Filesharing - Vorbeugende Unterlassungserklärung

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Grundsätzlich sollte das Risiko mehrfacher Abmahnungen nicht unterschätzt werden. Die Zahl von Folgeabmahnungen ist erheblich gestiegen. Besonders betroffen sind Abmahnungsfälle bezüglich einzelner Musiktitel, die sich auf sogenannten Samplern bzw. den “Chartlisten“ befinden.

Durch eine vorbeugende Unterlassungserklärung wird den abmahnenden Kanzleien die Möglichkeit abgeschnitten, die für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches geforderten Anwaltskosten zu fordern, da die Wiederholungsgefahr bereits durch die abgegebene Unterlassungserklärung entfällt. Dieser macht in der Regel den Großteil der Gesamtforderung aus.

Unberührt davon bleibt jedoch die Geltendmachung eines Lizenzschadensersatzes für den Fall eines persönlichen Verstoßes durch den Anschlussinhaber.

Durch den Wegfall der oben erwähnten Anwaltskosten besteht dann jedoch “nur“ noch ein wesentlich geringerer Streitwert, der einen deutlich geringeren Anreiz zur klageweisen Geltendmachung der Rechtsverletzung durch die abmahnenden Kanzleien darstellt.

Die Beurteilung der Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung ist einzelfallabhängig.

Die Entscheidung zur Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung hängt im wesentlichen von folgenden Faktoren ab:

Sind die streitgegenständlichen Werke Bestandteil von Musiksamplern oder einer Chartliste?

In einem solchen Fall kann durch Abgleichung mit aktuellen Listen von abgemahnten Werken die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung in Erwägung gezogen werden.

Besteht positive Kenntnis des Tauschbörsenteilnehmers hinsichtlich der einzelnen zum Upload bereitgestellten Werke?

Nur wenn diese Frage bejaht werden kann, so kann die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung Sinn machen. Denn im Falle der Unkenntnis ist ein Erfassen von drohenden Abmahnungen durch die hohe Anzahl verschiedener Rechtsinhaber kaum zu bewerkstelligen.

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