366.381
Registrierte
Nutzer
 www.123recht.net » Forum » Datenschutzrecht » Filmen von Studenten/-innen

Filmen von Studenten/-innen

Leserwertung
(0):
 Thema bewerten!

776 Aufrufe

Filmen von Studenten/-innen

Guten Tag,
als Student einer deutschen Hochschule gehört es auch dazu Präsentationen zu halten.
Einer unserer Professoren würde jedoch diese Präsentationen gerne filmen um sich die Präsentation bei Unklarheiten in der Benotung noch einmal ansehen zu können.
Einige meiner Kommilitonen und ich sind damit aber nicht einverstanden. Wie ist die rechtliche Grundlage hierbei?
freundliche Grüße und vielen Dank


von dave911 am 12.06.2012 11:13
Status: Frischling (2 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)


Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.
>Filmen von Studenten/-innen
Da es sich nicht um den "höchstpersönlichen Lebensbereich" handeln dürfte (ich gehe mal davon aus, es handelt sich um einen Vortrag im Hörsaal oder Seminar und nicht um ein One-to-One mit dem Prof), wären Foto- und Videoaufnahmen zulässig (sofern die Hausordnung der Uni das nicht untersagt).

-----------------
""


von Khryztynna am 12.06.2012 12:14
Status: Unsterblich (1111 Beiträge)
Userwertung:  3,0  von 5 (von 20 User(n) bewertet)

>Filmen von Studenten/-innen
Ich seh jetzt gerade das Problem nicht:

im Gegensatz zu irgendwelchen bedenklichen Überwachungsaktionen ist doch in diesem Fall hier ein Filmen ausdrücklich zu begrüßen, so gibt es mindestens einen Beweis, wenn es Streitigkeiten um die Benotung gibt.

Ich kenne es in der Regel andersherum, dass die Schüler/Studenten es gerne gefilmt hätten und die Dozenten das verweigern.

Ihr könntet ggfls. auf eine Kopie des Filmes bestehen.

Gegenfrage: ihr werdet nicht gefilmt (alle anderen Präsentationen schon), alle anderen bekommen eine 2, ihr bekommt eine 5. Was macht ihr dann?

-----------------
""


von hiphappy am 12.06.2012 15:17
Status: Philosoph (634 Beiträge)
Userwertung:  3,6  von 5 (von 10 User(n) bewertet)

>Filmen von Studenten/-innen
quote:
Ihr könntet ggfls. auf eine Kopie des Filmes bestehen.

Mit welcher Begründung/Rechtsgrundlage?

-----------------
""


von Khryztynna am 12.06.2012 17:01
Status: Unsterblich (1111 Beiträge)
Userwertung:  3,0  von 5 (von 20 User(n) bewertet)

>Filmen von Studenten/-innen
Ich würde mich in der Uni zu diesem Thema schlau machen.

-----------------
" Gruss aus Offenbach"


von guest-12313.09.2012 15:30:27 am 12.06.2012 19:45
Status: Unsterblich (982 Beiträge)
Userwertung:  2,3  von 5 (von 37 User(n) bewertet)

>Filmen von Studenten/-innen
quote:
Einige meiner Kommilitonen und ich sind damit aber nicht einverstanden. Wie ist die rechtliche Grundlage hierbei?

Auf welcher Grundlage?





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"


von Harry van Sell am 12.06.2012 20:03
Status: Tao (21845 Beiträge)
Userwertung:  2,9  von 5 (von 540 User(n) bewertet)

>Filmen von Studenten/-innen

Guten Tag dave911,

eine pauschale Beantwortung, ob Videoaufnahmen bei Präsentationen im Beispielssachverhalt zulässig sind, ist nicht möglich, da dieses sehr von den genauen Umständen im Einzelfall abhängig ist.

I.
Juristisch nicht ganz korrekt ist es, wie es hier zum Teil konstatiert wird, in diesem Kontext allein auf den „höchstpersönlichen Lebensbereich" iSd § 201 a StGB oder die Hausordnung der Universität abzustellen. Es ist zwar richtig, dass § 201 a StGB mit einem Tatbestandsmerkmal auf den höchstpersönlichen Lebensbereich abstellt. Da dieses Tatbestandsmerkmal im Beispielssachverhalt nicht vorliegt, ist es auch folgerichtig, dass § 201 a StGB nicht einschlägig ist. Es ist jedoch juristisch nicht korrekt, aufgrund des alleinigen Nichtvorliegens des § 201 a StGB, und mangels einer Regelung in der Hausordnung der Universität, dann auf eine generelle Zulässigkeit von Foto- und Videoaufnahmen zu schließen.

