Filesharing - Abmahner trägt Beweislast für Zugang des Abmahnschreibens – LG Efurt
Von Rechtsanwalt Thilo Zachow 22.12.2008 | Ratgeber - Internetrecht, Computerrecht | 5575 Aufrufe Mehr zum Thema:Abmahnung, Filesharing, Beweislast
Das Landgericht Erfurt hat in seinem Urteil vom 20.11.2008 entschieden, dass der Abmahnende die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang seiner Abmahnung trägt, wenn der Gegner im einstweiligen Verfügungsverfahren sofort anerkennt und beantragt, dem Abmahnenden die Kosten aufzuerlegen, da er keinen Anlass zur/m Klage/Antrag gegeben habe.
Gemäß § 97 a Abs. 1 UrhG soll der Verletzer eines Urheberrechtes vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abgemahnt werden. Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs gibt nur dann Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne von § 93 ZPO, wenn er erfolglos abgemahnt worden ist (Schuschke/Walter, Bd. II, 3. Aufl., Anhang zu § 935, Rd. 2).
Thilo Zachow
Chemnitz
Arbeitsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht Pers. Direktanfrage
Der Nachweis ist jedoch über ein Postausgangsbuch der Kanzlei möglich, wenn der Abgemahnte, das Schreiben und das Datum sich hieraus ergeben.



