Firmenlaptop aus Auto gestohlen

30. März 2015 Thema abonnieren
 Von 
Schebbl
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Firmenlaptop aus Auto gestohlen

Hallo,
ich habe ein Frage zur Haftung für vom Arbeitgeber überlassene Arbeitsgeräte.

Mein Dienstlaptop wurde aus dem Kofferaum meines Autos gestohlen, weil das Auto über Nacht in einer Stadt aufgebrochen wurde. Die Kofferaumabdeckung war aber geschlossen und man konnte die Laptoptasche nicht sehen. Das Auto war selbstverständlich abgeschlossen und es stand in einem normalen Wohnviertel ohne Tendenzen zu Kriminalität.

Mein Chef sagt von seinem persönlichen Empfinden her, es sei grob fahrlässig den Laptop (ca. 500€) im Kofferaum zu lassen und fordert den kompletten Betrag von mir, da keine unserer Versicherungen das übernimmt. Ich persönlich sehe es noch nicht mal als leicht fahrlässig an, da ich alles dafür getan habe, dass keiner den Laptop sehen und entwenden kann. In dem Fall musste ich mir noch nicht mal Sorgen machen, da ein Auto ein abgeschlossener Raum ist, von dem nicht ausgehen muss, dass er grundlos aufgebrochen wird. Warum auch bei mehreren hundert tausend Autos in der Stadt. Es war einfach Zufall, als wie wenn man überfallen wird. Wenn ich den z.B. in einer Einzelgarage abgestellt hätte wäre das meiner Meinung das gleiche.

Kann mir dazu jemand eine kompetente Auskunft geben? Wie fahrlässig war das Ganze? Wer haftet wie viel?

Vielen Dank.

-- Editier von Schebbl am 30.03.2015 23:10

-- Editier von Schebbl am 30.03.2015 23:12

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Zitat:
das Auto über Nacht in einer Stadt aufgebrochen wurde

In jeder guten Firma gibt es Regeln für solche Fälle (Iso 27001). Nachts gehören keine Wertsachen ins Auto. Das ist ein klarer Fall von Fahrlässigkeit. Insbesondere bei Leasingfahrzeugen, die alle Autoknacker gut am Kennzeichen erkennen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Schebbl
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Es war ein unauffälliger Kleinwagen mit lokalem Kennzeichen. Ich wäre für eine etwas differenziertere Antwort dankbar. Ein klarer Fall ist das nämlich nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120220 Beiträge, 39850x hilfreich)

Zitat:
da ich alles dafür getan habe, dass keiner den Laptop sehen und entwenden kann.

Nö, hat man ja offenbar nicht. Sonst hätte sich der Laptop nicht mehr im Auto befunden ...

Hier dürfte mitt­le­re Fahrlässig­keit vorliegen, also das Außer­acht­las­sen der "im Ver­kehr er­for­der­li­chen Sorg­falt".
Das dürfte zu einer Aufteilung des Schadens führen, über die Quote wäre noch zu diskutieren.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17449 Beiträge, 6492x hilfreich)

500 Euro sind auf jeden Fall nicht ruinös.
Ich würde auch auf mindestens mittlere Fahrlässigkeit gehen, weil sich doch inzwischen herumgesprochen haben sollte, wie leicht Autos zu knacken sind, und dass man keine Wertsachen im Auto liegen lässt.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120220 Beiträge, 39850x hilfreich)

Naja, bei grober Fahrlässigkeit müsste man ob der Pflichtverletzung ja schon die Hände über dem Kopf zusammenschlagen.

Also z.B. Wagen mit Laptop im Hamburger Schanzenviertel parken ...
:)



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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