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Fiktive Bemessung von Arbeitslosengeld nach Elternzeit - 1/1
17.5.2006   18929 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User)
Rubrik: Ratgeber - Sozialrecht

Fiktive Bemessung von Arbeitslosengeld nach Elternzeit

- ein Verstoß gegen europäisches Recht?

Von Rechtsanwältin Iris Sümenicht

Nimmt eine berufstätige Mutter ihr gesetzliches Recht auf 3 Jahre Elternzeit in Anspruch und wird danach arbeitslos, so folgt oft der Schock: Denn nicht ihr früherer Verdienst wird bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes zu Grunde gelegt, sondern es erfolgt eine so genannte fiktive Bemessung.

Das Problem

Bei der fiktiven Bemessung werden die Arbeitslosen je nach beruflicher Qualifikation in 4 Gruppen eingeteilt. Ein nach diesen Gruppen gestaffelter bestimmter Prozentsatz des Durchschnittsverdienstes aller Beschäftigten wird dann zur Grundlage der Berechnung des Arbeitslosengeldes.

Das auf diese Weise ermittelte Arbeitslosengeld ist jedoch in der Regel wesentlich niedriger als es gewesen wäre, wenn der tatsächliche frühere Verdienst zu Grunde gelegt worden wäre.

Der Unterschied macht oft mehrere Hundert Euro im Monat aus!

Seit einer Neuregelung im SGB III zum 1. Januar 2005 häufen sich diese Fälle, die von den betroffenen Müttern als äußerst ungerecht empfunden werden. Einerseits will der Staat durch die Elternzeit die Vereinbarkeit von Familie und Beruf fördern und auf der anderen Seite werden dann Mütter, die diese Regelung in Anspruch nehmen, bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes benachteiligt. Verständlicherweise fühlen sich die betroffenen Frauen nun sozusagen nachträglich für die Kindererziehungszeit „bestraft“.

Kann dies vom Gesetz tatsächlich so vorgesehen sein und falls ja, was können die Betroffenen dagegen tun?

Die gesetzliche Grundlage

Die Regelung ist in § 130 SGB III in Verbindung mit § 132 SGB III gesetzlich verankert.
Zwar bleiben nach § 130 Absatz 2 Nr. 3 SGB III Erziehungszeiten bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums außer Betracht, doch beträgt andererseits der Bemessungsrahmen nur maximal 2 Jahre, so dass rein vom Wortlaut des Gesetzes her in den genannten Fällen in der Tat eine fiktive Bemessung vorzunehmen ist.

Allerdings könnte diese Regelung gegen höherrangiges Recht verstoßen und damit unwirksam bzw. unanwendbar sein.

Verstoß gegen europäisches Recht

Insbesondere spricht vieles dafür, dass die Regelung der §§ 130, 132 SGB III vor dem Hintergrund europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien keinen Bestand haben kann.

Hier kommt ein Verstoß gegen die Richtlinie 79/7/EWG in Betracht.

Diese Richtlinie behandelt die Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit und besagt in Artikel 3 und 4 unter anderem:

„Artikel 3

(1) Diese Richtlinie findet Anwendung

  1. auf die gesetzlichen Systeme, die Schutz gegen folgende Risiken bieten:
    • Krankheit
    • Invalidität
    • Alter
    • Arbeitsunfall und Berufskrankheit
    • Arbeitslosigkeit
    (.. .)

Artikel 4

(1) Der Grundsatz der Gleichbehandlung beinhaltet den Fortfall jeglicher unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, und zwar im besonderen betreffend:

  • den Anwendungsbereich der Systeme und die Bedingungen für den Zugang zu den Systemen,
  • die Beitragspflicht und die Berechnung der Beiträge,
  • die Berechnung der Leistungen, einschließlich der Zuschläge für den Ehegatten und für unterhaltsberechtigte Personen, sowie die Bedingungen betreffend die Geltungsdauer und die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die Leistungen.“

Insbesondere der letzte, 3. Spiegelstrich des Artikels 4 der Richtlinie dürfte hier einschlägig sein, da es sowohl um die Berechnung der Leistung (hier: das Arbeitslosengeld) als auch um die Bedingungen betreffend der Geltungsdauer und die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die Leistung geht.

Eine mittelbare Diskriminierung ist nach der Definition des EG-Rechts (Richtlinie 97/80/EG) dann gegeben, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren einen wesentlich höheren Anteil der Angehörigen eines Geschlechts benachteiligen, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind angemessen und notwendig und durch nicht auf das Geschlecht bezogene sachliche Gründe gerechtfertigt.

Da immer noch wesentlich mehr Frauen als Männer Erziehungszeiten in Anspruch nehmen und daher von der Regelung der §§ 130, 132 SGB III bezüglich der Berechnung des Arbeitslosengeldes benachteiligt werden, liegt hier eine mittelbare Diskriminierung vor, die auch nicht sachlich gerechtfertigt ist.

Die genannte Richtlinie ist für die Bundesrepublik Deutschland verbindlich und geht nach europarechtlichen Grundsätzen deutschem Recht vor. Ein Verstoß führt zur Unanwendbarkeit der gegen die Richtlinie verstoßenden Regelung, hier dürfte dies also die Unanwendbarkeit des starren Bemessungsrahmens von 2 Jahren bzw. der fiktiven Bemessung zur Folge haben.

Was betroffene Frauen tun können

Mütter, die von dieser Regelung betroffen sind und deren Arbeitslosengeld deshalb fiktiv bemessen wird, sollten gegen den Arbeitslosengeldbescheid Widerspruch einlegen. Da die Regelung jedoch vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt wird, dürfte der Widerspruch im allgemeinen keinen Erfolg haben, so dass dann der Klageweg vor dem Sozialgericht beschritten werden muss. Im Klageverfahren kann das Gericht dazu angeregt werden, die Sache dem europäischen Gerichtshof im Rahmen des so genannten Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen.

Gerne stehe ich betroffenen Müttern im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren für die anwaltliche Vertretung – auch bundesweit - zur Verfügung. Selbst wenn die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen sein sollte, gibt es die Möglichkeit, im Rahmen eines Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X noch gegen den Arbeitslosengeldbescheid vorzugehen.


Iris Sümenicht
Rechtsanwältin

Goldstr. 10
33602 Bielefeld

Tel. 0521/ 404 25 15
Fax 0521/ 404 25 01

kontakt@kanzlei-suemenicht.de
www.kanzlei-suemenicht.de

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