Filesharing, Abmahnung, mehrere Anschlussinhaber

1. Februar 2011 Thema abonnieren
 Von 
Glak
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 19x hilfreich)
Filesharing, Abmahnung, mehrere Anschlussinhaber

Hallo zusammen,

angenommen, eine bekannte Anwaltskanzlei versendet eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing. Die Abmahnung richtet sich an zwei Personen, von denen auch zu einem ein falscher Name übertragen wurde, wahrscheinlich durch den Internetprovider.

Es handelt sich um ein Ehepaar, also Frau Nachname und Herr Nachname . Die Abmahnung ging aber an

"Herr Mädchennamederfrau und Frau Nachname "

Natürlich hatte der Mann nie den Mädchennamen der Frau, dies ist falsch. Kann die Anwaltskanzlei trotzdem Kosten/Schadensersatz geltend machen, und wenn ja an wen?

Siehe hierzu auch http://aktuell.szary.de/abmahnung-an-mehrere-anschlussinhaber-711/

Danke für Eure Meinung und viele Grüße

Glak

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
Kann die Anwaltskanzlei trotzdem Kosten/Schadensersatz geltend machen, und wenn ja an wen?


Schadensersatz ist ja letztlich unabhängig davon, an wen ein Abmahnschreiben ging und ob überhaupt.

Kostenforderungen würden sich gegen den Anschlußinhaber richten.

Man kann zwar in beiden Fällen auf dem Standpunkt stehen, man könne das erst mal "aussitzen", aber die Gegenseite wird - wenn sie keine Abzockabmahner sind - lange vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist klagen, dann wird sich auch herausstellen, ob ein Namensfehler nun relevant ist oder nicht.

Der Glaube, daß "Formfehler" einem letztendlich - außer ab und an Zeitgewinn - irgendetwas bringen, ist leider nicht auszurotten. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Gegenseite kurz vor Verjährung "Herrn Mädchenname" verklagt und das erst nach Verjährung richtigstellen kann.

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#2
 Von 
Glak
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 19x hilfreich)

Hallo und danke für die hilfreiche Antwort.

Wenn der Namensfehler dem Abgemahnten keinen erkennbaren Vorteil verschafft - was ich vermutet hatte - wie ist denn die in meinem Beitrag verlinkte Quelle zu werten? Er wurden ja zwei Personen abgemahnt, ob nun namentlich korrekt oder nicht. In der Quelle wird angesprochen, dies sei zumindest problematisch. Ergeben sich ggf. hieraus Vorteile oder Ansatzpunkte?

Danke und viele Grüße :)

Glak

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#3
 Von 
Glak
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 19x hilfreich)

Hallo zusammen, noch eine Frage hierzu :)

Eine Frage noch: Angenommen, der Abgemahnte entscheidet sich für den Weg der Modifizierten Unterlassungserklärung mit anschließender Nichtzahlung, ohne anwaltliche Unterstützung bis zur eventuellen Klageerhebung:

Welchen Namen setzt er dann in die Modifizierte Unterlassungserklärung ein, damit sie auch vom Abmahnenden als gültig anerkannt wird? Seinen richtigen Namen (weicht dann von der Abmahnung ab) und den seiner Frau, oder nur seinen eigenen Namen (als Anschlussinhaber, weicht dann auch von der Abmahnung ab), oder übernimmt er etwas 1:1 den falschen Datensatz aus der Abmahnung (kann ich mir schlecht vorstellen)?

Danke nochmal und viele Grüße :)

Glak

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#4
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
Ergeben sich ggf. hieraus Vorteile oder Ansatzpunkte?


Denkbar (der verlinkte Beitrag meint ja, in so einem Fall würde der Rechteinhaber quasi einen "Teilmitstörer" abmahnen, was durchaus kompliziert werden kann) .
Das sollte man dann aber eher einem Anwalt überlassen.

quote:
Welchen Namen setzt er dann in die Modifizierte Unterlassungserklärung ein, damit sie auch vom Abmahnenden als gültig anerkannt wird?


Den eigenen. Warum sollte man eine UE in einem falschen Namen abgeben (wollen)? Zum einen wäre das wohl unwirksam, zum anderen macht es auch keinen Sinn, man will ja sich selbst absichern und nicht die gar nicht existente Person "Hein Falschername".

Im Namen der Frau kann man ja auch nichts unterschreiben, solange man nicht bevollmächtigt ist.

quote:
damit sie auch vom Abmahnenden als gültig anerkannt wird


Was die Gegenseite "anerkennt" oder nicht, ist herzlich schnuppe. Wichtig ist nur, daß man sich mit einer (strafbewehrten) UE gegen eine Unterlassungsklage rechtlich wirksam abgesichert hat. Wenn die Gegenseite dann trotzdem eine solche erhebt, weil sie das mit dem Namen nicht auf die Reihe bekommt, ist das ihr Problem, denn sie wird scheitern.

Ich sehe auch keinen Grund, die Gegenseite expliziter auf den falschen Namen hinzuweisen. Wenn sie es aus der UE heraus nicht erkennt, im Zweifel gut für den Abgemahnten.


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