Filesharing - Gewerbliches Ausmaß gem. § 101 Abs. 1, Abs. 2 UrhG

Mehr zum Thema: Urheberrecht - Abmahnung, Filesharing, Abmahnung, gewerblich, Verwertungsphase, Filesharing-Netzwerk
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Neuer Beschluss des OLG Köln vom 05.05.2011

Filesharing - Gewerbliches Ausmaß gem. § 101 Abs. 1, Abs. 2 UrhG

"Filesharing" – Wann ist von einem gewerbliches Ausmaß im Sinne von § 101 Abs. 1, Abs. 2 UrhG zu sprechen.

Nach einem neuen Beschluss des OLG Köln vom 05.05.2011 AZ: 6 W 91/11 liegt ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung nach § 101 Abs. 1, Abs.2 UrhG im Falle des Einstellens urheberrechtlich geschützter Werke z.B. in ein Filesharing-Netzwerk nur in Ausnahmefällen auch noch sechs Monate nach dem Erscheinungsdatum vor.

Die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass von einem gewerblichen Ausmaß dann zu sprechen ist, wenn sich das urheberrechtlich geschützte Werk noch in der sog. Verwertungsphase befindet. Diese dauert, so die überwiegende Ansicht mindestens sechs Monate ab Erscheinen des Werkes.

Das OLG setzte sich im vorliegenden Fall mit der Problematik auseinander, ob ein mehrfach mit dem Oscar ausgezeichneter Film sozusagen schützenswerter ist und somit die Verwertungsphase von 6 Monaten zur Beantwortung der Frage, ob ein gewerbliches Ausmaß gegeben ist, auszudehnen ist.

Dies wird durch das OLG bejaht.

Des Weiteren befasst es sich mit der Frage, ob eine neue Frist in Gang gesetzt wird, nach der sich, wenngleich bereits sechs Monate vergangen sind, die Verwertungsphase weitere sechs Monate andauern soll. Dies wird durch das OLG bejaht. Die Verwertungsphase dauere insbesondere dann noch an, wenn z.B. wenige Wochen nach der Oscarverleihung eine Neuauflage des Filmwerkes auf den Markt kommt.

Relevant für die Frage des gewerblichen Ausmaßes ist zudem auch die Frage der Kostendeckelung nach § 97 a Abs. 2 UrhG. Hiernach ist der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für die erste Abmahnung unter bestimmten Umständen auf 100 € beschränkt.

Dies wird in den meisten Fällen von abmahnenden Kanzleien schlicht negiert, so dass der Abgemahnte sich häufig erheblich höherer Kosten ausgesetzt sieht.