Filesharing und Abmahnung verursacht durch U14

16. Dezember 2010 Thema abonnieren
 Von 
Mowoz
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Filesharing und Abmahnung verursacht durch U14

Guten Abend liebe Forengemeinde,

vor ein paar Wochen war mein 13-jähriger Neffe für ein paar Tage bei uns zu Besuch. Während seines Besuches hat er wohl versucht über ein Filesharing-Programm einen Film runterzuladen. Den Download hat er abgebrochen und den Film nicht komplett runtergeladen. Heute kam dann per Post ein Brief vom Anwalt mit Aufforderung zur Zahlung von einem hohen dreistelligen Betrag und beigefügter Unterlassungserklärung. Durch Recherche habe ich bereits rausgefunden, das die UE überzogen ist und nicht unterschrieben werden sollte.

Der Brief ging an den Anschlussinhaber. Muss dieser zahlen oder kann er sich darauf berufen das es der strafunmündige Neffe war? Der Junge soll nicht vorgeschoben werden und es ist nachweisbar das er in der Zeit bei uns war.

Oder kann der Anschlussinhaber trotzdem herangezogen werden wegen Vernachlässigung von irgendwelchen Pflichten? Würde es in diesem Fall reichen den hohen Betrag zu ignorieren und nur den Betrag von 100 € laut § 97a UrhG zuzahlen?

Ich entschuldige mich für evtl. Doppelposts, aber ich habe bei der Suche keine konkrete Antwort gefunden.

Vielen Dank.

-----------------
""

Abmahnung bekommen?

Abmahnung bekommen?

Ein erfahrener Anwalt im Urheberrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Urheberrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Strafrechtlich ist man erst mit 14 dran, also käme für § 106 UrHG höchstens ein beteiligter Ü13 in Betracht.

Zivilrechtlich ist man schon mit 7 dran, wenn man einen Schaden anrichtet. "Eltern haften für ihre Kinder" gilt da nur in seltenen Ausnahmefällen, auch wenn es auf jedem Baustellenzaun steht.

Der Inhaber einer Internet-Anschlusses - zumindest hier im Falle eines schlecht verschlüsselten WLANs - haftet nur für die Abmahnkosten für seine "Schlamperei", nicht für den dadurch angerichteten Schaden, das tut der Täter selber.

Welche Schlamperei nun eine Tante begeht, die ihrem Neffen nicht verbietet, Werke zu klauen per Internet, und ihn nicht beaufsichtigt beim Surfen, dazu kommen sicher bald Urteile - oder ich habe sie verpennt.

Gruß aus Berlin, Gerd

PS. Die Deckelung auf 100,- Anwaltsgebühren sollte bei solchen nicht-geschäftlichen Scherzen greifen - zumindest beim ersten Mal.

-----------------
"I got two reasons why I cry away each lonely night,
(Mein Lieblingslied ist zu lang!)"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
Welche Schlamperei nun eine Tante begeht, die ihrem Neffen nicht verbietet, Werke zu klauen per Internet, und ihn nicht beaufsichtigt beim Surfen, dazu kommen sicher bald Urteile


Beaufsichtigung ist ja gar nicht nötig; vielmehr fragen auch die Gerichte bereits, wieso denn Dritte (insbesondere Kinder) einen Account mit solchen Privilegien bekommen, daß sie selbst Programme installieren können.

Wer also einem Kind einen Admin-Account (oder ähnlich uneingeschränkten) zur Verfügung stellt, der haftet ggfs. auch für dessen Taten (so in etwa wie man haftet, wenn man seinem Kind den Schlüssel zum Auto gibt und das Kind fährt dann in die Kutsche des Nachbarn). Als Mitstörer jedenfalls in jedem Fall.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
erbsenzähler
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 84x hilfreich)

quote:
Beaufsichtigung ist ja gar nicht nötig; vielmehr fragen auch die Gerichte bereits, wieso denn Dritte (insbesondere Kinder) einen Account mit solchen Privilegien bekommen, daß sie selbst Programme installieren können.


Von Installation spricht ja gar niemand, oder? Soweit ich weiss ist es jedenfalls nicht per se vorwerfbar, p2p Software auf dem PC zu haben.

