Firmen Domainrecht

30. Juni 2014 Thema abonnieren
 Von 
swolooni
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 4x hilfreich)
Firmen Domainrecht

Hallo zusammen,

mich würde folgendes interessieren:

Ich als Privatperson arbeite in einem Unternehmen. Die Firma heißt (NUR als Beispiel) Siemens.
Da die Firma z.b. Siemens noch keine eigene Webadresse hat, registriere ICH als Privatperson die "siemens.de" auf mich und erstelle mir zugleich eine E-Mail mit "ich@siemens.de".

So nun die Frage...
Habe ich im rechtlichen Gehandelt? Darf ich die Adresse nutzen, und die E-Mail?
Oder begehe ich hiermit eine Straftat?

Für alle Antworten - Danke ich im Voraus.

Gruß Swolooni

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

quote:
Habe ich im rechtlichen Gehandelt?


Es könnte ein Unterlassungsanspruch bestehen, wenn die Domain im geschäftlichen Verkehr genutzt wird.

Abgesehen davon könnte das arbeitsrechtlich problematisch sein; dem eigenen Unternehmen die Domain "wegzuschnappen" könnte ein Kündigungsgrund sein, das Vertrauensverhältnis wäre wohl zerrüttet.

quote:
Oder begehe ich hiermit eine Straftat?


Das in keinem Fall.
Aber es gibt nicht nur "strafbar/nicht strafbar", sondern eben auch "zivilrechtlich zulässig/nicht zulässig".



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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16473 Beiträge, 9287x hilfreich)


Falls es sich um ein bekanntes Unternehmen handelt, könnte auch ein Herausgabeanspruch des Unternehmens bezüglich der Domain bestehen.

Geschäftlich nutzen darf die Privatperson die Domain auf keinen Fall (siehe BigiBigiBigi). Ob die Privatperson die Domain privat nutzen darf oder an das Unternehmen abgeen muss, hängt davon ab, welche Rechte die Privatperson an der Domain hat, insbesondere ob die Peron (zufällig) genauso heißt wir die Domain. (Bsp.: Ein "Peter Müller" hat geringere Rechte an "siemens.de" als eine Person namens "Peter Siemens".)
Hierzu sollte man das Urteil des BGH zu "shell.de" in eine Suchmaschine der Wahl eingeben.



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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

quote:
könnte auch ein Herausgabeanspruch des Unternehmens bezüglich der Domain bestehen


Nein, "nur" ein Unterlassungsanspruch.



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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16473 Beiträge, 9287x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Nein, "nur" ein Unterlassungsanspruch. <hr size=1 noshade>


Stimmt schon. Herr Andreas Shell musste die Domain "shell.de" nicht direkt an den Mineralölkonzern herausgeben, sondern "nur" an die Denic zurückgeben. Und von der Denic ist dann "shell.de" an den Mineralölkonzern gewandert.
Macht also keinen wirklichen Unterschied.


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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Geschäftlich nutzen darf die Privatperson die Domain auf keinen Fall <hr size=1 noshade>

Das steht überhaupt nicht fest, da dies immer eine Prüfung im Einzelfall vorausssetzt.
Bei Domains mit z.B. Gattungsbegriff oder Regionaler Bezeichnung würde das anders gewertet als bei Phantasiebezeichnungen.
Und sollte eine Firma eine überragende Bekanntheit besitzen, dann könnte sogar an einer Domain mit Gattungsbegriff der Firma das alleinige Nutzungsrecht zustehen.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

quote:
Macht also keinen wirklichen Unterschied.


Für den Domaininhaber nicht, wohl aber evtl. für den bessere Rechte anmeldenden Gegner. Denn der kriegt die Domain nicht zwangsläufig bei Freigabe, weil z.B. jemand mit gleichen oder besseren Rechten einen DISPUTE-Eintrag machen könnte.

Genau deswegen gibt es ja auch keinen Herausgabeanspruch - wenn A die Domain an B herausgeben müßte, obwohl C evtl. noch bessere Rechte als B hat, würde das C benachteiligen.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

quote:
Und sollte eine Firma eine überragende Bekanntheit besitzen, dann könnte sogar an einer Domain mit Gattungsbegriff der Firma das alleinige Nutzungsrecht zustehen.


Das klingt jetzt aber sehr irreführend. Auch Google hätte keine besseren Rechte an "suchmaschine.xy" als jeder Hinz oder Kunz, egal wie überragend die Firma bekannt ist.

Oder an was für einen Fall hattest du gedacht?

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16473 Beiträge, 9287x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Oder an was für einen Fall hattest du gedacht? <hr size=1 noshade>


Mir würden da spontan "post.de" für die Deutsche Post (obwohl es auch andere Postdienstleister gibt) und "bahn.de" für die Deutsche Bahn AG (obwohl es auch andere Einbahnunternehmen gibt) einfallen.


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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

Shell ist übrigens auch ein Gattungsbegriff
:)





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

quote:
Shell ist übrigens auch ein Gattungsbegriff


Aber nicht für Mineralöl. ;)

Ich kann unter "suppe.xy" auch problemlos Schraubenzieher verkaufen, weil ich eben keinen Gattungsbegriff für mein Geschäftsfeld besetze.

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