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Filesharing aktuell: Abmahnung durch Rechtsanwälte Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe für Herrn Ferchichi aka Bushido

Von Rechtsanwalt Jörg Halbe
29.1.2010 | Ratgeber - Internetrecht, Computerrecht | 2470 Aufrufe
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Abmahnung

Herr Anis Mohamed Ferchichi, besser bekannt unter dem Künstlernamen „Bushido“, lässt zahllose Internetuser wegen angeblich in Internettauschbörsen begangener Urheberrechtsverletzungen von der Rechtsanwaltskanzlei Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe abmahnen. Den Internetusern wird dabei vorgeworfen, anderen Usern im Rahmen eines Peer-To-Peer-Netzwerks unberechtigt urheberrechtlich geschützte Werke des Künstlers zum Download angeboten zu haben. Es handelt sich hierbei etwa um die Musikstücke „Bushido: Heavy Metal Payback live“, „Bushido produziert Sonny Black & Frank White: Eine Chance / Zu Gangsta auf German Top 100 Single Charts“ und „Bushido produziert Sonny Black & Frank White: Carlo Cokxxx Nutten 2“. Neben Unterlassungsansprüchen werden Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche geltend gemacht.

Unabhängig davon, ob der abgemahnte Anschlussinhaber tatsächlich die betreffende Datei zum Download angeboten hat, sollte der verschuldensunabhängig bestehende Unterlassungsanspruch höchst vorsorglich, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Verwahrung gegen die Kostenlast durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt werden.

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Rechtsanwalt
Jörg Halbe
Köln

Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Existenzgründungsberatung, Vertragsrecht

Achtung:

Hierbei sollten Sie jedoch keinesfalls auf die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung zurückgreifen. Die vorbereitete Unterlassungserklärung enthält Formulierungen und Klauseln, die weit über das hinausgehen, was zur Erfüllung des Unterlassungsanspruchs erforderlich ist. Durch Abgabe dieser Erklärung schwächen Sie Ihre Rechtsposition ohne Not und über Gebühr. Zudem wird hierdurch keineswegs die Gefahr von Folgeabmahnungen bezüglich anderer Titel, an denen Herr Ferchichi alias Bushido die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat, gebannt.

Im Einzelnen:

Mit Ziffer (2) der von der Kanzlei Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe vorbereiteten Unterlassungserklärung erkennt der Abgemahnte Auskunfts-, Kostenerstattungs- und Schadensersatzansprüche an und begründet so einen dann gleichsam verschuldensunabhängig bestehenden Kostenerstattungs- bzw. Schadensersatzanspruch.

Zur Erfüllung des verschuldensunabhängig bestehenden Unterlassungsanspruchs ist es jedoch nicht erforderlich, dass Sie zugleich ein Schuldanerkenntnis abgeben und sich zur Erstattung von Anwaltskosten sowie zur Zahlung von Schadensersatz verpflichten. Um sich nicht von vornherein sämtliche Einwendungen abzuschneiden, die etwa einem etwaigen Kostenerstattungsanspruch entgegen gehalten werden könnten, sollten Sie die strafbewehrte Unterlassungserklärung vielmehr ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sowie unter Verwahrung gegen die Kostenlast, jedoch gleichwohl rechtsverbindlich abgeben. Dies insbesondere, wenn Ihnen von einer vorgeblich über Ihren Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzung nichts bekannt ist.

Nach Ziffer (3) der vorformulierten Unterlassungserklärung sollen die Ansprüche auf Schadensersatz und Kostenerstattung gegen Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von zumeist 700,00 EUR abgegolten sein. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die von den gegnerischen Anwälten vorbereitete Unterlassungserklärung lediglich auf einen Titel erstreckt. Folgeabmahnungen wegen anderer Titel sind damit keinesfalls ausgeschlossen. Die Unterlassungserklärung sollte daher so formuliert werden, dass sie sich höchst vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auf sämtliche Titel erstreckt, an denen Herr Ferchichi die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat.

Eine erneute Abmahnung wegen eines anderen Titels wäre dann offenkundig ungerechtfertigt. Die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, welche entstehen würden, um die ungerechtfertige Folgeabmahnung zurückzuweisen, wären Ihnen dann von Herrn Ferchichi zu erstatten (sog. materieller Kostenerstattungsanspruch).

Darüber hinaus soll sich der Abgemahnte nach Ziffer (1) der beigefügten Unterlassungserklärung einer starren Vertragsstrafe von 5.001,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung unterwerfen. Die Höhe der Strafe kann jedoch im Einzelfall völlig unangemessen sein. Stattdessen sollten Sie sich im Rahmen einer modifizierten Unterlassungserklärung dazu verpflichten, eine für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall von einem Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Diese Art der variablen Vertragsstrafe hat für Sie den Vorteil, dass den Besonderheiten der einzelnen Zuwiderhandlung Rechnung getragen wird. Die vom Unterlassungsgläubiger festzusetzende Vertragsstrafe muss dann der Höhe nach angemessen sein und ist insoweit gerichtlich voll überprüfbar.

Fazit:

Als Empfänger einer Abmahnung sollten Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht wie von der Gegenseite vorformuliert, sondern vielmehr entsprechend modifiziert abgeben. Vor der eigenständigen Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung muss jedoch gewarnt werden. So kann etwa eine ungeschickte Formulierung zur Folge haben, dass der Rechteinhaber seinen Unterlassungsanspruch per einstweiliger Verfügung oder Unterlassungsklage geltend macht und damit ein ganz erhebliches Kostenrisiko zu Ihren Lasten begründet. Andererseits droht die Gefahr, dass Sie die Unterlassungserklärung durch die von Ihnen gewählte Formulierung unnötig und über Gebühr weit fassen und so frühzeitig Ihre eigene Rechtsposition schwächen und sich womöglich ungewollt u.a. zur Erstattung von gegnerischen Anwaltskosten verpflichten. Insbesondere aber gilt es, mit einer entsprechend formulierten Unterlassungserklärung Folgeabmahnungen zu verhindern. Um sicher zu gehen, sollten Sie daher zur Formulierung Ihrer modifizierten Unterlassungserklärung die Hilfe eines im Urheberrecht versierten Anwalts in Anspruch nehmen. Ziel ist es dabei, Gerichtsprozesse zu vermeiden, Folgeabmahnungen zu verhindern und unberechtigte Forderungen abzuwehren.

WAGNER HALBE Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Jörg Halbe, LL.M. oec.
Poll-Vingster-Straße 105
51105 Köln

Fon +49 (0)221 - 460 233 13
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