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Filesharing: Amtsgericht Halle verurteilt zu insgesamt 305,50 EUR Abmahnkosten und Schadensersatz für Upload eines Films

Von Rechtsanwältin Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz Katrin Freihof
11.3.2010 | Ratgeber - Urheberrecht | 4012 Aufrufe
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Filesharing

AG Halle (Saale), Urteil vom 24.11.2009, AZ: 95 C 3258/09

Dem Streit lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Beklagte nur einen einzigen urheberrechtlich geschützten Film zum Upload bereitstellte.

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Rechtsanwältin
Katrin Freihof
Berlin
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Gewerblicher Rechtsschutz, Medienrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht

Das Amtsgericht Halle hat in seinem Urteil den Streitwert für das Herunterladen eines Films auf einer Tauschbörse im Internet auf 1.200,00 EUR festgesetzt, obwohl der Rechteinhaber als Bemessungsgrundlage einen Streitwert von 10.000,00 EUR unter Berücksichtigung aller Umstände als angemessen ansah. Das Gericht stellte folgende Überlegungen an: „ Durch das Zugänglichmachen von Filmen und Musik im Internet über Filesharing-Systeme werde die Film- und Musikindustrie in erheblichem Umfang geschädigt, das Unrechtsbewusstsein sei bei einer Vielzahl der Rechtsverletzer aber überwiegend gering ausgebildet. Die Streitwertbemessung habe keine abschreckende oder gar sanktionierende Wirkung, sondern orientier sich an dem Wertinteresse des Gläubigers und an der Intensität der Rechtsverletzung. Ein erstmaliger Verstoß gegen Nutzungsrecht stelle lediglich eine bagatellartige Rechtsverletzung dar, bei der man nicht von einem gewerblichen Ausmaß ausgehen könne, da die Bereitstellung nicht zur Erlangung eines wirtschaftlichen und kommerziellen Vorteils erfolgte.

Das Gericht sprach dem Rechteinhaber Anwaltskosten in Höhe von lediglich 110,50 EUR zu, weitere 75,00 EUR für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sowie 100,00 EUR Schadensersatz für ersparte Lizenzgebühren und eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR.

An dem Urteil des Amtsgerichts Halle erkennt man, dass es immer wieder Gerichte gibt, die restriktivere Kriterien an die Abmahnungen im Filesharing-Bereich aufstellen. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Auslegung auch bei Instanzengerichten durchsetzt.

Nicht zu vergessen ist, dass es sich hier um eine Einzelfallentscheidung handelt. Dem Urteil liegen Tatsachen zugrunde, die sich nicht automatisch auf alle Abmahnfälle übertragen lassen müssen. Es ist deshalb anzuraten, dass Forderungen in keinem Fall ungeprüft gezahlt werden sollten.

Anwaltskanzlei Freihof
Katrin Freihof , Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
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