Bei der Aufsichtspflicht allerdings bin ich zwiegespalten. Wer nämlich derartige Software auf dem PC hat, sollte schon darauf hinwirken, dass dritte die nicht nutzen. Hätte hier dann eher was mit der Aufsichtspflicht zu tun und da käme es meines Erachtens auf Deine, nicht auf die seiner Mutter an. Immerhin war er ja "zu Besuch" bei Dir. Oder war die Mutti da dabei?

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
Soweit ich weiss ist es jedenfalls nicht per se vorwerfbar, p2p Software auf dem PC zu haben.


Nö. Aber Kinder an einen Account zu lassen, der diese steuern kann, wird einem wohl vor Gericht den Vorwurf einbringen, nicht ausreichend dafür gesorgt zu haben, daß keine rechtsverletzenden Handlungen über den eigenen Rechner begangen werden können.

Während man ein Kind nämlich nicht daran hindern kann, in irgendwelchen Foren Leute zu beleidigen (außer man sperrt das Internet oder guckt ihm ununterbrochen über die Schulter), ist das bei der Nutzung von P2P-Software sehr wohl leicht machbar (Nutzer-Account eingeschränkt, P2P nur als Administrator startbar und fertig) und wird daher von den Gerichten auch verlangt.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Richtig ist, dass ich einen "Gast"-Zugang habe bei meinen Win-XP, ohne Admin-Rechte und ohne Zugang zu meinen Daten und Prgrammen.

Richtig ist aber ebenso, dass ich zu faul bin, den Benutzer zu wechseln von "Gerd" auf "Gast", wenn ein Gast kommt und "mal eben schnell ditt unn datt ..." tun will.

Bislang hat mir "datt" noch keine Viren oder Anklagen eingetragen, obwohl natürlich von Datensticks geladen wurde und Office-Dokumente mit Makros und Poker gespielt und bei ebay getickt.

Nach dem ersten Absturz oder der ersten Abmahnung sehe ich das sicher anders: Das muss ich dann als Lehrgeld verbuchen für mein übertriebenes Vertrauern und meine Faulheit :) .

Gruß aus Berlin, Gerd

-----------------
"I got two reasons why I cry away each lonely night,
(Mein Lieblingslied ist zu lang!)"

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
erbsenzähler
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 84x hilfreich)

quote:
Richtig ist aber ebenso, dass ich zu faul bin, den Benutzer zu wechseln von "Gerd" auf "Gast", wenn ein Gast kommt und "mal eben schnell ditt unn datt ..." tun will


Eben, und genau das ist das Problem.
Hinzu kommt, dass es hier nicht irgend ein Gast war, sondern zudem noch ein gewisser U14 den man dann zumindest beaufsichtigen muss.
Aus diesem Grund gehe ich in dem Fall auch davon aus, dass eben nicht nur eine Haftung als Anschlussinhaber in Betracht kommt, sondern überdies auch der Schadensersatzanspruch durchaus gegeben sein kann.

Je nach finanzieller Lage kann es sich aber dennoch lohnen, "Rücksprache" bei den Abmahnern zu halten.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
Hinzu kommt, dass es hier nicht irgend ein Gast war, sondern zudem noch ein gewisser U14 den man dann zumindest beaufsichtigen muss.


Und nicht zu vergessen, daß in manchen Fällen auch gerne ein nicht Strafmündiger und nur eingeschränkt Geschäftsfähiger als Sündenbock vorgeschoben wird, wenn man erwischt wurde, weil man denkt, dem könne keiner was und so kämen alle ungeschoren davon. ;)

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Zu erbsenzähler:

Woraus sollte sich eine Schadensersatzpflicht einer Tante ergeben? So mal mit §§ und Quellen?

Zu Snoop Pooper Scoop:

Irgendwann kommt dann noch das Fahrtenbuch für den Internetanschluss, wenn der Halter öfters einen ungenannten Fahrer bzw. Surfer vorschiebt oder einen U14 :) .

Gruß aus Berlin, Gerd

-----------------
"I got two reasons why I cry away each lonely night,
(Mein Lieblingslied ist zu lang!)"

