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Firmenname nach Wegfall §15 GewO?

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Firmenname nach Wegfall §15 GewO?

Früher war es ja in §15 GewO vorgeschrieben, das man als Einzelunternehmer mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen und dem Nachmamen im Firmennamen führen musste.

Also in etwa so:
Harry van Sell Hinkelsteinproduktion oder
Hinkelsteinproduktion Harry van Sell

Nun wurde der §15 GewO gestrichen

Wäre es nun zulässig, die Firma so zu nennen:
www.Hinkelsteinproduktion.de (also exakt der Domainname)
(Einzelfirma, Kleinunternehmer (aber mit Ust.-ID), nur beim Gewerbeamt angemeldet, nicht im Handelregister eingetragen)


Vorgeschrieben sind gem. § 5 TMG unter anderem auch die Angabe des Namens und der Anschrift des Betreibers des Telemediums.
Betreiber wäre doch die Firma Winkelheidner Hinkelsteinproduktion (bzw.
Hinkelsteinproduktion Winkelheidn)?


Könnte das Impressum dann so korrekt ausssehen:

www.Hinkelsteinproduktion.de
Musterstr. 7, 0815 Winkelheidn
Vertretungsberechtigter und inhaltlich Verantwortlicher: Harry van Sell

... weitere Impressums-Pflichtangaben ...


ODER alternativ


www.Hinkelsteinproduktion.de
Musterstr. 7, 0815 Winkelheidn
Geschäftsführung: Harry van Sell

... weitere Impressums-Pflichtangaben ...





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von Harry van Sell am 27.08.2009 21:04
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>Firmenname nach Wegfall §15 GewO?
Also der § 15 der Gewerbeordnung hat sich nicht geändert oder ist weggefallen. Das wäre wohl die Vorschrift aus § 37a HGB.

deine Firma hat weiter den Name: "Vorname Familienname "

Du erwirbst weder Namensrechte, noch bist du der Geschäftsführer deiner Einzelunternehmung. Beides füht wohl zu Abmahnungen
Siehe:
http://www.berlin.ihk24.de/produktmarken/recht_und_fair_play/rechtsformen/Einzelunternehmen.jsp

K.

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von guest-12327.06.2010 20:05:23 am 02.09.2009 14:42
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>Firmenname nach Wegfall §15 GewO?
Das Beispiel www.Hinkelsteinproduktion.de ist eventuell etwas unglücklich gewählt, da es als generischer Begriff gelten könnte.
Der reale Firmenname ist eine Bezeichnung die im am Markt noch nicht existiert und als Marke für ein Produkt eingetragen werden wird und auch als Firmenname verwendet werden soll.

Firmenname ist auch falsch, da ich ja kein Kaufmann bin, Geschäftsbezeichnung wäre die korrekte Bezeichnung.


Statt Geschäftsführer könnte ich mich dann Inhaber nennen ?


quote:
Also der § 15 der Gewerbeordnung hat sich nicht geändert oder ist weggefallen.

Sorry ich meinte §15a / 15b GewO sind weggefallen.

§15a GewO
(1) Gewerbetreibende, die eine offene Verkaufsstelle haben, eine Gaststätte betreiben oder eine sonstige offene Betriebsstätte haben, sind verpflichtet, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder am Eingang der offenen Verkaufsstelle, der Gaststätte oder der sonstigen offenen Betriebsstätte in deutlich lesbarer Schrift anzubringen.



§ 37 HGB
(1) Auf allen Geschäftsbriefen des Kaufmanns gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen seine Firma, die Bezeichnung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1, der Ort seiner Handelsniederlassung, das Registergericht und die Nummer, unter der die Firma in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden.

§§ 17 - 19 HGB haben mir nicht weitergeholfen bei der Definition 'Firma' eines Einzelunternehmers


Ehrlich gesagt finde ich keine aktuelle Vorschrift / kein Gesetz das mir 'Vorname Familienname' als Firmen-/Geschäftsbezeichnung vorschreibt. Es schreiben zwar viele das es so sein muss, aber auf Nachfrage konnte mir keiner eine aktuelle gesetzliche Grundlage nennen (auser dem alten §15a GewO)
Unabhängig davon muss ich natürlich bei einer Phantasiebezeichnung mich auf Geschäftsbriefen als 'Inhaber: Harry van Sell' angeben.


§ 18 Abs. 1 HGB: Die Firma muß zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.
Das dürfte mit der Firmen-/Geschäftsbezeichnung 'www.Hinkelsteinproduktion.de' doch gegeben sein, damit ist noch keiner am Markt. Eventuell könnte ja noch eine Ortsbezeichnung beigefügt werden, also etwa www.Hinkelsteinproduktion-Berlin.de


§ 18 Abs. 2 HGB: Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.
Da die Firmen-/Geschäftsbezeichnung 'www.Hinkelsteinproduktion.de' keine zusätze wie e.K, GmbH etc. erhält, dürfte auch darüber keine irreführung gegeben sein, da ja keine Gesellschaftsform angegeben ist?





