Filesharing-Klage: Die Täterschaftsvermutung des beklagten Anschlussinhabers und ihre Entkräftung

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AG Düsseldorf: Kein Sonderbeweisrecht zu Gunsten der Rechteinhaber!

Nach einer Abmahnung wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen durch die angebliche Teilnahme an einer so genannten Internet-Tauschbörse (sog. Peer-to-Peer Netzwerke) werden die betroffenen Anschlussinhaber häufig auf die Zahlung von hohen Schadensersatzbeträgen verklagt.

Zur Klagebegründung berufen sich die klagenden Musik- oder Filmunternehmen dabei immer auf die durch den Bundesgerichtshof aufgestellte Vermutung, dass der Anschlussinhaber für die behauptete Rechtsverletzung verantwortlich ist, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wurde, die ihm zum fraglichen Zeitpunkt zugeteilt war (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010 , I ZR 121/08Sommer unseres Lebens" und BGH, Urteil vom 15.11.2012, I ZR 74/12Morpheus").

Thilo Wagner
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Diese tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers für Rechtsverletzungen, die über den ihm zugeordneten Internetanschluss begangen worden sein sollen, beruht nicht auf einer gesetzlichen Wertung, sondern auf der zweifelhaften Annahme eines der Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablaufs, wonach in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt, jedenfalls über die Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert.

Die vermutete Täterschaft des Anschlussinhabers wird jedoch dann erschüttert und beseitigt, wenn Umstände feststehen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs, etwa die Alleintäterschaft eines anderen Nutzers, ergibt (sog. „sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers"). Um sich von der Vermutung seiner Täterschaft zu entlasten, muss der Anschlussinhaber also Tatsachen vortragen, die im konkret zu entscheidenden Einzelfall gegen seine Täterschaft sprechen. Dies ist jedoch recht schwierig: Für den beklagten Anschlussinhaber ist es meist unmöglich, konkrete Tatsachen vorzutragen, die oft Jahre zurückliegen oder überhaupt nicht Gegenstand seiner Wahrnehmung waren. In der Regel wird sich niemand daran erinnern, wer vor Jahren, zu einem auf die Sekunde bestimmten Zeitpunkt den Internetanschluss wie genutzt hat.

Zudem ist es in der Rechtsprechung höchst umstritten, was der beklagte Anschlussinhaber überhaupt konkret vortragen oder sogar beweisen muss, um die Vermutung seiner Täterschaft zu entkräften. Teilweise wird gefordert, dass der Anschlussinhaber in akribischer Genauigkeit darlegen muss, warum er als Täter nicht in Betracht kommt. So stellt zum Beispiel das Landgericht München einen „strengen Maßstab an den Detailgrad und die Plausibilität" des entlastenden Sachvortrags(LG München I, Urteil vom 22.03.2013 - 21 S 28809/11). Andere Gerichte lassen die Vermutung der Täterschaft schon dann entfallen, wenn es zur Überzeugung des Gerichts alleine feststeht, dass andere Hausgenossen des Anschlussinhabers (etwa seine Ehegatte) selbständig auf den Internetanschluss zugreifen konnten (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2011 - 6 W 42/11, MIR 2011, Dok. 033). Dies kann in den meisten Fällen einfach dargelegt werden.

Amtsgericht Düsseldorf: Kein Sonderbeweisrecht zu Gunsten der Rechteinhaber!

In einer aktuellen Entscheidung hat das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 19.11.2013 – 57 C 3144/13) nun festgestellt, dass es nicht richtig sei, „dass die Anforderungen an den Detailgrad und die Plausibilität des Vortrags zur Wahrung der sekundären Darlegungslast hoch anzusetzen sind, denn im Hinblick auf den regelmäßig erheblichen Zeitablauf seit der behaupteten Urheberrechtsverletzung wird dies in der Praxis häufig unmöglich sein (dennoch für eine pauschale Notwendigkeit eines hohen Detailgrades und hoher Plausibilität LG München I MMR 2013, 396). Überlegungen dieser Art scheinen auf der Überlegung zu fußen, dass eine wirksame "Bekämpfung" des Filesharing im Internet nur möglich ist, wenn eine Entlastung des Anschlussinhabers nur in Ausnahmefällen gelingt. Indes darf aber die Bekämpfung tatsächlicher oder vermeintlicher Missstände kein Anlass sein, für Urheberrechtsverletzungen eine Art Sonderbeweisrecht zu Gunsten der Rechteinhaber zu schaffen. Es gehört zu den rechtsstaatlichen Grundlagen des Zivilprozesses, dass der Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen trägt. Abweichungen sind nur im Einzelfall veranlasst und dürfen nicht dazu führen, dass der Beklagte sich regelmäßig zu entlasten hat.

Abweichungen von der Beweisverteilung sind vielmehr rechtsstaatlich nur dann akzeptabel, wenn die allgemeine Lebenserfahrung einen bestimmten typischen Lebenssachverhalt nahelegt - siehe hierzu die Anwendungen der Regeln des Anscheinsbeweises im Straßenverkehrsrecht - nicht aber bereits dann, wenn es absehbar ist, dass die Klägerseite den Beweis nur schwer wird führen können, die allgemeine Lebenserfahrung aber die von der Klägerseite behaupteten Tatsachen nicht nahe legt. In einem solchen Fall obliegt vielmehr dem Beklagten lediglich eine sekundäre Darlegungslast zu den Tatsachen, die er üblicherweise kraft Sachnähe vortragen kann.