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Woraus sollte sich eine Schadensersatzpflicht einer Tante ergeben? <hr size=1 noshade>


§832 I BGB , falls eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12319.12.2010 21:02:25
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 4x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
seba79
Status:
Lehrling
(1486 Beiträge, 569x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Zivilrechtlich ist man schon mit 7 dran, wenn man einen Schaden anrichtet. "Eltern haften für ihre Kinder" gilt da nur in seltenen Ausnahmefällen, auch wenn es auf jedem Baustellenzaun steht.
<hr size=1 noshade>


Nö, Eltern haften auch nicht in Ausnahmefällen für ihre Kinder, sondern bestenfalls für sich selber, sofern sie die Aussichtspflicht verletzt haben sollten.
quote:<hr size=1 noshade>
Der Inhaber einer Internet-Anschlusses - zumindest hier im Falle eines schlecht verschlüsselten WLANs - haftet nur für die Abmahnkosten für seine "Schlamperei", nicht für den dadurch angerichteten Schaden, das tut der Täter selber. <hr size=1 noshade>


Das stimmt so pauschal aber nicht. Hier wäre der Einzelfall zu bewerten.
Es gibt auch Gerichte, die den Anschlussinhaber auch bei einem nicht gesichertem Wlan von jeder Haftung
freisprachen, zB das OLG Frankfurt

quote:<hr size=1 noshade>

Welche Schlamperei nun eine Tante begeht, die ihrem Neffen nicht verbietet, Werke zu klauen per Internet, und ihn nicht beaufsichtigt beim Surfen, dazu kommen sicher bald Urteile - oder ich habe sie verpennt. <hr size=1 noshade>


Ja, du hast sie verpennt ;)

Es gibt hierzu schon einige Urteile, auch hier ist wieder die Laune des Richters und der Einzelfall zu bewerten. Nur zwei Beispiele:
Eltern (in diesem Fall auch Anschlussinhaber) haften:
LG Leipzig, Beschluss vom 08.02.2008 - 05 O 383/08
Eltern (in diesem Fall auch Anschlussinhaber) haften nicht: OLG München, Urteil vom 18.12.2008, Az. 6 U 3881/08


Dieser Fall ist noch etwas interessanter, denn wenn jemand haften sollte, wer müsste es sein.
Teilweise begründeten die Gerichte die Haftung der Eltern damit, dass man als Erziehungsberichtigte die Kinder über verbotene UrhG-Verletzungen aufklären hätte müssen, bevor man sie an den Rechner/Anschluss lässt.
Dieses m.E. weltfremde Argument greift hier kaum, da die Tante nicht die Erziehungsberechtigte ist, sondern lediglich den Anschluss zur Verfügung stellte....kaum aber davon auszugehen sein, dass sie irgendwelche erzieherischen Massnahmen gegenüber anderen Kindern durchzuführen habe.



Den Threadstarter kann man auf jeden Fall nur raten, auf keinen Fall den hohen dreistelligen Betrag zu zahlen, sich einen IT-Recht/UrhG-erfahrenden Anwalt zu suchen, bzw. erstmal googlen, ob es sich nicht um einen der berühmt berüchtigen Abmahnabzocker wie Schutt & Waekte oder so handelt, die viel drohen, aber niemals klagen, da sie wissen, dass ihre Auslagen und Schadensersatzforderungen in der Höhe gar nicht gerichtlich durchsetzbar sind.

Zitat:
Während man ein Kind nämlich nicht daran hindern kann, in irgendwelchen Foren Leute zu beleidigen (außer man sperrt das Internet oder guckt ihm ununterbrochen über die Schulter), ist das bei der Nutzung von P2P-Software sehr wohl leicht machbar (Nutzer-Account eingeschränkt, P2P nur als Administrator startbar und fertig) und wird daher von den Gerichten auch verlangt.


Nur was soll daran "zumutbar" sein?

Ja, einige Gerichte sahes es so, andere nicht.
Für einen "Normalnutzer" eines PCs halte ich dieses nicht für zumutbar, denn wieso sollte der die grundsätzliche Vermutung haben, dass das Kind Urheberrechtsverletzungen begeht, woher sollte der "Normalnutzer" wissen, wie diese Verletzungen ablaufen und wie er diese verhindern könne.
Wäre der Computerbesitzer nun Jurastudent und IT-Fachmann, dann wird er es sicher wissen. Die gewöhnliche Hausfrau kann aber weder UrhG buchstabieren, noch weiss sie was von Admin-Rechten usw.
Dazu könnte auch mit jeglicher Vorsicht das Kind, zB über den Browser, ebenso Urheberrechtsverletzungen (Uploads auf Fileshoster usw. ) begehen. Es ist in vielen Fällen m.E. schlichtweg kaum nicht zumutbaren Mittel zu unterbinden.

