, dass Fragesteller ihre Fragen qualifiziert beantwortet bekommen.


Viele Gruesse
bernardoselva



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"Touristiker"


von bernardoselva am 23.07.2011 15:13
Status: Unsterblich (1257 Beiträge)
Userwertung:  3,1  von 5 (von 45 User(n) bewertet)


Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.

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