Flüchtlinge und Wasserschadensregulierung

13. September 2016 Thema abonnieren
 Von 
Mona-Mia
Status:
Schüler
(252 Beiträge, 70x hilfreich)
Flüchtlinge und Wasserschadensregulierung

Hallo,

angenommen bei Familie A kommt Wasser durch die Decke, es bilden sich riesige Flecken weil Decken gewaschen werden und kltschnass in der Wohnung als auch auf der Brüstung aufgehangen werden sodass man denkt es regnet in Strömen.

Die Wohnungsgenossenschaft sagt die Hausratversicherung der syrischen Flüchtlinge muss das zahlen. Wir sollen diese danach fragen. Nur sprechen diese weder Deutsch noch Englisch.

An wen wende ich mich da ? Die Wasserflecken sind gelblich und das muss gestrichen werden. Die Wohnung wurde in diesem Jahr komplett neu tapeziert und nun das.

Vielen Dank im Voraus.

MfG

-- Editier von Mona-Mia am 13.09.2016 12:35

-- Editiert von Moderator am 13.09.2016 14:32

-- Thema wurde verschoben am 13.09.2016 14:32

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120357 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von Mona-Mia):
Wer zahlt die Hausratversicherung für syrische Flüchtlinge ?

Die Flüchtlinge. Das Problem: die Flüchtlinge werden weder das Geld haben um solche Versicherungen zu finanzieren, noch haben sie die Kenntnis das es so etwas wie "Hausratversicherung" und "Haftpflichtvesicherung" gibt.



Zitat (von Mona-Mia):
Nur sprechen diese weder Deutsch noch Englisch.

Man könnte es ja mal mit syrisch versuchen ... ?



Ansonten habt ihr wohl Pech gehabt.
Also erst mal auf eure Kosten alles reparieren und dann hoffen das die Integration klappt und sie hier eine Arbeit finden die ein Einkommen über dem Pfändungsfreibetrag sichert.
Damit sie das dann in Raten zurückzahlen können.



Es wäre eventuell sinnvoll den Flüchtlingen eine Versicherung zu spendieren? So rein betriebswirtschaftlich betachtet ...





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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32920 Beiträge, 17282x hilfreich)

Man könnte es ja mal mit syrisch versuchen ... ? Gibt es nicht - sie sprechen arabisch, wie die ganze arabische Welt. Muß hier nicht übrigens schlicht der Vermieter zahlen? Der ist für die Beseitigung von Schäden in der Wohnung der TE zuständig und kann sich das dann von den Flüchtlingen zurückholen, wenn die lange genug bleiben, um den Schaden zu regulieren...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#3
 Von 
Moderator9
Status:
Praktikant
(674 Beiträge, 454x hilfreich)

Ich verschiebe das jetzt mal mit einem passenderen Titel ins Mietrecht.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120357 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Gibt es nicht - sie sprechen arabisch,

Stimmt, arabisch ist die Amtssprache.
Dann gibt es da wohl noch einige regionale Dialekte (und da ist syrisch eine der Minderheitensprache), so wie bei uns z.b: das schwäbische und das bayrisch ;)



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
kann sich das dann von den Flüchtlingen zurückholen, wenn die lange genug bleiben, um den Schaden zu regulieren...


Gibt es da nicht einen Topf, der das abdeckt? Die "Flüchtlinge" werden doch wahrscheinlich die Miete nicht selbst zahlen. Wenn die in Wohnungen wohnen sind es vermutlich Asylanten und keine Flüchtlinge mehr.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120357 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Gibt es da nicht einen Topf, der das abdeckt?

Der Topf nennt sich "kommunale Sammel-Haftpflichtversicherung"
Der kostet aber einiges an Beiträgen und die chronisch klammen Kommunen sparen sich die Ausgaben dafür in der Regel.

Außdem würde das meinem Wissen nach vorraussetzen, das die Gemeinde sich das handeln des Flüchtling zurechnen lassen muss.



Zitat (von Ver):
Wenn die in Wohnungen wohnen sind es vermutlich Asylanten und keine Flüchtlinge mehr.

Jeder Asylant ist auch ein Flüchling ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Außdem würde das meinem Wissen nach vorraussetzen, das die Gemeinde sich das handeln des Flüchtling zurechnen lassen muss.