-- Editiert am 20.12.2010 00:39

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
Nur was soll daran "zumutbar" sein?


Alles, weil es so ziemlich das Einfachste überhaupt ist.

Die Gerichte muten es den Anschlußinhabern doch sogar schon zu, das 16-stellige Passwort zu ändern, mit dem der WLAN-Router ausgeliefert wird oder den Rechner ihrer Kinder regelmäßig auf entsprechende Software zu durchsuchen, sie regelmäßig zu belehren etc.

Die Account-Nummer ist für die Gerichte ein No-Brainer.

quote:
denn wieso sollte der die grundsätzliche Vermutung haben, dass das Kind Urheberrechtsverletzungen begeht


Die Gerichte muten dem durchschnittlichen Bürger zu, zu wissen, daß diese Möglichkeit besteht und sich ggfs. kundig zu machen, wie man dies möglichst einfach verhindern kann.

quote:
Die gewöhnliche Hausfrau kann aber weder UrhG buchstabieren, noch weiss sie was von Admin-Rechten


Hier wenden die Gerichte eine Analogie zur Gefährdungshaftung (Betriebsgefahr) beim Auto an. Wer nicht genau weiß, was er tut, wenn er Dritten seinen Rechner zur freien Verfügung stellt, der darf das eben nicht tun, so der Tenor.
Die Alternative wäre nämlich, daß sich die Leute einfach "dumm stellen" können nach dem Motto "mir egal und wenn was passiert, spiele ich die computerunerfahrene Hausfrau".

quote:
Dazu könnte auch mit jeglicher Vorsicht das Kind, zB über den Browser, ebenso Urheberrechtsverletzungen (Uploads auf Fileshoster usw. ) begehen. Es ist in vielen Fällen m.E. schlichtweg kaum nicht zumutbaren Mittel zu unterbinden.


Richtig, die Tauschbörsennutzung aber schon. Nur weil manche Rechtsverletzungen nicht sinnvoll zumutbar zu unterbinden sind (Beleidigungen in Foren, Uploads auf Filehoster), bedeutet das ja nicht, daß damit für unstrittig zumutbar verhinderbare Rechtsverletzungen ein Freibrief besteht.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Snoop Pooper Scoop wrote

quote:
Nur weil manche Rechtsverletzungen nicht sinnvoll zumutbar zu unterbinden sind (Beleidigungen in Foren, Uploads auf Filehoster), bedeutet das ja nicht, daß damit für unstrittig zumutbar verhinderbare Rechtsverletzungen ein Freibrief besteht.


Hier mal vom Mitliebhaber deutscher Sprache und ihrer verwinkeltsten Verwendungsmöglichkeiten einen 123-Grammy ehrenhalber!

Gruß aus Berlin, Gerd

-----------------
"I got two reasons why I cry away each lonely night,
(Mein Lieblingslied ist zu lang!)"

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

Die Firma dankt. :)

Aber wäre es für den (gesanglich unbegabten) Autor nicht eher ein 123-Pulitzer-Preis? :P

-- Editiert am 22.12.2010 10:29

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Nix da, auf den warte ich schon länger ;) .

Gruß aus Berlin, Gerd

-----------------
"I got two reasons why I cry away each lonely night,
(Mein Lieblingslied ist zu lang!)"

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
seba79
Status:
Lehrling
(1486 Beiträge, 569x hilfreich)

quote:
Alles, weil es so ziemlich das Einfachste überhaupt ist.


Das mag sein, dass es für dich einfach ist. Du stehst damit aber nicht exemplarisch für den Durchschnittsverbraucher.

quote:

Die Gerichte muten es den Anschlußinhabern doch sogar schon zu, das 16-stellige Passwort zu ändern, mit dem der WLAN-Router ausgeliefert wird oder den Rechner ihrer Kinder regelmäßig auf entsprechende Software zu durchsuchen, sie regelmäßig zu belehren etc.


