>Firmenname nach Wegfall §15 GewO?
Das Beispiel www.Hinkelsteinproduktion.de ist eventuell etwas unglücklich gewählt, da es als generischer Begriff gelten könnte.
Der reale Firmenname ist eine Bezeichnung die im am Markt noch nicht existiert und als Marke für ein Produkt eingetragen werden wird und auch als Firmenname verwendet werden soll.
Firmenname ist auch falsch, da ich ja kein Kaufmann bin, Geschäftsbezeichnung wäre die korrekte Bezeichnung.
Statt Geschäftsführer könnte ich mich dann Inhaber nennen ?
quote:
Also der § 15 der Gewerbeordnung hat sich nicht geändert oder ist weggefallen.
Sorry ich meinte §15a / 15b GewO sind weggefallen.
§15a GewO(1) Gewerbetreibende, die eine offene Verkaufsstelle haben, eine Gaststätte betreiben oder eine sonstige offene Betriebsstätte haben, sind verpflichtet, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder am Eingang der offenen Verkaufsstelle, der Gaststätte oder der sonstigen offenen Betriebsstätte in deutlich lesbarer Schrift anzubringen.
§ 37 HGB(1) Auf allen Geschäftsbriefen des Kaufmanns gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen seine Firma, die Bezeichnung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1, der Ort seiner Handelsniederlassung, das Registergericht und die Nummer, unter der die Firma in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden.
§§
17 -
19 HGB haben mir nicht weitergeholfen bei der Definition 'Firma' eines Einzelunternehmers
Ehrlich gesagt finde ich keine aktuelle Vorschrift / kein Gesetz das mir 'Vorname Familienname' als Firmen-/Geschäftsbezeichnung vorschreibt. Es schreiben zwar viele das es so sein muss, aber auf Nachfrage konnte mir keiner eine aktuelle gesetzliche Grundlage nennen (auser dem alten
§15a GewO)
Unabhängig davon muss ich natürlich bei einer Phantasiebezeichnung mich auf Geschäftsbriefen als 'Inhaber: Harry van Sell' angeben.
§ 18 Abs. 1 HGB:
Die Firma muß zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Das dürfte mit der Firmen-/Geschäftsbezeichnung 'www.Hinkelsteinproduktion.de' doch gegeben sein, damit ist noch keiner am Markt. Eventuell könnte ja noch eine Ortsbezeichnung beigefügt werden, also etwa www.Hinkelsteinproduktion-Berlin.de
§ 18 Abs. 2 HGB:
Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist. Da die Firmen-/Geschäftsbezeichnung 'www.Hinkelsteinproduktion.de' keine zusätze wie e.K, GmbH etc. erhält, dürfte auch darüber keine irreführung gegeben sein, da ja keine Gesellschaftsform angegeben ist?
-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"
von Harry van Sell am 02.09.2009 19:30
Status: Tao (17168 Beiträge)
Userwertung:
2,9
(von 507 User(n) bewertet)
› Diesen User ignorieren
› Diesen User bewerten
› Beitrag melden