Finanzamt verlangt Zinsen 7 Jahre später

21. November 2014 Thema abonnieren
 Von 
ToeSoe
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Finanzamt verlangt Zinsen 7 Jahre später

Hallo zusammen,

ich habe heute ein Schreiben des Finanzamts bekommen bei dem das Finanzamt den Verlust meines Gerwerbebetriebs aus 2007 und 2008 nicht anerkennt. Ich habe im Jahr 2007 und 2008 meine Einkommensteuer abgegeben und einen Verlust aus meinem Gewerbebetrieb geltend gemacht. Jetzt nach 7 Jahren erkennt das Finanzamt den Verlust des Gewerbes nicht an und fordert mich auf die damals an mich bezahlte Einkommensteuer wieder zurück zu bezahlen. Ich bin darüber sehr verwundert da dies jetzt erst nach sieben Jahren passiert. Daraufhin habe ich mit der zuständigen Dame des Finanzamts telefoniert und sie sagte mir dass Sie gerade diese Jahre prüfen. Auf die Frage hin warum das erst jetzt geschieht bekam ich keine Antwort. Nun kommt noch der Oberhammer hinzu. Ich soll aus diesen sieben Jahren noch Zinsen bezahlen. Ist dies überhaupt rechtens wenn das Finanzamt sich Jahre dafür Zeit lässt ? Gibt es keine Verjährung ? Warum hat das Finanzamt dann überhaupt mir damals das Gelkd ausgezahlt und den Verlust vorläufig anerkannt ? Hat jemand damit schon Erfahrung gehabt ?

Danke für eure Antworten und Tips

Grüße


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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Gibt es keine Verjährung ? Doch, gibt es - die ist bloß noch nicht eingetreten. Es entsteht ein Steueranspruch für 2007. Nun haben wir die 3jährige "Anlaufhemmung", gerechnet ab Entstehen des Steueranspruchs - folglich bis 2010. Und da rechnen wir jetzt die Verjährungsfrist von 4 Jahren drauf - da wir 2014 haben, ist noch keine Verjährung eingetreten.
Ich soll aus diesen sieben Jahren noch Zinsen bezahlen. Ja und? Das ist allgemein bei Steuerschulden üblich.
Ist dies überhaupt rechtens wenn das Finanzamt sich Jahre dafür Zeit lässt ? Da die Forderung rechtens ist, wie oben beschrieben, sind auch die Zinsen rechtens.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2063 Beiträge, 1184x hilfreich)

Anscheinend sind die Jahre 2007 und 2008 wegen der Verluste vorläufig (§ 165 AO ) veranlagt worden, so dass sich die Verjährung etwas anders berechnet, das Ergebnis bleibt jedoch das selbe. Dem Steuerpflichtigen bleibt das Einspruchsverfahren.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ToeSoe
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich verstehe ja dass das Finanzamt die Jahre 2007 und 2008 wegen der Verluste nicht anerkennt. Aber ich frage mich warum das Finanzamt dann nicht 2009 oder 2010 oder 2011 oder 2012 diese Beträge nicht zurückgefordert hat. Die haben ja gesehen dass von 2009 - 2013 keinerlei Einnahmen/Verluste erzielt wurden. Jetzt noch 6 Prozent Zinsen für die Jahre 2009 - 2014 erheben. Selbst die nette Dame beim Finanzamt hatte mir nicht sagen können warum sie es so spät einfordern. Hätte das Finanzamt von 2009 - 2011 die Beträge zurückgefordert, hätte ich damit kein Problem gehabt. Aber nochmal 3 Jahre dafür Zinsen zu verlangen finde ich schon hart. (macht 1/3 der Summe aus).

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1x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Ob die Änderung rechtmäßig ist lässt sich so ohne weiteres nicht bestimmen.

Es lagen offensichtlich Steuererklärungen vor. Gehen wir davon aus, dass diese Fristgerecht eingereicht wurden, beginnt die Festsetzungsfrist gem. § 170 Abs. 2 S.1 Abgabenordnung mit Ablauf des Einreichungsjahres, also mit Ablauf des 31.12.2008 bzw. 31.12.2009. Sie dauert grds. vier Jahre (§ 169 Abs. 2 S.1 Nr. 2 Abgabenordnung). Dementsprechend könnte für beide Jahre Festsetzungsverjährung eingetreten sein.
Sofern der Steueranspruch, wie bereits vermutet, nach § 165 Abgabenordnung vorläufig festgesetzt wurde (evtl. weil die Gewinnerzielungsabsicht nicht klar war), wird der Ablauf der Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 8 Abgabenordnung gehemmt. Die Festsetzungsfrist endet somit frühestens ein Jahr nach Wegfall der Ungewissheit. Sofern nun im Jahr 2009 feststand, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorlag müsste eigentlich der Hemmungsgrund für die Festsetzungsverjährung weggefallen sein. Dementsprechend bleibt es beim Ablauf zum 31.12.2012 bzw. 31.12.2013.

Aber näheres sollte wirklich ein Steuerberater prüfen.

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