Filesharing: 15 € pro Musikstück und keine Erstattung der Abmahnkosten

Mehr zum Thema: Urheberrecht - Abmahnung, Abmahnung, Filesharing, Lizenzanalogie, Schadensersatz, Abmahnkosten
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Das Landgericht Hamburg musste sich in einer Entscheidung vom 8.10.2010 (Az. 308 O 710/09) mit der Frage befassen, welcher Schadensersatz für die unbefugte Verbreitung zweier Musikstücke angemessen sei.

Ein 16-jähriger Internetnutzer hatte im Jahr 2006 unbefugt über den Computer seines Vaters Musikaufnahmen aus den Jahren 1992 und 1998 über ein P2P-Netzwerk (Gnutella/Bearshare) öffentlich verbreitet. Er wurde daraufhin von den Rechteinhabern wegen unerlaubtem Filesharing abgemahnt und auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Gefordert wurden für die unerlaubte Nutzung 300 € pro Titel sowie die Erstattung der Abmahnkosten.

Andreas Schwartmann
Partner
seit 2004
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Robert-Perthel-Str. 45
50739 Köln
Tel: 022164009611
Tel: 024213884576
Web: http://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail:
Kaufrecht, Zivilrecht, Gebührenrecht

Das Landgericht erteilte diesem Ansinnen eine Absage:

Der begehrte Schadensersatz wurde nur in Höhe von 15 € pro Titel zugesprochen. Die Höhe richte sich nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie. Es gebe aber keinen Tarif für die zu bewertenden Nutzungen, so dass also die angemessene Lizenz zu schätzen sei. Auf den GEMA-Tarif VR-W I Ziff. IV, der eine Mindestvergütung von 100 € für bis zu 10.000 Aufrufe im Streaming (ohne Download) vorsehe, hätte sich ein vernünftiger Nutzer angesichts des Veröffentlichungszeitraums der Werke nicht eingelassen. Dieser Tarif, der nach Ansicht der Klägerinnen, für einen Download in 3facher Höhe zur Anwendung kommen sollte, scheide daher als Schätzungsgrundlage aus.

Stattdessen seien die Vergütungssätze aus den GEMA-Tarifen VR-OD und der Einigungsvorschlag der Schiedsstelle in einem Verfahren zwischen BITKOM und der GEMA naheliegender. Danach sei eine Vergütung in Höhe von 0,175 € (GEMA-Tarif) bzw. 0,091 € (Schiedsstelle) pro Download angemessen.

Das Alter der Aufnahmen bringe es mit sich, dass nur von einem begrenzten Interesse auszugehen sei und ein Ansatz von 100 Downloads pro Titel schon sehr hoch geschätzt sei. Die Kammer hielt daher im Ergebnis eine Lizenz in Höhe von 15 € pro verbreiteten Titel für angemessen.

Gänzlich abgewiesen wurde die Klage hinsichtlich der geforderten Erstattung der Abmahnkosten. Ein entsprechender Anspruch der Klägerinnen wurde von der Kammer verneint, denn eine wirksame Abmahnung sei nicht erfolgt.

In der Abmahnung hatten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen nämlich für sechs verschiedene Tonträgerunternehmen, unter anderem die Klägerinnen, legitimiert, die in ihrer Gesamtheit als die führenden deutschen Tonträgerhersteller bezeichnet wurden. Es wurde sodann ausgeführt, dass die insgesamt ermittelten 4120 Audiodateien Musikrepertoire enthielten, an denen diese Tonträgerunternehmen die ausschließlichen Verwertungsrechte besäßen, ohne dass eine Zuordnung der jeweiligen Audiodateien zu dem jeweiligen Unternehmen erfolgte.

Nach Auffassung der Kammer genügte dieses Vorgehen nicht den Anforderungen, die an eine wirksame Abmahnung zu stellen sind. Das gemeinsame Auftreten von sechs abmahnenden Parteien mit der pauschalen Behauptung, in einer Vielzahl von ermittelten Dateien seien Aufnahmen aus dem Repertoire der Abmahnenden enthalten, reiche nicht aus, um in gebotener Weise die Sachbefugnis zu vermitteln, aus der ein Unterlassungsanspruch hergeleitet werden könne.

Nach der Entscheidung des Landgerichts hätten die Rechteinhaber stattdessen konkret darlegen müssen, welches Tonträgerunternehmen bezüglich welcher Audiodatei Rechte geltend macht. Es fehlte also nach Auffassung der Richter an der erforderlichen Bestimmtheit der Abmahnung.

Im Ergebnis wurde der beklagte 16-jährige in der Hauptsache daher für die Verbreitung der zwei Musikstücke nur zur Zahlung von 30 € verurteilt.

Beraterempfehlung:

Filesharer dürfen auch nach dieser Entscheidung nicht frohlocken. Sie betrifft lediglich einen Einzelfall. Die geringe Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzen begründete das Gericht ausdrücklich mit dem Alter der zum Download angebotenen Musikstücke. Das Amtsgericht Hamburg hat in einer danach ergangenen Entscheidung (Urteil v. 27.6.2011 - 36A C 172/10) eine Lizenz in Höhe von 150 € pro Musikstück für angemessen erachtet. Die in dieser Entscheidung verhandelten Musikangebote betrafen allerdings ein Musikalbum, dass Ende August 2009 veröffentlicht worden war und bereits drei Wochen später von dem Beklagten zum Download angeboten worden war. Die Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg zeigt, dass es für die Frage der Höhe einer Lizenz entscheidend auf das Alter des verbreiteten Musikwerkes ankommt.

Im Übrigen ist die Entscheidung des Landgerichts Hamburg nicht verbindlich für andere Gerichte. Da für unerlaubtes Verbreiten urheberrechtlich geschützer Werke weiterhin nach herrschender Meinung der fliegende Gerichtsstand des § 32 ZPO gilt, können sich Rechteinhaber faktisch aussuchen, wo sie Klage einreichen. Naturgemäß geschieht das dort, wo sie am meisten erwarten können.

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Robert-Perthel-Str. 45, 3. Etage
50739 Köln

Büro: 022164009611

E-Mail: rechtsanwalt@schwartmann.de
Das könnte Sie auch interessieren
Urheberrecht - Abmahnung Abmahnung durch NÜMANN + LANG: Culcha Candela "Monsta", "Eiskalt" und "Somma im Kiez"