Film Mary and Max - € 765 Abmahnung von BaumgartenBrandt

Mehr zum Thema: Urheberrecht - Abmahnung, Film, Mary, Max, Abmahnung, Filesharing, 2010, Betrug
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Kanzlei stellt Forderungen für Filesharing aus 2010

Im Auftrag für die MFA+ Filmdistribution e. K. mahnt die Kanzlei BaumgartenBrandt derzeit wegen im Jahre 2010 begangenen Urheberrechtsverletzungen am Film "Mary and Max" ab. Der australische Knetanimationsfilm aus dem Jahr 2009 ist das Erstlingswerk des Regisseurs Adam Elliot in Spielfilmlänge und wurde mehrfach als bester Animationsfilm ausgezeichnet. Zwischenzeitlich erfreute sich "Mary and Max" auch in illegalen Tauschbörsen wachsender Beliebtheit. 

Kommt die "Mary and Max"-Abmahnung nicht zu spät?

Ansprüche wegen unerlaubter Uploads verjähren gemäß § 195 BGB nach drei Jahren. Die Frist beginnt jedoch erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch entsteht, wenn der Gläubiger gemäß § 199 BGB von den begründenden Umständen und der Person des Schuldners über einen gerichtlichen Auskunftsbeschluss Kenntnis erlangt hat. Ob die Einrede der Verjährung erhoben werden kann, hängt also davon ab, wann der Rechteinhaber Kenntnis von der Adresse des Abgemahnten hatte.

Ist die "Mary and Max"-Abmahnung ein versuchter Betrug?

Auch wenn der zwischenzeitlich verstrichene Zeitraum zunächst stutzig macht und Anlass bietet einen Betrug zu vermuten, liegt ein solcher nicht vor. Tatsächlich wurde ein Upload durchgeführt. Dies belegt der beigefügte Ermittlungsbericht eines von BaumgartenBrandt eingeschalteten IT-Unternehmens. Der geforderte Betrag, der sich zusammensetzt aus € 550 Schadensersatz für die Mandantin, sowie Ersatz der angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 215, ist der Höhe nach zu prüfen. 

Zu klären ist zunächst, wer "Mary and Max" angeboten hat. Sobald im Haushalt des Anschlussinhabers mehrere Personen als Filesharer in Betracht kommen, ist die vermutete Täterhaftung entkräftet. 

Abgemahnte sollten daher im eigenen Interesse den Tattag rekonstruieren. Könnte ein Dritter, der ebenfalls Zugang hatte, den Upload durchgeführt haben? War der Abgemahnte selbst nicht der Täter, kommt allein eine Haftung als Störer in Betracht. Hat er seine Überwachungspflichten durch ein Verbot jeglicher Uploads erfüllt, kann auch die Störerhaftung entfallen.

Soll man die geforderte Unterlassungserklärung schon mal vorsorglich abgeben?

So reagieren Sie richtig!

Innerhalb der kurzen Frist muss geantwortet werden. Vertrauen Sie Ihren Fall einem Spezialanwalt an. Die Anwaltskanzlei Hechler vertritt bundesweit tausende Abgemahnte. Ziel der Verteidigung ist, je nach Mandantenwunsch, oft die vollständige Abwehr der gesamten Forderungen.

Im Rahmen einer kostenlosen, telefonischen Ersteinschätzung erörtern wir die Sach- und Rechtslage. Wir verteidigen Sie bundesweit zu einem fairen Pauschalpreis.

Das könnte Sie auch interessieren
Urheberrecht - Abmahnung The Americans - € 469,50-Abmahnung von Waldorf Frommer
Urheberrecht - Abmahnung Abmahnung von Daniel Sebastian ohne Kosten und Unterlassungserklärung erhalten?
Urheberrecht - Abmahnung Side Effects - Tödliche Nebenwirkungen – Filesharing-Abmahnung
Urheberrecht - Abmahnung Projekt X - Abmahnung wegen Filesharings in Tauschbörsen