Filesharing von Chartcontainern

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Rechtsverletzung jedes Titels muss nachgewiesen werden

Nach einem Urteil des AG Köln muss beim illegalen Filesharing von Chartcontainern – z.B. Top100 Single charts – jeder Musiktitel als einzelne Rechtsverletzung nachgewiesen werden. Der Filesharer riskiert hingegen mehrere Abmahnungen bzw. Klagen.

Chartcontainer sind Dateiarchive, die meistens als verpackte Ordner im .zip- oder .rar-Format getauscht werden. Bei Musiktiteln verschiedener Künstler, wie bei Charts oder der Zusammenstellung von Hits (z.B. „Bravo Hits", „The Dome" oder „Grand Prix Party – Best of Eurovision") gibt es naturgemäß verschiedene Rechteinhaber. Wird ein solches Dateiarchiv illegal hoch- bzw. heruntergeladen, muss der Filesharer daher mit mehreren Abmahnungen und Schadensersatzforderungen rechnen.

Carsten Herrle
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Rechteinhaber muss Nachweis für jeweiliges Werk erbringen

Im konkreten Fall hatte der Beklagte nach den Feststellungen des Gerichts den Chartcontainer „German Top100 Single Charts" über seinen Anschluss in einer Tauschbörse hochgeladen. Die Klägerin war unbestritten Inhaberin der Nutzungsrechte hinsichtlich des streitgegenständlichen Musiktitels „Get Shaky", der Bestandteil des Dateiarchivs war. Die Klägerin verklagte den Beklagten auf Schadensersatz gem. § 97 Abs. 2 UrhG und verwies auf den ermittelten Hash-Wert.

Das AG Köln wies die Klage indes vollumfänglich ab. Der Hash-Wert sage nichts darüber aus, ob die Containerdatei vollständig hochgeladen worden sei. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass der Upload einzelner Titel unerwartet abgebrochen wurde; zumindest sei dies nicht auszuschließen. Der Upload aller 100 Musiktitel sei nicht mit Sicherheit anzunehmen.

Aus dem Upload einer Gesamtdatei kann dem Urteil zu Folge also nicht auf den Upload aller Einzelteile geschlossen werden. Der Nachweis sei dem Rechteinhaber und Kläger damit nicht geglückt. Ein Fragment der Gesamtdatei, also ein nicht fertig hochgeladener Titel, ist nicht schützenswert.

AG Köln, Urteil v. 30. Juli 2014 – 125 C 144/14

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RA Carsten M. Herrle
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