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von Harry van Sell am 02.09.2009 19:30
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>Firmenname nach Wegfall §15 GewO?
http://www.wuerzburg.ihk.de/fileadmin/downloads/starthilfe/MB_Unternehmensrechtsform/Angaben_auf_Geschaeftsbriefen.pdf

Scheinbar hat sich was geändert ??

I. Nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende
müssen seit Inkrafttreten des Dritten Mittelstandsentlastungsgesetzes (MEG III) vom
25.03.2009 nicht mehr mit dem ausgeschriebenen Vor- und Zunamen auftreten.

am besten mal die IHK anrufen

K.

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von guest-12327.06.2010 20:05:23 am 02.09.2009 20:27
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>Firmenname nach Wegfall §15 GewO?
Habe mal gerade geschaut:
Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz (MEG III), Artikel 9 - Änderung der Gewerbeordnung, Abs. 3: Die §§ 15a und 15b werden aufgehoben.

Und in §15a stand das mit Vor- und Zuname...

quote:
am besten mal die IHK anrufen

Habe ich gemacht, die Antwort lies mich am Sinn der IHK-Zwangs-Beiträge zweifeln ...
...
IHK: 'Das steht so in unserem Merkblatt, also muss das auch so gemacht werden.'
ich: 'Auf welcher gesetzlichen Grundlage basiert denn diese Aussage im Merkblatt?'
IHK: 'Das steht nicht dabei, aber unsere Mitarbeiter wissen schon was sie schreiben.'


Eventuell mal eine andere IHK anrufen ...




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von Harry van Sell am 02.09.2009 20:56
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>Firmenname nach Wegfall §15 GewO?
Mach doch was du willst irgendeiner wird in der Abmahnung oder im Bussgeldbescheid reinschreibe was nun erlaubt ist. Ich pers. würde von der alten Regelung ausgehen. Einzelunternehmen haben als Namen den Vor und Zunamen des Eigentümers da man keinerlei eigenes Namesnrecht für die Firma erwirbt nur weil man es behauptet.

K.

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von guest-12327.06.2010 20:05:23 am 02.09.2009 21:33
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>Firmenname nach Wegfall §15 GewO?
quote:
Einzelunternehmen haben als Namen den Vor und Zunamen des Eigentümers

WO ist die gesetzliche Regelung in der das drinsteht ???
Ich behaupte das es keine mehr gibt.


quote:
irgendeiner wird in der Abmahnung oder im Bussgeldbescheid reinschreibe was nun erlaubt ist

Auch keine schlechte Idee.
Wenns gut für mich läuft klärt dann der Richter das ich Recht hatte.


Das Problem Namensrecht ist ja durch die Markenanmeldung gelöst.




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von Harry van Sell am 02.09.2009 22:16
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>Firmenname nach Wegfall §15 GewO?
--- editiert vom Admin


von guest-12319.10.2010 11:48:47 am 16.10.2010 11:37
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>Firmenname nach Wegfall §15 GewO?
quote:
was ist denn so bedeutend an der Tatsache, dass man seinen Namen in dem Geschäftebetrieb weglassen will ? Wieso soll der verheimlicht oder zumindest die Geschäftsinteressenten (vorerst) im Unklaren gelassen werden ?

Diese Aussage ist natürlich Blödsinn, da der Name ja ausdrücklich in den Pflichtangaben aufgeführt wird (hätte man mit lesen des ganzen Beitrages feststellen können...).
Keiner wird also im unklaren gelassen.

Es geht um den Firmennamen, der ja auch in der Werbung verwendet wird.


Warum? Weil es ein Werbevorteil ist, einen entsprechenden Firmennamen zu haben.
Die Hinkelsteinproduktion GmbH darf sich einen sinnvollen Firmennamen wählen, der 'Kleine' darf nur unter Vorname-Nachname auftreten.

quote:
wie z.B. Chats oder Kontaktbörsen etc. kann man sowas dulden, da gehts ja nicht unmittelbar ans Eingemachte und man geht dabei keinerlei bindende Verträge - wie im Geschäftsleben automatisch - ein

Dir ist schon klar, das du mit der Anmeldung hier einen bindenden Vertrag eingegangen bist?
Das du immer wenn du AGB/Nutzungsbedingen zustimmst einenVertrag eingehst an den du gebunden bist?
Das selbst der Kauf eines Brötchens beim Bäcker einen Vertrag darstellt?




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von Harry van Sell am 16.10.2010 16:48
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