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Finanzausgleich für Krankenkassen in Ostdeutschland ist rechtens

AFP VOM 31.8.2005 | Nachrichten - Vor Gericht | 2080 Aufrufe
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Krankenkasse, Finanzausgleich

- Klage unionsgeführter Länder scheitert in Karlsruhe

Der Milliardenausgleich zwischen den gesetzlichen Krankenkassen im Westen und den finanzschwächeren Kassen im Osten verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss. Damit wurde die Organklage der unionsgeführten Länder Baden-Württemberg, Bayern und Hessen zurückgewiesen. Sie hatten im August 2001 geklagt, weil nach ihrer Ansicht "regionale Aspekte" im so genannten Risikostrukturausgleich stärker verankert werden müssten. Das Bundesgesundheitsministerium begrüßte den Beschluss. (AZ: 2 BvF 2/01)

Der Risikostrukturausgleich zwischen den Kassen dient dem sozialen bundesweiten Ausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dabei zahlen etwa Betriebskrankenkassen (BKK), die wegen ihrer jungen und gut verdiendenden Mitglieder Überschüsse erwirtschaften, einen Teil der Gelder in das Transfersystem ein. Empfänger sind dann beispielsweise Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK) mit vielen Familienversicherten, Arbeitslosen oder Rentnern, die keine Beiträge zahlen. Seit dem Jahr 2001 wird zudem die Zahl chronisch Kranker miterfasst und berücksichtigt, was das Bundesverfassungsgericht nun ebenfalls billigte.

Ursprünglich hatten die Kassen in Ost und West ein voneinander getrenntes Ausgleichssystem. Diese Trennung wurde jedoch stufenweise aufgehoben, nachdem es zu Beitragsunterschieden von bis zu 7,5 Prozent zwischen Ost und West gekommen war. Mit dem System des Risikostrukturausgleichs wurden etwa 2002 bundesweit 14,3 Milliarden Euro zwischen den Krankenkassen verschoben. Größter Zahler mit 8,4 Milliarden waren die Betriebskrankenkassen.

Das Bundesverfassungsgericht wies nun die Klage Baden-Württembergs, Bayerns und Hessens mit der Begründung zurück, der West-Ost-Transfer zwischen den Kassen diene der Herstellung bundesweit gleichwertiger Lebensverhältnisse. Dafür habe der Bund das Gesetzgebungsrecht. Dem Gericht zufolge durfte der Bund auf die soziale Schieflage zwischen Ost und West mit einem länderübergreifenden Ausgleichssystem reagieren, weil eine funktionsfähige Sozialversicherung auf Basis unterschiedlicher Landesgesetze "kaum denkbar" sei. Diese Einbeziehung der ostdeutschen Versicherten in den gesamtdeutschen Sozialverband diene deshalb auch dem "sozialen Ausgleich".

Das Bundesgesundheitsministerium erklärte in Berlin, mit der Entscheidung habe das Verfassungsgericht verhindert, "dass bei den medizinischen Leistungen ein Riss durch Deutschland geht". Bei einem Wegfall des überregionalen Risikostrukturausgleichs wären die ostdeutschen Länder dem Ministerium zufolge "vom medizinischen Fortschritt und von den guten Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen abgekoppelt worden". Der Vorsitzende des Gesundheitsausschusses im Bundestag, Klaus Kirschner (SPD), wertete die Karlsruher Entscheidung als eine rote Karte für "die unsolidarische Gesundheitspolitik" der Ministerpräsidenten Günther Oettinger (CDU), Edmund Stoiber (CSU) und Roland Koch (CDU).

Der AOK Bundesverband begrüßte den Karlsruher Beschluss. Die Entscheidung sei auch ein Plädoyer für einen zielgerichteten Wettbewerb um eine bessere Gesundheitsversorgung, erklärte der Bundesverband. Die BKK werteten den Richterspruch als "Grundsatzentscheidung für Solidariät". Zugleich mahnte der BKK Bundesverband mehr Transparenz beim Risikostrukturausgleich an. "Es muss wieder nachvollziehbar werden, nach welchen Kriterien Milliardenbeträge umverteilt werden", hieß es in einer Erklärung.

31. August 2005 - 14.11 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2005




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