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Fluggastrechte
Seite 1 - vom 30.08.2006

Fluggastrechte

Fluggastrechte nach der EG-VO 261/04

Von Rechtsanwalt Wilhelm Meyer

Wann gilt die Verordnung?

Der Autor
Wilhelm Meyer, Berlin
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Reiserecht, Familienrecht und hat Interessensschwerpunkte: Zivilrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht.
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Die Verordnung bekämpft kommerziell begründete Leistungsstörungen im Luftverkehr, nämlich Nichtbeförderung, Annullierung und große Verspätung.

Sie gilt für alle Flüge, die in der EU starten, auch in Drittländer.
Sie gilt für Flüge aus Drittländern in die EU, die von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt werden (z.B. Lufthansa, SAS, Iberia).

Derzeit streitig ist die „Rundflugtheorie“, wonach z.B. ein Flug Berlin/Antalya/Berlin als Rundflug mit Zwischenlandung in Antalya gilt, was zur Folge hätte, dass die Verordnung auf einen annullierten Flugabschnitt Antalya/Berlin auch dann anwendbar ist, wenn er durch ein türkisches Unternehmen durchgeführt werden sollte.

Die Verordnung gilt

  • unabhängig von Staatsangehörigkeit, Alter oder Flugpreis
  • für jeden von Nichtbeförderung, Annullierung (canceld) oder großer Flugverspätung betroffenen Fluggast, der ein Ticket, eine elektronische Buchungsbestätigung oder sonstigen Nachweis eines Luftbeförderungsvertrages vorweisen kann.

Sie gilt auch im Rahmen einer Flugpauschalreise, und zwar auch bei „Flugplanänderung/Flugverlegung“ durch den Reiseveranstalter.

Welche Rechte habe ich?

Vor Ort haben betroffene Fluggäste Anspruch auf Weiterbeförderung und sachlich gebotene Betreuungsleistungen (Verpflegung, Hotel, Telefon/Fax, Transfer). Zunächst sollte der Fluggast am Schalter die Informationsbroschüre verlangen, die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, diese Informationen herauszugeben.

Wer von Nichtbeförderung oder Annullierung betroffen ist, hat einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zwischen € 125 und € 600 pro Person, die bei „großer Verspätung“ aber nicht zu zahlen ist.

Deshalb sind die Luftfahrtunternehmen fast ausnahmslos dazu übergegangen, jede Leistungsstörung als „Verspätung“ zu deklarieren. Die Abgrenzung von „Annullierung“ und „Verspätung“ ist derzeit vor Gerichten heftig umstritten, die Frage ist bei dem BGH anhängig, mit einer Entscheidung ist in naher Zukunft nicht zu rechnen.

Was tun?

Verwahren Sie alle schriftlichen Mitteilungen des Luftfahrtunternehmens/Reiseveranstalters über „Flugplanänderung/Flugverlegung“, schreiben Sie alle mündlichen Mitteilung und Durchsagen auf, notieren Sie Zeugen, fotografieren Sie Ihren Flugplan vom Bildschirm, sorgen Sie für eine Liste mit Namen und Adressen aller betroffenen Fluggäste und dann zum Anwalt, freiwillig wird sehr selten bezahlt.

Mein Angebot:

Das Thema beschäftigt mich seit Inkrafttreten der Verordnung am 17.2.2005, ich vertrete betroffene Fluggäste bundesweit, eine Besprechung ist meist nicht erforderlich oder kann telefonisch erfolgen.

An Unterlagen benötige ich

  • Flugschein/Buchungsbestätigung,
  • ggf. Reisebestätigung,
  • Schilderung (was ist passiert?) und die Beweismittel (s.o.),
  • ferner die Angaben zu Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Wer eine solche Versicherung nicht hat, muss das Prozessrisiko bedenken.
In diesen Fällen mache ich die Ansprüche zunächst geltend, um dann den Ausgang „versicherter“ Prozesse abzuwarten. Denkbar ist auch, anhand der „Betroffenenliste“ eine (teilrechtsfähige) BGB-Gesellschaft zu gründen, die als „Sammelklägerin“ auftritt, wodurch das Kostenrisiko auf viele Schultern verteilt werden kann.


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