II.
Weiterhin käme § 22 KUG in Betracht, bei dessen Vorliegen die Foto- und Videoaufnahmen unzulässig wären (vgl. auch § 33 KUG). Dafür ist jedoch die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung des Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten nötig, woran es hier aber fehlt. Folglich ist auch diese Rechtsgrundlage abzulehnen.

III.
Sehr wichtig zu beachten ist jedoch, dass es juristisch anerkannt ist, dass diese Regelungen nicht abschließend sind, was sich nicht zuletzt angesichts aus der nur fragmentarischen Natur des Strafrechts ergibt. Folglich kann auch die Herstellung einer Fotografie/Videoaufnahme von einer Person, die sich nicht im persönlichen Rückzugsbereich sondern in der Öffentlichkeit aufhält, wegen Verstoßes gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht unzulässig sein. Auch in diesen Fällen kann für den Abgelichteten ein Schutzbedürfnis entstehen, da das Erscheinungsbild des Betroffenen in einer bestimmten Situation von seiner Person abgelöst, datenmäßig fixiert und seiner Kontrolle und Verfügungsmacht entzogen wird. Um festzustellen, ob die Anfertigung des Bildnisses/Videos einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellt, sind zum einen alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen und zum anderen ist eine Güter- und Interessenabwägung der schutzwürdigen Rechtsposition der Betroffenen vorzunehmen. Aufgrund mangelnder Kenntnis der genauen Einzelheiten, kann eine pauschale Beantwortung Ihrer Frage über Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Videoaufnahmen hier nicht erfolgen.

IV.
Der allgemeinen rechtlichen Würdigung ungeachtet, pflichte ich dem Beitragsschreiber hiphappy in dem Punkt bei, dass die Aufzeichnung der Präsentation durch den Professor für alle Beteiligten viele Vorteile hat. Unter anderem:

- Die Benotung der Leistung des Studenten und die Notenbegründung wird erleichtert
- Die Benotung kann sich stärker und besser an der genauen Leistung des Studenten messen, da die Leistung durch den Professor öfter angeschaut werden kann
- Die Notenbegründung ist durch den Professor besser erläuterbar und für den Studenten besser nachvollziehbar
- Fehler des Studenten und Verbesserungsvorschläge des Professors können direkt an dem Video verdeutlicht werden, was den Lerneffekt verbessert
- Unklarheiten in der Benotung können besser beseitigt werden
- Meinungsverschiedenheiten zwischen Professor und Student können besser gelöst werden

Natürlich kann ich auch verstehen, dass sich Studenten bei Präsentationen schwerer tun und noch unsicherer sind, wenn sie wissen, dass eine Aufzeichnung erfolgt. Die Präsentation erfolgt jedoch sowieso vor Publikum, so dass sich die Nervositätssteigerung aufgrund der Aufzeichnung in Grenzen halten sollte. Gute Vorbereitung auf die Prüfung und so viel vorherige Übung wie möglich sind ohnehin elementare Grundlage und somit das "A und O". Auch bin ich der Meinung, dass die Vorteile die Nachteile weit überwiegen.

Die Mühe, das Interesse und das Engagement des Professors sollte meines Erachtens mithin als Chance für den Studenten gesehen und genutzt werden!

Ich hoffe Ihre Frage konnte beantwortet werden und ich wünsche Ihnen viel Glück und Erfolg bei den Präsentationsprüfungen, sei es nun mit oder ohne Aufzeichnung.

Mit freundlichen Grüßen,
- Rönner -

-- Editiert Hr. J. Rönner am 13.06.2012 02:04


von JuR am 13.06.2012 00:35
Status: Tao (9968 Beiträge)
Userwertung:  3,8  von 5 (von 56 User(n) bewertet)


Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.
Mehr zum Thema im Forum:

Filmen   Studenten-innen  
123recht.net ist Rechtspartner von:

366381
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

110821
beantwortete Fragen
11
Anwälte jetzt
online