Wenn die Kommune die Wohnung mietete?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5051 Beiträge, 1961x hilfreich)

Zitat:
Die Wohnungsgenossenschaft sagt die Hausratversicherung der syrischen Flüchtlinge muss das zahlen.


Viell. sollte man den Vermieter schriftlich, nachweisbar und mit Fristsetzung auffordern, den Schaden zu beheben.
Falls der Vermieter weiter blockt, könnte man sich Gedanken über eine Mietminderung machen. So haftet der Vermieter am Ende doch mit.


-- Editiert von vundaal76 am 13.09.2016 16:29

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#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Der Vermieter schuldet aber nur den "vertragsgerechten Zustand", was im Regelfall der Zustand bei Mietbeginn ist.
D.h. der Vermieter muss den Wasserschaden soweit beseitigen, dass der Zustand bei Mietbeginn wieder hergestellt ist.
Falls die nun beschädigten Tapeten im Eigentum des Mieters stehen, muss der Vermieter das nicht wieder herrichten.
Da muss der Mieter sich selbst mit den Verursachern, der Haftpflichtversicherung der Verursacher (falls vorhanden) oder der eigenen Hausratversicherung herumschlagen.

Zitat:
Gibt es da nicht einen Topf, der das abdeckt? Die "Flüchtlinge" werden doch wahrscheinlich die Miete nicht selbst zahlen. Wenn die in Wohnungen wohnen sind es vermutlich Asylanten und keine Flüchtlinge mehr.

Sowas wird oft diskutiert. Aber geben tut es sowas in den meisten Orten wohl nicht. Siehe z.B. hier:
http://www.westfalen-blatt.de/OWL/Lokales/Kreis-Herford/Buende/2225781-Nach-Unfall-in-Kirchlengern-CDU-Ratsherr-Klaus-Dieter-Mueller-stellt-Antrag-Gemeinde-sieht-keinen-Handlungsbedarf-Haftpflichtversicherung-fuer-Fluechtlinge

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#10
 Von 
Mona-Mia
Status:
Schüler
(252 Beiträge, 70x hilfreich)

Der Vermieter sagt es könne nur deren Versicherung einspringen wenn es zum Beispiel einen Rohrbruch gäbe. Das trägt dann deren Gebäudeversicherung, aber nicht Verschulden der Nachbarn. :-(

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#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Es ist doch völlig wurscht, wo wer versichert ist. Die Wohnung ist nicht im vertragsgemäßen Zustand. Soweit dieser Zustand nicht vom Mieter zu vertreten ist, muss der Vermieter den vertragsgemäßen Zustand wieder herstellen. Von wo er sich dann sein Geld wieder holt (Versicherung, Verursacher), dass muss doch den geschädigiten Mieter nicht interessieren.

wirdwerden

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#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Wenn keiner versichert ist und der Schuldige kein Geld hat, dann trägt jeder seinen Schaden selbst.

Ein Schaden am Gebäude, z.B. der Decke ist aber ein Schaden des Vermieters und daher auch von diesem zu beseitigen. Das gilt auch für die Wasserflecken auf der Tapeten. Bzgl. des Streichens ist bei gültiger Klausel der Mieter nur für die normale Abnutzung zuständig, nicht jedoch, wenn das Streichen als Folge eines Wasserschadens erforderlich ist.

Schäden am Hausrat des Mieters muss dieser selbst zahlen.

Zitat:
Die Wohnungsgenossenschaft sagt die Hausratversicherung der syrischen Flüchtlinge muss das zahlen.


Das ist schon mal totaler Unsinn, weil eine Hausratversicherung in keinem Fall Fremdschäden zahlt. Wenn überhaupt, dann müsste die private Haftpflichtversicherung zahlen.

Zitat:
Der Vermieter sagt es könne nur deren Versicherung einspringen wenn es zum Beispiel einen Rohrbruch gäbe. Das trägt dann deren Gebäudeversicherung, aber nicht Verschulden der Nachbarn.


Die Aussage ist völlig korrekt. Da hat der Vermieter dann eben Pech und muss den Schaden selbst zahlen. Dem Mieter kann es aber egal sein, ob nun die Gebäudeversicherung oder der Vermieter für die Beseitigung des Schadens aufkommt.

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