Filesharing - Gewerbliches Ausmaß gem. § 101 Abs. 1, Abs. 2 UrhG
Mehr zum Thema: Urheberrecht - Abmahnung, Filesharing, Abmahnung, gewerblich, Verwertungsphase, Filesharing-NetzwerkNeuer Beschluss des OLG Köln vom 05.05.2011
Filesharing - Gewerbliches Ausmaß gem. § 101 Abs. 1, Abs. 2 UrhG
"Filesharing" – Wann ist von einem gewerbliches Ausmaß im Sinne von § 101 Abs. 1, Abs. 2 UrhG zu sprechen.
Dies wird durch das OLG bejaht.
Des Weiteren befasst es sich mit der Frage, ob eine neue Frist in Gang gesetzt wird, nach der sich, wenngleich bereits sechs Monate vergangen sind, die Verwertungsphase weitere sechs Monate andauern soll. Dies wird durch das OLG bejaht. Die Verwertungsphase dauere insbesondere dann noch an, wenn z.B. wenige Wochen nach der Oscarverleihung eine Neuauflage des Filmwerkes auf den Markt kommt.
Relevant für die Frage des gewerblichen Ausmaßes ist zudem auch die Frage der Kostendeckelung nach § 97 a Abs. 2 UrhG. Hiernach ist der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für die erste Abmahnung unter bestimmten Umständen auf 100 € beschränkt.
Dies wird in den meisten Fällen von abmahnenden Kanzleien schlicht negiert, so dass der Abgemahnte sich häufig erheblich höherer Kosten ausgesetzt sieht.