Flug verspätet: Meine Rechte als Reisender

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Rechte des Verbrauchers bei Annulierung oder Verspätung des Fluges

Nach gescheiterten Tarifverhandlungen  streiken  heute die Piloten einer deutschen Fluggesellschaft. Für die Passagiere stellt sich bei diesem und bei Streiks anderer Fluggesellschaften die Frage: "Welche Rechte habe ich als Passagier?"

Geregelt ist dies in der EU-Verordnung Nr. 261/2004 . Die Verordnung gilbt für alle Fluggesellschaften mit Sitz in der Europäischen Union und für Flüge internationaler Gesellschaften, bei einem geplanten Start innerhalb der Europäischen Union.

Ticket erstatten oder anderer Transport

Wird ein Flug annuliert oder verspätet er sich um mehr als fünf Stunden, kann sich der Fluggast entweder den Ticketpreis erstatten lassen oder aber verlangen, auf einem anderen Weg zum gewünschten Ziel transportiert zu werden. 

Unter bestimmten Voraussetzungen muss die Fluggesellschaft verschuldensunabhängig auch für die so genannten Betreuungsleistungen der Passagiere aufkommen. Zu denken ist dabei an die Verpflegung während der Wartezeit oder aber auch an die Kosten einer Hotelunterbringung. Den Passagieren muss zudem die Möglichkeit gegeben werden, kostenlos zu telefonieren, zu faxen oder E-Mails zu versenden. Bei einer Flugverspätung sind diese Ansprüche abhängig von der Wartezeit und der Strecke des Fluges. Nach zwei Stunden Wartezeit hat der Passagier einen Anspruch auf die genannten Leistungen, wenn die Flugstrecke bis zu 1.500 Kilometer beträgt. Für eine Strecke von 1500 bis 3500 Kilometer erhält er Betreuungsleistungen bei einer Wartezeit von drei Stunden. Bei einer Entfernung von mehr als 3500 Kilometer werden Leistungen bei einer Wartezeit von vier Stunden gewährt.

Streik als außergewöhnlicher Umstand?

Zudem haben Reisende u.U. nach drei Stunden einen Anspruch auf bis zu 600,00 € für Folgeschäden. Dies gilt aber nur, wenn die Annulierung oder Verspätung nicht auf "außergewöhnlichen Umständen" beruht. Ob ein Streik einen "außergewöhnlichen Umstand" darstellt, ist umstritten. Verweigert eine Fluggesellschaft diesen Ersatzanspruch unter Berufung auf "außergewöhnliche Umstände" muss sie zumindest vortragen, welche konkreten Auswirkungen des Streiks hier ursächlich für die Verspätung des gebuchten Flugs gewesen sein sollen (AG Frankfurt a. M., Urt. v. 8.12.2011 - 32 C 2066/11; vgl. auch AG Düsseldorf, 9.11.2011 – 40 C 8546/11 und AG Frankfurt a. M. , Urt. v. 09.05.2006 - 31 C 2820/05).