Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340828
zufriedene Nutzer
Sie sind hier:  www.123recht.net » Ratgeber » Arbeitsrecht » 

Flashmob-Aktionen zulässig

Von Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
7.7.2010 | Ratgeber - uploads | 1905 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Flashmob

Die Gewerkschaften (im konkreten Fall verdi) haben ein neues Arbeitskampf-Mittel gefunden, nämlich so genannte Flashmob-Aktionen, die allerdings nur in der Einzelhandelsbranche denkbar sind. Personen, die an solchen Aktionen teilnehmen möchten, können hierbei den Gewerkschaften ihre Mobilfunknummer mitteilen. Im Falle eines Arbeitskampfes werden sie per SMS gebeten eine bestimmte Einzelhandelsfiliale aufzusuchen, in der Streikbrecher arbeiten. Sie sollen dort durch den Einkauf von etlichen Pfennigartikeln die Kasse blockieren oder aber Einkaufswagen voll beladen und dann stehen lassen. Da dort dann viele Personen gleichzeitig die Filiale aufsuchen, wird der Verkaufsbetrieb dort für Stunden unterbrochen.

Der zuständige Arbeitgeberverband klagte gegen die Gewerkschaft auf Unterlassung von solchen Aufrufen zu Flashmob-Aktionen. Er berief sich auf seinen eigenen Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Arbeitskampfmaßnahmen sowie auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Betriebsinhabers. Das Bundesarbeitsgericht entschied jedoch, dass die Flashmob-Aktion als Arbeitskampfmaßnahme zulässig, da vom Grundrecht der Koalitionsfreiheit geschützt war. Sie sei auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Der betroffene Arbeitgeber hätte schließlich von seinem Hausrecht Gebrauch machen können. Die beteiligten Personen seien teilweise bereits durch Anstecknadeln als Gewerkschaftsmitglieder erkennbar gewesen. Außerdem hätte der betroffene Arbeitgeber seinen Betrieb vorübergehend schließen können.

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwältin
Elke Scheibeler
Wuppertal
160 Bewertungen
Fachanwalt Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
 Pers. Direktanfrage 

Der Arbeitgeberverband legte gegen diese Entscheidung Verfassungsbeschwerde ein. Denn an dem Flashmob dürfen auch gänzlich Unbeteiligte teilnehmen, die mit dem Arbeitskampf nichts zu tun haben, und sich auch nicht auf ihre Koalitionsfreiheit berufen können. Zudem können durch die Massen-SMS auch so viele Personen herbeigelockt werden, dass doch eine unzulässige Betriebsblockade vorliegt. Wie der Arbeitgeber, üblicherweise vor Ort vertreten durch eine Handvoll Verkäufer/innen, dann noch die Filiale schließen oder einzelnen Personen Hausverbot erteilen soll, ist nicht vorstellbar.

Dr. Elke Scheibeler
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Mobil: 0172 9077547
Fax: 0202 76988092
kanzlei@kanzlei-scheibeler.de
www.kanzlei-scheibeler.de
Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.
123recht.net ist Rechtspartner von:

340828
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97917
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Quickie!
Ihre Meinung zählt.
Eine 50-Stunden-Woche ist bei Niedriglöhnern wie in den Chefetagen keine Seltenheit. Kennt Ihr das? Wie viele Stunden arbeitet Ihr ca. pro Woche?