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Fluggastrechte
Seite 1 - vom 20.07.2007

Fluggastrechte

Wenn der Flieger später startet

Der Autor
Stephan Bartels, Hamburg
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Insolvenzrecht, Familienrecht, Erbrecht und hat Interessensschwerpunkte: Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht.
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Flugverspätungen oder gar Ausfälle sind für Passagiere einer ärgerliche Angelegenheit. Stundenlanges Warten in der Abfertigungshalle oder die Sorge um den Anschluss per Flugzeug oder Bahn strapazieren die Nerven der Reisenden. Doch seit Anfang 2005 haben Flugpassagiere einen Anspruch auf Entschädigung bei gestrichenen Flügen, Nichtbeförderung wegen Überbuchung oder sehr langen Verspätungen. Grundlage ist die EU-Verordnung 261/2004 zur Verbesserung des Verbraucherschutzes auf Flugreisen.

Die genannte Verordnung sieht vor, dass bei erheblichen Verspätungen die Fluggesellschaften Mahlzeiten, Getränke, die Möglichkeit zur Telekommunikation und notfalls auch Hotelunterbringung samt Transfer ermöglichen müssen. Außerdem steht den Passagieren eine Bar-Entschädigung in Höhe von 250,00 € – 600,00 € zu, je nach Länge der Flugstrecke. Ob und welche Entschädigung im Einzelfall zu leisten ist, hängt von der Dauer der Verspätung und der Länge der Flugstrecke ab. Die genannten Rechte gelten ausschließlich für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedsstaates der EU ihren Flug antreten.

Je nach Entfernung Ihres Fluges muss Ihnen die Airline bei Überbuchung oder Nichtbeförderung zwischen 250,00 € und 600,00 € in bar auszahlen. Sie haben Anspruch auf eine Entschädigung bei Flugreisen:

  • bis 1500 km 250,00 €
  • von 1500 - 3500 km 400,00 €
  • über 3500 600,00 €.

Es hat sich herausgestellt, dass die Airlines gerne von ihrem Recht Gebrauch machen und statt Zahlung der vorgesehenen Entschädigung Gutscheine an die Reisenden vergeben. Akzeptieren Sie einen Gutschein statt Barzahlung nur, wenn es für Sie sinnvoll ist.

Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn die Fluglinie spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Abflugtermin über den Ausfall informiert oder ein oder zwei Wochen vor dem Abflug einen alternativen Flug anbietet, der nur um 2 – 4 Stunden von dem ursprünglichen Termin abweicht.

Neben den aufgeführten Entschädigungen haben Sie auch Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten für einen eventuellen Ersatzflug.

Bei starken Verspätungen umfasst der Schadensersatzanspruch auch die zur Verfügungsstellung von Essen, Getränken sowie der Möglichkeit von Telekommunikation und notfalls Hotelunterkünften.

Als starke Verspätungen gelten:

  • 2 Stunden oder mehr bei Flügen bis 1500 km
  • 3 Stunden oder mehr bei Flügen zwischen 1500 – 3500 km
  • 4 Stunden oder mehr bei Flügen von mehr als 3500 km.

Ist ein Flug mehr als 5 Stunden verspätet kann ein Passagier die vollständige Erstattung des Flugpreises und ggf. einen kostenlosen Rückflug zum Abflugort verlangen.

Die genannten Ersatzleistungen sind dann ausgeschlossen, wenn die Verspätungen auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückzuführen sind. Nach der genannten EU-Verordnung sind die Fluglinien bei Vorliegen derartiger Umstände aus der Verantwortung entlassen.

Regelmäßig wird von den Fluglinien argumentiert, dass schlechtes Wetter die Verzögerungen verursacht habe und somit angeblich die genannten „außergewöhnlichen Umstände“ vorgelegen haben.

Ob und unter welchen Bedingungen das Wetter für einen Haftungsausschluss der Fluglinie führt, ist zwischen den Beteiligten umstritten. Aufgrund von Nebel, kann es nach Ansicht des Autors nur dann zu einem Haftungsausschluss kommen, wenn am betreffenden Flughafen überhaupt kein Flugzeug starten oder landen konnte. Denn es ist inzwischen verbreiteter Standard, dass die Flugzeuge im touristischen Verkehr über technischen Vorkehrungen verfügen, die auch bei Flächensichtverhältnissen gefahrlosen Starten und Landen ermöglichen.


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