Der Grad der Detailliertheit des Vortrages des Anschlussinhabers ist also letztlich davon abhängig zu machen, in welchem Umfang je nach Sachverhalt eine Erklärung aus eigener Kenntnis zumutbar erscheint. Bei einem Einpersonenhaushalt wird man hier im Regelfall vergleichsweise detailreiche Erläuterungen erwarten können, weil der Besuch durch Gäste meist ein Vorgang ist, an den man sich auch längere Zeit später noch in gewissem Umfang erinnern kann; bei einem Mehrpersonenhaushalt dagegen werden nachvollziehbare Ausführungen dazu, wer zum Zeitpunkt der behaupteten Urheberrechtsverletzung noch in der Wohnung gewohnt hat, ob und mit welchem Gerät diese weiteren Personen den Internetanschluss genutzt haben und wie sich der zeitliche Umfang der Nutzung und die Internetkenntnisse der mitnutzenden Personen in groben Zügen gestalten, genügen müssen; denn darüber hinausgehende Kenntnisse sind von einem Anschlussinhaber im Hinblick auf die im Regelfall fehlende ständige Überwachung nicht zu erwarten und können daher im Rahmen der Erfüllung einer sekundären Darlegungslast auch nicht gefordert werden.

Dass dies letztlich dazu führt, dass in vielen Fällen die Klagen der Rechteinhaber abzuweisen sein werden, ist hinzunehmen. Dieses - von manchen Instanzgerichten offenbar als unerträglich angesehene Ergebnis - könnte letztlich nur der Gesetzgeber ändern, nämlich durch Einführung einer Gefährdungshaftung des Anschlussinhabers. Es gehört nicht zum Aufgabenkreis der Rechtsprechung, eine Gefährdungshaftung durch eine den Grundlagen des Zivilprozesses widersprechende praktisch nicht erfüllbare sekundäre Darlegungslast faktisch zu schaffen. Im Übrigen begegnet eine weit reichende Haftung des Anschlussinhabers weit größeren rechtspolitischen Bedenken als die Problematik der klägerischen Beweisführung.

Eine weit reichende Haftung des Anschlussinhabers würde im Ergebnis dazu führen, dass sowohl andere Haushaltsmitglieder als auch Besucher unter ständiger Beobachtung durch den Anschlussinhaber stehen müssten. Insbesondere dürfte der Anschlussinhaber, um sich nicht der Gefahr auszusetzen, mit Forderungen überzogen zu werden die das Durchschnittsnettoeinkommen der Bevölkerung bei weitem überschreiten, nicht zulassen, dass Besucher seines Haushaltes mittels mitgebrachter Laptops oder Handys über W-LAN den Internetzugang benutzen bzw. müsste zumindest detailliert Buch darüber führen, wer wann in seinem Haushalt zu Besuch war, über welches Endgerät er das Internet genutzt hat und wie dessen Nutzungsverhalten war. Dies aber ist nicht nur lebensfremd, sondern würde in nicht zumutbarer Weise das soziale Zusammenleben beeinträchtigen. Fremde Internetzugänge - sei es in der eigenen Familie oder bei Freunden - unbeaufsichtigt zu benutzen, ist fester Bestandteil des modernen Alltagslebens. Dass auf diese Art und Weise jedem die Möglichkeit gegeben wird, kurzfristig und flexibel auf Informationen jedweder Art zuzugreifen, ist ein bedeutender kultureller Wert, der durch eine überzogene Haftung des Anschlussinhabers massiv gefährdet ist.

Eine Rechtsprechung, die im Ergebnis bewirkt, dass der Anschlussinhaber zur Vermeidung hoher zivilrechtlicher Forderungen gegen ihn nicht anders kann als Besucher und Familienangehörige ständig zu überwachen oder ihnen die Anschlussnutzung zu verbieten, gefährdet die kulturellen Werte einer modernen liberalen Gesellschaft weit mehr als möglicherweise schwer verfolgbare Urheberrechtsverletzungen."

Fazit:

Wer nach einer Filesharing-Abmahnung oder nach einem Mahnbescheid eine Schadenersatzklage erhält, wird von der oft bis zu 60 Seiten starken Klagebegründung förmlich erschlagen. Dabei enthalten die Klageschriften oft nur seitenlange und großteils falsche Rechtsausführungen. Ein konkretes oder strafwürdiges Tun des Beklagten wird in der Regel gar nicht erst vorgetragen. Die Kläger stützen sich vielmehr allein auf die durch den Bundesgerichtshof aufgestellte Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers.

Diese nur vermutete Täterschaft kann in den Klageverfahren jedoch häufig durch gezielten Sachvortrag widerlegt werden. Diese Klageerwiderung sollte durch einen im Urheberrecht besonders erfahrenen Rechtsanwalt erfolgen, um unnötigen oder später sogar gefährlichen Tatsachenvortrag zu vermeiden. Gelingt die Entlastung, gewinnt der Beklagte den Prozess. Sämtliche Kosten des gerichtlichen Verfahrens müssen dann von der Gegenseite ersetzt werden.

WAGNER HALBE Rechtsanwälte

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Leserkommentare
von Wickler am 12.12.2014 13:15:39# 1
Wann ist eigentlich der Zeitpunkt,diesen Umstand ins Feld zu führen,daß es andere Mitnutzer gibt,welche als Täter in Frage kommen ? Erst in einem Prozess ? Ich könnte mir nämlich vorstellen,daß die Abmahner es als reine Schutzbehauptung abtun,wenn man das früher tut.

    
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