
Das Landgericht Erfurt hat in seinem Urteil vom 20.11.2008 entschieden, dass der Abmahnende die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang seiner Abmahnung trägt, wenn der Gegner im einstweiligen Verfügungsverfahren sofort anerkennt und beantragt, dem Abmahnenden die Kosten aufzuerlegen, da er keinen Anlass zur/m Klage/Antrag gegeben habe.
Gemäß § 97 a Abs. 1 UrhG soll der Verletzer eines Urheberrechtes vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abgemahnt werden. Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs gibt nur dann Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne von § 93 ZPO, wenn er erfolglos abgemahnt worden ist (Schuschke/Walter, Bd. II, 3. Aufl., Anhang zu § 935, Rd. 2).
Der Nachweis ist jedoch über ein Postausgangsbuch der Kanzlei möglich, wenn der Abgemahnte, das Schreiben und das Datum sich hieraus ergeben.
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