Ja, das muteten EINIGE Gerichte zu, wurde von vielen Rechtsexperten auch als absolut weltfremd beurteilt.
Andere Gerichte befanden es noch nicht mal pauschal als fahrlässig, wenn man sein Wlan gar nicht verschlüsselte.



quote:

Die Gerichte muten dem durchschnittlichen Bürger zu, zu wissen, daß diese Möglichkeit besteht und sich ggfs. kundig zu machen, wie man dies möglichst einfach verhindern kann.


Das stimmt so pauschal nicht.
Diese Kenntnis muteten einige Gerichte mit der eher sinnbefreiten Begründung von Auklärung durch mehrere Presseberichte über UrhG-Verletzungen in der Presse dem Durchschnittsverbraucher zu, andere sahen dieses wiederum genau anders.
Also, möglichst viel TV gucken, Job kündigen usw, um keine Sendung zu verpassen, damit man von Sat1 und RTL2 immer über die Rechtslage informiert ist.

quote:

Hier wenden die Gerichte eine Analogie zur Gefährdungshaftung (Betriebsgefahr) beim Auto an.


Nö, hat auch nie ein Gericht getan. Wenn es doch so wäre, nenne mir bitte mal das Aktenzeichen.

Auch wenn man manchmal das Gefühl hat, die Richter haben in Sachen IT nicht die grösste Kenntnis, bewerteten sie den Fall der UrhG-verletzung und kamen nicht mit abenteuerlichen Vergleichen.
quote:
Wer nicht genau weiß, was er tut, wenn er Dritten seinen Rechner zur freien Verfügung stellt, der darf das eben nicht tun, so der Tenor.


Selbst in den irrwitzigsten Rechtsprechungen zur Frage der Haftung, hat das nie ein Gericht so pauschal behauptet.
quote:

Richtig, die Tauschbörsennutzung aber schon. Nur weil manche Rechtsverletzungen nicht sinnvoll zumutbar zu unterbinden sind (Beleidigungen in Foren, Uploads auf Filehoster), bedeutet das ja nicht, daß damit für unstrittig zumutbar verhinderbare Rechtsverletzungen ein Freibrief besteht.


Achso, jetzt bestimmst du, was rechtlich gesehen zumutbar ist und was keiner Unterbindung badarf?
Warum sollte es dann dem unerfahrenden Computernutzer nicht auch zumutbar sein, durch Paketblocker, Zensursoftware für böse Worte usw. auch Uploads auf Filehister und ggf Beleidigungen zu unterbinden?
Es gibt bereits Filesharing-Programme, die im Browser laufen. Warum wurde der Browser nicht deinstalliert?
Auch das wäre dann ja "zumutbar" und sinnvoll, da dieses Beleidigungen, Uploads in Tauschbörsen und auf Filehoster udn Videohoster erfolgreich verhindern könnte.


Was ich mich am meisten frage, wie du auf deine Aussagen kommst!?
Es gab Gerichte, die den Anschlussinhabern durch "Nichtaufklärung der Kinder" usw. als Störer haftbar sahen(übrigens nicht nur durch Uploads ind Tauschbörsen, sondern zB auch auf Myvideo), genauso gab es Gerichte welche dem Anschlussinahber, bzw. Eltern keinerlei Mitverschulden zuwiesen.
Aber so pauschals wie du es machts,(das muss man, dass muss man nicht - für diese Uploads wäre zu haften und für jene nicht) hat das niemals ein Gerichte beantwortet.






-- Editiert am 22.12.2010 22:24

1x Hilfreiche Antwort


#18
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
Achso, jetzt bestimmst du, was rechtlich gesehen zumutbar ist und was keiner Unterbindung badarf?


Wieso ich? Ich zitiere aus der Quintessenz der Rechtsprechung zu diesem Themenkomplex.

quote:
Warum wurde der Browser nicht deinstalliert?
Auch das wäre dann ja "zumutbar" und sinnvoll, da dieses Beleidigungen, Uploads in Tauschbörsen und auf Filehoster udn Videohoster erfolgreich verhindern könnte.


Reductio ad absurdum hilft dir hier nicht. Die Deinstallation des Browsers ist genau so wenig zumutbar wie die Deinstallation von Windows oder das Verschrotten des Rechners. Du verwechselst "geeignet" mit "zumutbar" - vermutlich bewußt, denn so dumm wirst du kaum sein, es nicht besser zu wissen. ;)



-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.344 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen