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Fidium Finanz AG Schweiz

Von Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
22.10.2009 | Ratgeber - Bankrecht | 2901 Aufrufe
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BaFin, Bank

Untersagungsverfügung der BaFin gegen die Fidium Finanz AG, St. Gallen, Schweiz, ist bestandskräftig

Die Bafin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) hatte am 22. August 2003 verfügt, dass die Fidium Finanz AG mangels Erlaubnis gem. § 32 KWG keine Kreditgeschäfte in Deutschland betreiben darf. Ihr wurde durch die Bafin die weitere Kreditvergabe in Deutschland untersagt. 

Nachdem der Widerspruch gegen diese Verfügung, die Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt/M. und die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 8 C 2.09) keinen Erfolg hatten, ist die Verfügung der BaFin vom 22. August 2003 seit dem 06.05.2009 bestandskräftig.

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Marcus Schröter
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Aufgrund dieser Verfügung können Darlehensnehmer der Fidium Finanz AG die bestehenden Darlehensverträge rückabwickeln.

Dies bedeutet, dass die Darlehensnehmer die gezahlten Tilgungen, Zinsen und Gebühren zurückverlangen können. Im Gegenzug ist der empfangene Darlehensbertrag an die Fidium Finanz AG zurückzuhahlen.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Darlehensnehmer gezahlte Zinsen und Gebühren, die zumeist erhebliche Beträge ausmachen, zurückerhalten. Dies gilt auch für bereits vollständig zurückgezahlte Darlehensverträge.

Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
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